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Reglement über die Durchführung der Familienpflege Geisteskranker und Geistesschwacher
Reglement über die Durchführung der Familienpflege Geisteskranker und Geistesschwacher RRB vom 29. April 1949
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Ausführung von § 6 Absatz 2 und § 12 der Verordnung über die Famili- 1 enpflege Geisteskranker und Geistesschwacher vom 9. Dezember 1924 ) auf Vorschlag der Direktion der kantonalen Psychiatrischen Klinik nach Antrag des Sanitäts-Departementes
beschliesst:
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Die Übergabe von Pfleglingen der kantonalen Psychiatrischen Klinik und des kantonalen Pflegeheims Fridau in Pflegefamilien (externe Patienten) erfolgt auf Grund der mit den Familien durch die Klinikdirektion abzuschliessenden Verpflegungsverträge.
In einer Pflegefamilie dürfen nicht mehr als drei Pfleglinge untergebracht werden. Bei grösseren landwirtschaftlichen Betrieben sind Ausnahmen hievon zulässig.
Art. 2 II. Behandlung 1. Leitsatz
Die Pfleglinge sind mit Geduld und Liebe zu behandeln.
Art. 3 . 2. Essen und Schlafen
Beim Essen sind die Pfleglinge wie die eigenen Familienangehörigen zu halten.
Jeder Pflegling soll sein eigenes Bett, wenn möglich in eigenem Schlafzimmer, erhalten.
Erwachsene Pfleglinge dürfen nicht im gleichen Zimmer mit Kindern schlafen.
Art. 4 . 3. Getränke
Die Verabfolgung geistiger Getränke, mit Einschluss von gegorenem Most, an die Pfleglinge ist verboten.
Art. 5 . 4. Kleider und Wäsche
a) Anschaffungen 1 Kleider- und Wäscheanschaffungen für die in Familienpflege gegebenen Patienten unterliegen den gleichen Bedingungen wie diejenigen für die internen Patienten der Psychiatrischen Klinik.
Die Anschaffungen erfolgen demnach im Einverständnis und auf Rechnung der Unterstützungspflichtigen. Sie geschehen in der Regel durch die Klinikverwaltung.
Für das Ausbessern und Reinigen der Kleider und der Wäsche hat die Pflegefamilie auf eigene Kosten zu sorgen.
Art. 6 b) Wechsel
Das Wechseln der Leib- und Bettwäsche für die Pfleglinge soll so oft als notwendig, zumindest jedoch in folgenden Zeitabständen vorgenommen werden:
Leibwäsche jede Woche;
Bettwäsche alle vier Wochen.
Art. 7 . 5. Beiträge des Fürsorgeverein für psychisch Behinderte
Soweit der kantonale Fürsorgeverein für psychisch Behinderte Beiträge an die Extraauslagen für Tabak, Unterhaltung usw. leistet, wird die Direktion der Psychiatrischen Klinik für die Verteilung der Zuwendungen an die Pfleglinge oder zu deren Handen an die Pflegefamilien besorgt sein.
Art. 8 III. Besondere Massnahmen 1. Bei körperlicher Erkrankung
Erkrankt ein Pflegling, so hat die Pflegefamilie zuerst den nächstwohnenden Arzt zu Rate zu ziehen.
Die Auslagen gehen auf Rechnung der Unterstützungspflichtigen.
Ist die Erkrankung derart, dass ihre Dauer voraussichtlich eine bis zwei Wochen übersteigt oder dass sie besondere Pflege erfordern wird, so soll der Kranke, je nach der Lage des Verpflegungsortes und nach dem ärztlichen Ermessen, dem Kantonsspital in Olten, dem Bürgerspital in Solothurn, einem Bezirksspital oder aber der kantonalen Psychiatrischen Klinik überwiesen werden. Die Überweisung des Kranken in ein Spital ist der Klinikdirektion so fort anzuzeigen.
Die Spitalverpflegungskosten gehen auf Rechnung der Unterstützungspflichtigen in der gleichen Weise wie bei Überführung von erkrankten internen Pfleglingen aus der Psychiatrischen Klinik.
Art. 9 . 2. Bei Verschlimmerung des Geisteszustandes
Tritt bei einem Pflegling eine merkliche Verschlimmerung des Geisteszustandes ein oder macht er dauernd grosse Schwierigkeiten, so hat Anzeige an die Klinikdirektion zu erfolgen.
Art. 10 . 3. Bei Flucht
Entzieht sich ein Pflegling der Familienpflege durch Flucht, so sind, unter sofortiger Anzeige an die Direktion der Psychiatrischen Klinik, unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Wiedereinbringung zu treffen, wenn nötig, unter Inanspruchnahme behördlicher Hilfe.
