816.221
Massnahmen gegen den Missbrauch und die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln und anderen Suchtmitteln
Massnahmen gegen den Missbrauch und die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln und anderen Suchtmitteln VB vom 25. September 1988
Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 35, 74, 95 und 100 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 in Ausführung von Artikel 34 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
15. März 1988
beschliesst:
I.
1.
Für die Bekämpfung des Missbrauchs und der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln und anderen Suchtmitteln wird für die Jahre 1989- 1993 ein Rahmenkredit von 6,1 Millionen Franken bewilligt.
2. Der Rahmenkredit ist für folgende Massnahmen zu verwenden:
a) Aufklärung und Beratung; b) Fürsorge und Behandlung; c) Wiedereingliederung.
3.
Der Kanton kann diese Massnahmen privaten Organisationen übertragen oder durch eigene Institutionen erfüllen. Er leistet an private Organisationen Bau- und Betriebskostenbeiträge.
4.
Der Kantonsrat bewilligt die jährlichen Voranschlagskredite für die verschiedenen Massnahmen.
5.
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt und erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
6.
Der Regierungsrat hält im Rechenschaftsbericht den Stand der Massnahmen fest.
II. Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung und tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.
Publiziert im Amtsblatt vom 29. September 1988