811.311
Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen
811.311 Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen Anerkennungsverordnung Ausland (AVO Ausland)
vom 20. November 1997/21. Juni 2001 mit Nachtrag vom 2. Mai 2002
Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) gestützt auf Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 und Artikel 10 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993
beschliesst:
I. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt unter Berücksichtigung internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse, die Berufen im Gesundheitswesen gemäss den Anhängen I und II entsprechen.
Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an.
II. Abschnitt: Anerkennungsvoraussetzungen
Art. 2 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hat oder als Grenzgänger/Grenzgängerin tätig ist.
Der ausländische Berufsausweis muss vom betreffenden ausländischen Staat oder von einer staatlich anerkannten Stelle ausgestellt sein.
Des Weiteren müssen für die Berufsausübung erforderliche mündliche und schriftliche Kenntnisse einer Landessprache vorhanden sein. bis 1
Art. 2 Antragsberechtigung für Angehörige der Mitgliedstaaten ) der 2 EU und der EFTA )
Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie die Voraussetzungen in
Artikel 2 Absatz 1 und 3 nicht erfüllen.
1) Anhang III zum Freizügigkeitsabkommen CH-EG: "3. Der Begriff 'Mitgliedstaat(en)' in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ist ausser auf die durch die betreffenden Gemeinschaftsakte erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden." 2) Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
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Art. 3 Besondere Anerkennungsvoraussetzungen
Ausländische Ausbildungsabschlüsse haben den Ausbildungsbestimmungen zu entsprechen, die in der Schweiz für die Gesundheitsberufe in den Anhängen I und II gelten, insbesondere in Bezug auf:
theoretische Kenntnisse;
praktische Fähigkeiten;
Dauer der Ausbildung. bis
Art. 3 Ausgleich wesentlicher Ausbildungsunterschiede
Unterscheidet sich eine ausländische Ausbildung von der schweizerischen in Sachgebieten, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes in der Schweiz ist, kann nach Wahl des Antragstellers/der Antragstellerin eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang absolviert werden.
Ein wesentlicher Unterschied ist auch dann gegeben, wenn die ausländische Ausbildung wenigstens ein Jahr kürzer ist als die schweizerische. In diesem Fall kann der Nachweis einer Berufserfahrung von längstens 4 Jahren oder höchstens das Doppelte der fehlenden Ausbildungszeit verlangt werden.
Art. 4 Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller/die Antragstellerin über eine berufliche Qualifikation verfügt und erstreckt sich auf die Sachgebiete, deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sind. Diese Sachgebiete können sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten umfassen.
Die Prüfung wird in der Regel von einer anerkannten Ausbildungsstätte abgenommen. Sie darf einmal wiederholt werden.
Die Prüfungskosten sind von den zu Prüfenden zu tragen. bis
Art. 4 Anpassungslehrgang
Gegenstand des Anpassungslehrgangs ist eine Berufsausübung in der Schweiz unter der Verantwortung qualifizierter Berufsangehöriger. Er kann mit einer Zusatzausbildung kombiniert werden. In jedem Fall findet eine Bewertung statt. ter
Art. 4 Ausgleich unterschiedlicher Ausbildungsniveaus
Verfügt der Antragsteller/die Antragstellerin über eine Ausbildung, die in der Schweiz auf einem höheren Ausbildungsniveau abgeschlossen wird, ist nach Wahl des Antragstellers/der Antragstellerin eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang zu absolvieren.
Der Ausgleich nach Absatz 1 ist nicht möglich, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin über einen Ausbildungsnachweis auf sekundärem Niveau verfügt, in der Schweiz hingegen für die Berufsausübung ein wenigstens dreijähriges Hochschulstudium verlangt wird.
811.311 III. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen
Art. 5 Anerkennungsbehörde
Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) ist Anerkennungsbehörde.
Sie anerkennt ausländische Ausbildungsabschlüsse für Gesundheitsberufe nach Anhang II.
Sie überträgt die Durchführung der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse für die im Anhang I aufgezählten Berufe dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK).
Das SRK regelt technische Fragen und Einzelheiten für die Anerkennung der ausländischen Ausbildungsabschlüsse.
IV. Abschnitt: Verfahren
Art. 6 Anerkennungsgesuch
Ein Anerkennungsverfahren im Sinne dieser Verordnung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Die mit dem Antrag einzureichenden schriftlichen Unterlagen müssen geeignet sein, die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu beweisen.
Die Unterlagen sind in einer der Landessprachen oder in englischer Sprache einzureichen. Alle Dokumente sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie oder Übersetzung vorzulegen.
Art. 7 Anerkennungsentscheid
Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Art. 8 Anerkennungswirkung
Mit der Anerkennung wird Personen, die über einen ausländischen Berufsausweis verfügen, bestätigt, dass ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen schweizerischer Berufsausweise entsprechen.
Art. 9 Widerruf
Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt wurden, werden von der jeweils die Anerkennung aussprechenden Stelle bzw. von der Anerkennungsbehörde widerrufen.
Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.
Art. 10 Verfahrensgebühren
Die Anerkennungsbehörde erhebt kostendeckende Gebühren.
V. Abschnitt: Rechtspflege
Art. 11 Rechtsschutz
Das SRK gewährleistet ein internes Rechtsmittel gegen seine Entscheide.
Die Beschwerdeentscheide des SRK und die Entscheide der SDK sind gemäss Artikel 84 Absatz 1 litera a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 beim Bundesgericht mit der staatsrechtlichen Beschwerde anfechtbar.
VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Übergangsbestimmungen
Auf der Grundlage der Kantonsvereinbarung 1976 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung registrierte ausländische Ausweise gelten als anerkannt im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist Ziffer 2.3 der Kantonsvereinbarung 1976 (Registrierung) nicht mehr anwendbar.
Anerkennungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der durch Beschluss der SDK vom 21. Juni 2001 und vom 2. Mai 2002 erfolgten Änderung dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Die Änderung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit ) in Kraft. Für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EFTA tritt die Änderung mit dem Inkrafttreten des Abkommens zur Ände-
rung des EFTA-Übereinkommens ) in Kraft.
Genehmigt gemäss Artikel 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 von der Plenarversammlung der SDK am 20. November 1997.
Anhang I Vom SRK im Auftrag der SDK geregelte und überwachte Ausbildungsgänge:
Diplome und Berufsausweise:
Pflegefachfrau und Pflegefachmann
Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I
Gesundheits- und Krankenpflege Niveau II
Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege
Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege
Krankenschwestern und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege
Technische Operationsassistentinnen und -assistenten
Hebammen
Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
Medizinische Laborantinnen und Laboranten
Fachangestellte Gesundheit und Fachangestellter Gesundheit
Medizinische Masseurinnen und Masseure
Fachleute für medizinisch-technische Radiologie
Orthoptistinnen und Orthoptisten
Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten Anhang II Von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz reglementierte und überwachte Ausbildungsgänge:
Diplom: Chiropraktorinnen und Chiropraktoren Publiziert im Amtsblatt vom 7. März 2003.
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