Die Klinikdirektion entscheidet, ob bei erstmaliger Flucht Rückversetzung des Patienten in die Psychiatrische Klinik oder in das Pflegeheim Fridau stattzufinden hat.
Bei wiederholter Flucht ist die Rückversetzung in der Regel anzuordnen.
Art. 11 IV. Änderung des Aufenthaltes 1. Beurlaubung
Ferienbeurlaubungen von Pfleglingen zu den Angehörigen bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch die Klinikdirektion.
Art. 12 . 2. Wechsel der Pflegefamilie
Die Versetzung eines externen Patienten in eine andere Pflegefamilie kann nur durch die Klinikdirektion mittels eines neuen Verpflegungsvertrages bewirkt werden.
Art. 13 . 3. Entlassung
Zur provisorischen oder definitiven Entlassung eines Pfleglings ist nur die Klinikdirektion zuständig.
Art. 14 V. Regelung der Arbeit 1. Grundsatz
Der Pflegling soll in angemessener Weise zur Arbeit angehalten werden, wobei seine bisherige berufliche Tätigkeit oder Berufsneigungen und besondere Fähigkeiten, wenn möglich, zu berücksichtigen sind.
Art. 15 . 2. verbotene Zwangs- und Züchtigungsmittel
Strafweiser Nahrungsentzug, körperliche Zwangs- und Züchtigungsmittel, wie Einsperren, Schlagen und dergleichen wegen Arbeitsverweigerung oder aus anderer Veranlassung, sind verboten.
Übertretungen dieses Verbotes werden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft. Die Klinikdirektion und die von ihr mit der Aufsicht betrauten Organe sind verpflichtet, die ihnen zur Kenntnis gelangenden Übertretungen dem Strafrichter zur Anzeige zu bringen. Vor Erstattung der Strafanzeige ist, wenn möglich, eine Untersuchung der Vorgänge durch einen Arzt der Psychiatrischen Klinik vorzunehmen.
Vorbehalten bleibt die sofortige Auflösung des Verpflegungsvertrages.
Art. 16 . 3. Ruhezeit
Die Arbeit muss so eingeteilt werden, dass der Pflegling nicht überanstrengt wird und dass ihm eine ununterbrochene nächtliche Ruhezeit von neun Stunden, sowie eine angemessene Freizeit zur Verfügung stehen.
Art. 17 VI. Seelsorge
Seelsorgerisch unterstehen die Pfleglinge dem Ortsgeistlichen ihrer Konfession. Die Pflegefamilie hat den zuständigen Geistlichen von der Übernahme zu benachrichtigen.
Art. 18 VII. Pflegegeld, Arbeitslohn 1. Vereinbarung
Das der Pflegefamilie durch die Psychiatrische Klinik zu bezahlende tägliche Pflegegeld oder der dem Pflegling durch die Pflegefamilie zu entrichtende Arbeitslohn wird im Verpflegungsvertrag vereinbart.
Art. 19 . 2. Änderung
Erhöhungen oder Herabsetzungen von Pflegegeld oder Arbeitslohn bedürfen zur Verbindlichkeit der schriftlichen Vereinbarung durch Abänderung des Verpflegungsvertrages.
Abänderungsvorschläge sind mit Begründung an die Klinikdirektion zu richten.
Insbesondere berechtigen merkliche und dauernde Änderungen in den Arbeitsleistungen des Pfleglings die Pflegefamilie wie die Klinikdirektion zu Begehren um neue Festsetzung von Pflegegeld oder Arbeitslohn.
Art. 20 VIII. Verpflegungsvertrag
Die Bestimmungen der Verordnung und des vorliegenden Reglementes finden für den einzelnen Verpflegungsfall ihre Ergänzung durch den Verpflegungsvertrag.
Art. 21 IX. Aufsicht
Die Direktion der Psychiatrischen Klinik, sowie die Klinikärzte, die Fürsorgerin, das Oberpflegepersonal der Psychiatrischen Klinik und die Mitglieder des kantonalen Fürsorgevereins für psychisch Behinderte, welche von der Direktion mit der Aufsicht über die Familienpflege betraut werden, haben jederzeit das Recht, Verpflegung, Verhalten und Zustand des Pfleglings zu kontrollieren. Sie sind befugt, der Pflegefamilie zweckdienliche Anweisungen zu erteilen.
Art. 22 X. Aufhebung
Durch dieses Reglement wird dasjenige betreffend die Durchführung der
Familienpflege Geisteskranker und Geistesschwacher vom 23. März 1925 ) aufgehoben.
Art. 23 XI. Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Publiziert im Amtsblatt vom 13. Mai 1949 4