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Schulordnung der Schule für psychiatrische Krankenpflege Solothurn

Schulordnung der Schule für psychiatrische Krankenpflege Solothurn RRB vom 7. Oktober 1986

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer 1 des Volksbeschlusses betreffend Staatsbeiträge an 1 den Betrieb von Schulen für die Krankenpflege vom 7. Dezember 1969 )

beschliesst:

I. Ausbildungsziel

Art. 1 Ziel

Die Schule hat zum Ziel, die Berufskenntnisse zu vermitteln, welche den Schüler befähigen: − psychisch Kranke (Akutkranke, psychisch Behinderte) zu pflegen, zu betreuen und zu rehabilitieren; − die Ärzte bei der Behandlung des psychisch Kranken zu unterstützen; − einer Arbeitsgruppe vorzustehen sowie Schüler und Hilfspersonal anzuleiten; − gesunden und kranken Menschen Grundsätze der psychischen Hygiene zu vermitteln; − zur Förderung des Berufsbildes beizutragen.

II. Leitung und Aufsicht

Art. 2 Die Schule wird vom Schulleiter geleitet und untersteht der Aufsicht der Schulkommission.

III. Aufnahme der Schüler

Art. 3 Aufnahmebedingungen

Für die Aufnahme in die Schule gelten folgende Voraussetzungen: − zurückgelegtes 18. Altersjahr und in der Regel nicht überschrittenes 35. Altersjahr; − körperliche und geistige Gesundheit und Eignung für den Beruf;

− neun Schuljahre (Bezirks- bzw. Sekundarschule). Kenntnis einer zweiten Landessprache. Ausnahmen sind bei besonderer Eignung zulässig; − abgeschlossene Berufslehre oder Bewährung in früherer Tätigkeit sowie hauswirtschaftliche Kenntnisse.

Art. 4 Eignungsprüfung

Die Schule führt eine Eignungsabklärung durch, wozu der Kandidat eine praktische Prüfungszeit in der Klinik zu absolvieren hat.

Art. 5 Anmeldung

Der Anmeldung sind beizulegen: − das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular, welches von der Schule zu beziehen ist; − sämtliche Schul- und Arbeitszeugnisse, als beglaubigte Abschrift oder Fotokopie; − das Leumundszeugnis; − ein handgeschriebener Lebenslauf; − Referenzen.

Art. 6 Entscheid

Der Entscheid über die Aufnahme oder Ablehnung erfolgt schriftlich durch den Schulleiter nach Vorliegen aller Prüfungsergebnisse.

IV. Ausbildung

Art. 7 Grundlage

Für die Ausbildung sind die Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes, dessen jeweilige Ausführungsbestimmungen und der von der Schulkommission genehmigte Ausbildungsplan der Schule massgebend.

Art. 8 Dauer

Die Ausbildung dauert 3 Jahre.

Art. 9 Ausbildungsmodus

Die Ausbildung beginnt mit einem Einführungskurs von mindestens 4 Wochen und erfolgt nach dem Ausbildungsplan der Schule. Die weitere theoretische Ausbildung erfolgt in Blockkursen und/oder Studientagen. Im Laufe des 6. Semesters wird ein Schlusskurs erteilt.

Art. 10 Kosten

Der Unterricht ist kostenlos.

Art. 11 Lehrmaterial

Die Anschaffung der obligatorischen Lehrmittel geht zu Lasten der Schüler.

Art. 12 Berufskleidung

Die Verwaltung gibt dem Schüler beim Eintritt die notwendige Berufskleidung ab. Sie ist beim Austritt zurückzugeben.

Art. 13 Präsenz

Der Besuch des theoretischen Unterrichts und die Absolvierung der Praktika sind obligatorisch. Als Entschuldigung gelten: − Militärdienst, Unfall, Krankheit. − Wer mehr als 60 Tage der Ausbildungszeit versäumt hat (freie Tage und Militärdienst ausgenommen), kann nicht zum Diplomexamen zugelassen werden. In begründeten Fällen kann die Kommission für Berufsbildung des SRK Ausnahmen gestatten.

Art. 14 Beurteilungen, Zwischen- und Diplomexamen

Beurteilungen, Zwischenprüfungen und Diplomexamen sind in einer speziellen Promotionsordnung festgehalten.

V. Austritt und Entlassung

Art. 15 Während der Probezeit

Die ersten 3 Monate gelten als Probezeit. Das Lehrverhältnis kann in gegenseitigem Einverständnis unter Einhaltung einer 7-tägigen Kündigungsfrist aufgelöst werden. Vorbehalten bleibt die fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen.

Ein während der Probezeit erkrankter und innert 3 Monaten nicht genesender Schüler wird in der Regel aus dem Kurs entlassen. Bei vollständiger Heilung kann er die Ausbildung neu beginnen.

Art. 16 Nach Ablauf der Probezeit

Nach der Probezeit kann das Lehrverhältnis aufgelöst werden: − aufgrund der Promotionsordnung; − wenn es aus wichtigen Gründen unzumutbar geworden ist (beidseitig, fristlos).

VI. Gesundheitsschutz

Art. 17 Überwachung

Die Gesundheit des Schülers wird während der Lehrzeit nach den Weisungen des Schweizerischen Roten Kreuzes überwacht.

Art. 18 Krankenversicherung

Der Schüler kann beim Eintritt in die Kollektivkrankenkasse der psychiatrischen Klinik aufgenommen werden.

Art. 19 Lohnzahlungen bei Krankheit und Unfall

Bei Krankheit oder Unfall hat der Schüler Anspruch auf die Leistungen, welche durch das Obligationenrecht bzw. durch das Bundesgesetz über die Unfallversicherung festgesetzt sind.

VII. Arbeitszeit, Ruhetag, Ferien

Art. 20 Arbeitszeit Ruhetag Ferien

Die Arbeitszeit, die Ruhetage und Ferien des Schülers richten sich nach der kantonalen Personalgesetzgebung.

VIII. Unterkunft und Verpflegung

Art. 21 Unterkunft

Dem Schüler wird freigestellt, intern oder extern zu wohnen.

Art. 22 Abzüge

Abzüge für Kost und Logis richten sich nach der Verordnung über die Besoldungen des Pflegepersonals der Kantonalen Psychiatrischen Klinik

Solothurn und des Pflegeheimes Fridau. ) IX. Rechte und Pflichten

Art. 23 Schülerrat

Die Schüler können sich in einem Schülerrat organisieren. Aufbau und Organisation dieses Schülerrates werden in separaten Statuten geregelt, die durch die Schulkommission zu genehmigen sind.

Art. 24 Mitspracherecht

Das Mitspracherecht des Schülers wird gewährleistet.

Art. 25 Diskretion

Der Schüler ist zur gewissenhaften Wahrung der Schweigepflicht über Krankheiten und persönliche Angelegenheiten der Patienten und ihrer Angehörigen verpflichtet.

Art. 26 Geschenke

Es ist dem Schüler untersagt, von Patienten Geschenke anzunehmen.

Art. 27 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen des Schulleiters kann bei der Schulkommission, gegen deren Entscheide beim Sanitäts-Departement schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage.

X. Anerkennung

Art. 28 Anerkennung

Mit dem Eintritt in die Schule anerkennt der Schüler die Bestimmungen der Schulordnung und der Promotionsordnung.

XI. Schlussbestimmung

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Schulordnung tritt am 1. November 1986 in Kraft.

Die Schulordnung vom 15. Dezember 1970 ) wird aufgehoben.

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