811.424.31
Verordnung über die Entschädigung der Dozenten und Dozentinnen an den Schulen für Pflegeberufe
811.424.31 Verordnung über die Entschädigung der Dozenten und Dozentinnen an den Schulen für Pflegeberufe RRB vom 15. Oktober 1991
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 1 23. November 1941 )
beschliesst: 1
Art. 1 Die Dozenten und Dozentinnen an den Schulen für Pflegeberufe
erhalten für jede Unterrichtslektion folgende Entschädigung:
Spital- oder verwaltungsinterne Dozenten und Dozentinnen: 60 Franken;
Spitalexterne, selbständig erwerbstätige Dozenten und Dozentinnen: 120 Franken;
Spitalexterne, unselbständig erwerbstätige Dozenten und Dozentinnen: 90 Franken.
Nicht entschädigt werden diejenigen Dozenten und Dozentinnen, deren Unterrichtstätigkeit an den Schulen für Pflegeberufe zum ordentlichen Aufgabenbereich gehört.
Art. 2 Für die Dozenten und Dozentinnen, die im Dienste des Kantons
stehen, gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Nebenbe-
schäftigungen des Staatspersonals vom 14. November 1980 ). 1
Art. 3 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft. Vorbehalten
bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Der Regierungsratsbeschluss vom 18. November 1986, Erhöhung der Honorare für externe Dozenten an den Schulen für Spitalberufe, ist aufgehoben.
Die Einspruchsfrist ist am 3. Januar 1992 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 16. Januar 1991