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Gesetz über die öffentliche Gesundheitspflege und die Lebensmittelpolizei

815.111 Gesetz über die öffentliche Gesundheitspflege und die Lebensmittelpolizei Vom 30. April 1882

Der Kantonsrat von Solothurn auf Antrag des Regierungsrates

beschliesst:

I. Die öffentliche Gesundheitspflege

Art. 1 Es ist Recht und Pflicht des Staates und der Gemeinden, die öffentlichen Gesundheitsinteressen zu fördern und zum Zwecke der möglichsten

Abhaltung und Beseitigung gesundheitsschädlicher Einflüsse die nötigen Massnahmen zu treffen.

Art. 2 Der öffentlichen Kontrolle sind unterstellt:

  1. die Lebensmittel;

  2. Brunnen, Quellen und öffentliche Gewässer;

  3. Strassen, Wege und öffentliche Plätze;

  4. Wohnungen, Arbeitslokale, Stallungen, Abzugskanäle, Kloaken, Senkgruben, Düngerstätten usw.;

  5. Schulen, Theatergebäude und alle öffentlichen Anstalten;

  6. die Kranken- und Kinderpflege (Krankenanstalten, Kostkinder);

  7. Gewerbe, soweit sie gesundheitsschädlich sind;

  8. Schlachthäuser, Metzgereien, Wurstereien, sowie die Zubereitungs- und Verkaufslokale der Lebensmittel überhaupt; Apparate und Utensilien, welche zur Zubereitung und Aufbewahrung der Lebensmittel dienen (Bierpressionen, Pumpen usw.);

  9. der Verkauf von Arzneien und Giften oder mit gifthaltigen Stoffen versehenen Industrieerzeugnissen;

  10. Massregeln gegen Krankheiten und Seuchen bei Menschen und Tieren;

  11. Leichenbestattung und Begräbnisplätze.

Art. 3 Die Handhabung der öffentlichen Gesundheitspflege liegt unter

Oberaufsicht des Regierungsrates folgenden Behörden ob:

a) den örtlichen Gesundheitsbehörden (Ortsgesundheitskommission);

b) den Oberamtmännern, . . . );

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c) dem Sanitätskollegium und Sanitäts-Departement.

1

Art. 4 . ... )

Diese Kommission überwacht die gesamte Gesundheitspflege in der Gemeinde und berichtet jährlich wenigstens ein Mal an den Gemeinderat zu Handen des Sanitäts-Departementes nach einem von diesem aufgestellten Fragebogen.

2

Art. 5 . ... )

II. Lebensmittel-Polizei

§§ 6-10. ... )

Art. 11 Der Regierungsrat erlässt, unter Vorbehalt von Artikel 30, Ziffer 2, 4

der Staatsverfassung vom 12. Dezember 1875 ) die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Verordnungen.

Art. 12 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk mit der amtlichen Publikation des Abstimmungsresultates in Kraft.

Inkrafttreten am 6. Mai 1882

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