815.123

Verbot von Seriendurchleuchtungen bei Kindern und Jugendlichen

815.123 Verbot von Seriendurchleuchtungen bei Kindern und Jugendlichen RRB vom 8. Mai 1973

Gestützt auf § 1 in Verbindung mit den §§ 15 und 26 der kantonalen Vollzugsverordnung vom 15. April 1939 zum Bundesgesetz betreffend Mass- 1 nahmen gegen die Tuberkulose ) wird auf Vorschlag des Kantonsarztes nach Antrag des Sanitäts- und des Erziehungs-Departementes

beschlossen:

Art. 1 Seriendurchleuchtungen bei Kindern und Jugendlichen durch Schul-

und Anstaltsärzte sind ab Schuljahr 1973/1974 untersagt. Seriendurchleuchtungen werden nicht mehr vergütet.

Art. 2 Anstelle dieser Durchleuchtungen ist das Schirmbildverfahren in den

bisherigen Intervallen, mindestens aber zweimal während der obligatorischen Schulpflicht, durchzuführen.

Art. 3 In speziellen Fällen, z.B. Umgebungsuntersuchungen, Einzelabklärungen usw., kann der Haus- oder Spezialarzt die Thoraxdurchleuchtung

oder das Thoraxröntgenbild anordnen und vornehmen.

Art. 4 Kinder und Jugendliche, die innerhalb der letzten 2 Jahre röntgenologisch kontrolliert worden sind, dürfen nicht nochmals untersucht werden. Sie sind diesbezüglich vor jeder Untersuchung zu befragen. Hat eine

solche Kontrolle innerhalb der letzten 2 Jahre stattgefunden, sind die betreffenden Untersuchungsergebnisse heranzuziehen.

Art. 5 Die Durchführung des Schirmbildverfahrens obliegt der kantonalen

Liga gegen die Tuberkulose und wird von dieser im Einvernehmen mit den betreffenden Schulärzten organisiert.

Art. 6 Für die lückenlose Durchführung dieses Beschlusses in allen

Gemeinden sind verantwortlich: die Schulärzte und deren Stellvertreter, die kantonale Liga gegen die Tuberkulose, die Leitungen der Kantonsschulen Solothurn und Olten, die Gemeinde- beziehungsweise

Kreis-Schulkommissionen, die Bezirksschul-Pflegen, . . . ), die Leitungen der privaten Schulen und Anstalten.

27. November 1984; GS 89, 577.

815.123 1

Art. 7 Die Bestimmungen des Schularztmusterreglementes ) bleiben -

soweit sie durch den vorliegenden Beschluss nicht abgeändert werden - vorbehalten.

Art. 8 Mit dem Vollzug dieses Beschlusses wird das Erziehungs-

Departement in Verbindung mit dem Sanitäts-Departement beauftragt.

Art. 9 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

Inkrafttreten am 8. Mai 1973 2