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Vertrag zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Luzern über die Errichtung und den Betrieb einer Schule für Wochenpflege, Säuglings- und Kinderkrankenpflege am Kinderspital Luzern
Vertrag zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Luzern über die Errichtung und den Betrieb einer Schule für Wochenpflege, Säuglings- und Kinderkrankenpflege am Kinderspital Luzern Vom 9. Dezember 1969 / 13. März 1970
Art. 1 Zweck
Die Kantone Luzern und Solothurn schliessen sich zusammen, um am Kinderspital Luzern eine Schule für Wochenpflege, Säuglings- und Kinderkrankenpflege zu errichten und zu führen.
Diese Schule stellt die Weiterführung der Pflegerinnenschule Alpenblick in Hergiswil (NW) dar. Sie bildet daher auch den Mittelpunkt der bestehenden Gemeinschaft der Schwestern der Pflegerinnenschule Hergiswil.
Art. 2 Sitz und Name
Der Sitz der Schule befindet sich in Luzern.
Der Name der Schule lautet: «Luzernisch-Solothurnische Schwesternschule für Kinderkrankenpflege».
Art. 3 Ausbildung
Die Lernschwestern sind nach den Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes auszubilden.
Die theoretische Ausbildung wird am Kinderspital Luzern vermittelt. Die praktische Ausbildung erfolgt am Kinderspital Luzern, am Bürgerspital Solothurn und am Kantonsspital Olten.
Bei einer Vollbesetzung der Kurse (30 Lernschwestern pro Kurs) stehen dem Kanton Solothurn dauernd 22 Lernschwestern zur Verfügung. Wird der Vollbestand nicht erreicht, so reduziert sich die dem Kanton Solothurn zustehende Zahl der Lernschwestern verhältnismässig.
Die Lernschwestern haben nach dem Diplomabschluss in einem der drei Schulspitäler ein Pflichtjahr zu absolvieren. Ungefähr die Hälfte der Neudiplomierten sind den Spitälern in Solothurn und Olten zur Verfügung zu stellen.
Art. 4 Betrieb
Für die Schule wird von der Verwaltung des Kantonsspitals Luzern eine eigene Betriebsrechnung geführt.
Budget und Rechnung sind von den beiden Kantonen zu genehmigen.
Die Betriebskosten werden gemeinsam von den Kantonen Luzern und Solothurn getragen. Die Kostenverteilung richtet sich nach der Anzahl Verpflegungstage der Lernschwestern während der praktischen Ausbildung.
Art. 5 Oberaufsicht
Die Schule steht unter der Oberaufsicht der zuständigen Departemente der Kantone Luzern und Solothurn.
Art. 6 Schulrat
Organ der Schule ist der Schulrat.
Der Schulrat besteht aus sieben Mitgliedern. Vier Mitglieder, wovon ein Mitglied der Verwaltungskommission des Kinderspitals Luzern angehören muss, werden vom Regierungsrat des Kantons Luzern ernannt. Dabei hat die Gemeinschaft der Schwestern der Pflegerinnenschule Hergiswil das Vorschlagsrecht für ein Mitglied. Drei Mitglieder ernennt der Regierungsrat des Kantons Solothurn.
Der Schulrat wählt den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Ferner bestimmt er einen Sekretär, welcher dem Schulrat nicht angehören muss.
Art. 7 Aufgaben des Schulrates
Der Schulrat beaufsichtigt die Schule.
Er hat ein Reglement über die Organisation und den Betrieb der Schule aufzustellen, das der Genehmigung der beiden Kantone bedarf.
Er bestellt die Schulleitung.
Art. 8 Baubeitrag des Kantons Solothurn
Der Kanton Solothurn leistet dem Kanton Luzern an die Erstellungskosten des vom Grossen Rat des Kantons Luzern mit Dekret vom 16. September 1969 beschlossenen Neubaues des Personalhauses II des Kantonsspitals Luzern einen Beitrag von 695'000 Franken und an die Erstellungskosten des gleichzeitig bewilligten Schulgebäudes einen Beitrag von 125'000 Franken.
Bei Vollendung des Rohbaues des Personalhauses wird eine Anzahlung von 275'000 Franken und bei Fertigstellung die restanzliche Summe von 545'000 Franken ausgerichtet.
Art. 9 Inkrafttreten
Das Konkordat tritt nach der Ratifikation durch die beiden Kantone in Kraft. Die Ratifikation durch den Kanton Solothurn erfolgt unter Vorbehalt der Annahme der entsprechenden Kreditvorlage durch das Volk.
Es wird auf eine feste Dauer von 10 Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um drei Jahre, wenn es nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird.
Kündigt der Kanton Luzern das Konkordat vor Ablauf von 40 Jahren, so hat er den Baubeitrag gemäss Artikel 8 im Verhältnis zur Zeit dem Kanton Solothurn zurückzuerstatten.
Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am 9. Dezember 1969 beschlossen Kreditvorlage angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1970 Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 13. März 1970 beschlossen und vom Grossen Rat am 12. Mai 1970 genehmigt 3