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Staatsbeiträge an den Betrieb von Schulen für die Krankenpflege
Staatsbeiträge an den Betrieb von Schulen für die Krankenpflege VB vom 7. Dezember 1969
Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 17 und 70 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887 nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
23. September 1969
beschliesst:
1.
An den staatlichen Krankenanstalten können Schulen für Krankenpflege geführt werden.
2. Der Kantonsrat wird ermächtigt, Beiträge zu gewähren:
a) an Schulen für Krankenpflege, die an solothurnischen nichtstaatlichen Krankenanstalten geführt werden; b) an ausserkantonale Schulen für Krankenpflege, die solothurnische Spitäler, Anstalten und Heime mit Pflegepersonal versorgen; c) an Vorschulen für Krankenpflege.
3.
Beiträge an ausserkantonale Schulen können gewährt werden, wenn vertragliche Abmachungen über die Versorgung durch Pflegepersonal abgeschlossen werden.
4.
Das Sanitäts-Departement bestimmt die den einzelnen Schulen auszurichtenden Beiträge. Die Kredite für die Schulen an staatlichen Krankenanstalten sowie die Beiträge an die verschiedenen andern Schulen werden vom Kantonsrat durch den Voranschlag bewilligt.
5.
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk am 1. Januar 1970 in Kraft.