816.122
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Tuberkulosebekämpfung
816.122 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Tuberkulosebekämpfung RRB vom 31. Juli 1951
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die §§ 2 und 8 des Gesetzes über die Tuberkulosebekämpfung 1 vom 8. Juli 1951 )
beschliesst:
Art. 1 Mit der Überwachung des Vollzuges des kantonalen Gesetzes über
die Tuberkulosebekämpfung vom 8. Juli 1951 wird der Kantonsarzt beauftragt. 1
Art. 2 Die Organisation und Durchführung der Tuberkulose-Schutzimpfung in den Schulen wird der kantonalen Liga gegen die Tuberkulose
unter Mitwirkung der Schulärzte übertragen.
Die Impfung ist freiwillig und erstreckt sich auf die erste, vierte und achte Schulklasse.
Art. 3 Die Schulärzte werden für die Tuberkulose-Schutzimpfung nach
Zeitaufwand mit 60 Franken pro Stunde entschädigt. Sie haben ausserdem Anspruch auf eine Reisevergütung von 1.40 Franken pro Kilometer Distanz
des Impfortes von ihrem Wohnsitz ).
Art. 4 Die Organisation und Durchführung freiwilliger Impfaktionen und
Untersuchungen (Durchleuchtung, Schirmbildverfahren, Tuberkulinteste usw.) ausserhalb der Schule wird der kantonalen Liga gegen die Tuberkulose in Verbindung mit den Gemeinden und den Berufsgruppen übertragen.
Art. 5 Die der Liga erwachsenden Ausgaben gemäss §§ 2 und 4 werden
nach den im Gesetz festgelegten Richtlinien vom Staat und den Gemeinden übernommen. 3
Art. 6 . ) Unter Berücksichtigung des im Gesetz vorgesehenen Finanzausgleiches wird der Gemeindeanteil pro getestetes und geimpftes Kind, nach
Abzug der Bundessubvention, wie folgt festgesetzt:
816.122 Gemeindeklassen: Gemeindeanteil pro getestetes oder geimpftes Kind: I - III 2.30 Franken IV - V 2.70 Franken VI - VII 3.10 Franken VIII - IX 3.50 Franken
Art. 7 An die periodischen Untersuchungen (Durchleuchtung, Schirmbildverfahren, Tuberkulinteste usw.), die auf Kosten der Allgemeinheit gehen,
haben die Gemeinden abgestuft nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und nach Abzug der Bundessubvention beizutragen:
Gemeindeklassen: Gemeindeanteil pro Untersuchung: I - III 0.50 Franken IV - V 0.70 Franken VI - VII 0.90 Franken VIII - IX 1.10 Franken
Art. 8 Über die Verwendung des in § 6 des Gesetzes zur Unterstützung
tuberkulosekranker und sanatoriumsentlassener Personen und ihrer Familien vorgesehenen jährlich wiederkehrenden Staatsbeitrages von 50000 Franken hat die kantonale Liga gegen die Tuberkulose alljährlich dem Sanitäts-Departement zuhanden des Regierungsrates Bericht zu erstatten.
Publiziert im Amtsblatt vom 3. August 1951 2