813.12
Verordnung über die Erteilung von Heilmittelschrankbewilligungen
813.12 Verordnung über die Erteilung von Heilmittelschrankbewilligungen RRB vom 24. März 1964
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Ausführung von § 6 Absatz 3 der Verordnung über die Heilmittel vom 1 28. März 1962 )
beschliesst: 1
Art. 1 Bewilligungen zur Führung eines Heilmittelschrankes werden
erteilt, um die Bevölkerung für dringende Fälle mit Arzneimitteln zu versorgen.
Der Heilmittelschrank darf keinen Geschäftscharakter tragen.
Art. 2 Ein Bedürfnis für die Erteilung einer Heilmittelschrankbewilligung
ist in der Regel anzunehmen, wenn eine Ortschaft mindestens 5 Wegkilometer von der nächsten Apotheke oder Drogerie entfernt liegt. Sofern nicht besondere Umstände (Abgelegenheit oder Ortschaft oder eines Ortsteiles) vorliegen, wird in der gleichen Gemeinde nur eine Bewilligung erteilt.
Art. 3 Die Bewilligung wird nur einer Person erteilt, die Gewähr für eine
einwandfreie Führung des Heilmittelschrankes bietet. Vor der Erteilung einer Bewilligung ist die Stellungnahme der örtlichen Gesundheitskommission einzuholen.
Art. 4 Die Heilmittelschrankbewilligung wird zurückgezogen, wenn der
Inhaber die Voraussetzungen für die Führung des Heilmittelschrankes nicht mehr erfüllt oder wenn innerhalb von 5 km Entfernung eine Apotheke oder Drogerie eröffnet wird. Beim Rückzug der Bewilligung wird die Gebühr, die bei der Erteilung erhoben worden ist, im Verhältnis zur Zeit zurückerstattet. Auf weitere Leistungen besteht kein Anspruch.
Art. 5 Die Arzneimittel müssen in einem ausschliesslich diesem Zweck
dienenden Schrank aufbewahrt werden, der nur solche Heilmittel enthalten darf, die auf einer besonderen, durch das Sanitäts-Departement herausgegebenen Liste aufgeführt sind. Der Verkauf aus einer Handlung, mit Ausnahme der freiverkäuflichen Heilmittel, ist untersagt. 1
Art. 6 Sämtliche Arzneimittel sind aus einer zu wählenden bestimmten
Apotheke des Kantons Solothurn zu beziehen. Von andern Lieferanten dürfen keine Arzneimittel bezogen werden.
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Der Bezug von Heilmitteln, die nach der Verordnung über die Heilmittel frei verkäuflich sind, unterliegt dieser Einschränkung nicht.
Art. 7 Die zur Abgabe gelangenden Arzneimittel sind in fertig verschlossenen, kleinsten Publikumspackungen, mit deutlicher Angabe des Inhaltes,
der Gebrauchsanweisung, des Lieferanten und des Preises zu beziehen und abzugeben. Durch eine geeignete Unterteilung des Schrankes sind die Arzneimittel für innerlichen und äusserlichen Gebrauch voneinander getrennt zu lagern. Das Verzeichnis der Heilmittel ist am Heilmittelschrank anzuschlagen.
Art. 8 Die Ausführung ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verordnungen ist den Inhabern von Heilmittelschrankbewilligungen untersagt.
Art. 9 Der Inhaber einer Bewilligung zur Führung eines Heilmittelschrankes ist verpflichtet, über den Ein- und Ausgang der Arzneimittel nach
Weisung des Sanitäts-Departementes eine Kontrolle zu führen.
Art. 10 Der Lieferant und der Inhaber des Heilmittelschrankes sind für die
Qualität und die vorschriftsgemässe Abgabe der Heilmittel verantwortlich. 1
Art. 11 Die Kontrollen nach § 50 ) der Verordnung über die Heilmittel
erstrecken sich auch auf die Heilmittelschränke.
Inkrafttreten am 27. März 1964 2