817.421

Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Stiftung Spitalfonds Grenchen

Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Stiftung Spitalfonds Grenchen Vom 11. Dezember 1975/9. Januar 1976

Im Hinblick darauf, dass Betrieb und Ausbau des Ortsspitals Grenchen sicherzustellen sind, dass die Stiftung Spitalfonds Grenchen daher im Sinne der Spitalvorlage 1 VI ) dem Staat ein mehrheitliches und dauerndes Mitbestimmungsrecht an der Tätigkeit der Stiftung gewährleistet

wird vereinbart:

Die Stiftungsurkunde der Stiftung Spitalfonds Grenchen vom 2. Mai 1969 erhält mit den durch diese Vereinbarung beschlossenen Änderungen folgenden bereinigten Wortlaut:

I.

Statuten der Stiftung Spitalfonds Grenchen

Art. 1 Name

Die Firma Ebauches S.A. Neuchâtel hat unter dem Namen "Spitalfonds Grenchen" im Sinne von Artikel 80 ff ZGB eine Stiftung errichtet.

Cited in

Art. 2 Sitz und Gerichtsstand

Die Stiftung hat ihren Sitz in Grenchen.

Art. 3 Zweck

Die Stiftung hat den Zweck, Mittel zum Bau und Betrieb eines Spitals in Grenchen bereitzustellen und dadurch die Spitalbedürfnisse von Stadt und Region Grenchen erfüllen zu helfen.

Art. 4 Vermögen

Zu dem genannten Zweck hat die stiftende Firma der Stiftung, Wert 31. Dezember 1942, 100'000 Franken gewidmet. Das Stiftungsvermögen wird durch weitere Zuwendungen der stiftenden Firma, deren Tochtergesellschaften, anderer industrieller Unternehmungen, privater Personen oder öffentlicher Körperschaften, insbesondere Staat Solothurn, geäufnet werden. Es fallen der Stiftung ferner die nicht verwendeten Zinserträge zu.

Art. 5 Betriebskosten

Die Betriebskosten werden durch die laufenden Einnahmen aus dem Spitalbetrieb und allfälligen freiwilligen Beiträgen der Stifterfirma und der Einwohnergemeinde Grenchen gedeckt.

Der Staat Solothurn übernimmt das Betriebsdefizit im Rahmen der Gesetzgebung über Bau, Betrieb und Unterhalt von Spitälern im Kanton (siehe die entsprechenden Spitalvorlagen).

Art. 6 Dauer der Stiftung

Die Stiftung trat in Wirksamkeit mit dem 1. Januar 1943. Die Dauer ist nicht beschränkt.

Cited in

Art. 7 Stiftungsrat

Die Verwaltung und Geschäftsführung steht einem Stiftungsrate zu. Dieser besteht aus 9 Mitgliedern und 4 Ersatzleuten.

1 Mitglied und 1 Ersatzmann werden von der Einwohnergemeinde Grenchen, 5 Mitglieder und 2 Ersatzmänner werden vom Regierungsrat des Kantons Solothurn je auf eine Amtsdauer gewählt. Die Stifterfirmen delegieren 3 Mitglieder und 1 Ersatzmann in den Stiftungsrat. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 4 Jahre.

Cited in

Art. 8 Organisation des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat organisiert sich selbst, unter Vorbehalt von Artikel 9 Absatz 4 litera b. Er bezeichnet die Personen, die für die Stiftung rechtsverbindliche Unterschrift führen. Die Unterschrift hat kollektiv zu zweien zu erfolgen.

Zur Beschlussfassung bedarf es des absoluten Mehrs, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen selbständige Kompetenzen übertragen.

Art. 9 Pflichten und Befugnisse des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen.

Dem Stiftungsrat obliegt im Rahmen des Zweckes der Stiftung die Verwaltung ihrer Vermögen (Betriebs- und Finanzvermögen, Fonds), die Verfügung über diese Vermögen und die Führung des Spitalbetriebes.

Der Stiftungsrat erlässt im Rahmen des Stiftungszweckes die notwendigen Reglemente.

Vorbehalten bleibt die vorgängige Zustimmung des Regierungsrates:

  1. zu den vom Stiftungsrat zu erlassenden Reglementen über seine Organisation, den Spitalbetrieb und das Personalwesen;

  2. zu den Wahlen des Präsidenten des Stiftungsrates, des Spitaldirektors, der Chefärzte und der leitenden Ärzte sowie zur Ordnung ihres Dienstverhältnisses;

  3. zum jährlichen Voranschlag und zur Jahresrechnung mit Einschluss ihrer einzelnen Posten;

  1. zur Taxordnung und zu den Tarifverträgen;

  2. zum Erwerb und zur Veräusserung von Grundeigentum;

  3. zum Gebäudeunterhalt gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 385 vom 25. Januar 1966.

Cited in

Art. 10 Kontrollstelle

Kontrollstelle für die Revision der Jahresrechnung der Stiftung und der Fonds ist die Finanzkontrolle des Kantons Solothurn.

Art. 11 Änderung der Stiftungsurkunde

Änderungen der Stiftungsurkunde können vom Stiftungsrat im Rahmen des Stiftungszweckes mit Zustimmung des Regierungsrates beschlossen werden.

Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde, sowie die zwingenden Vorschriften der Artikel 85 und 86 ZGB bleiben vorbehalten.

Art. 12 Unmöglichwerden des Stiftungszweckes

Wird durch einen unvorhergesehenen Umstand die Verfolgung des Stiftungszweckes unmöglich, so kann das Stiftungsvermögen nach Zustimmung des Stiftungsrates und des Regierungsrates einer anderen Institution, die einen ähnlichen Zweck verfolgt, überwiesen werden.

II. Die Stiftung Spitalfonds Grenchen hat das Recht, bis spätestens Ende Februar 1976 aus ihrem Vermögen folgende Vermögenswerte auszugliedern:

Grundstück Grundbuch Grenchen 5019, Franken

33 a 89 m , Kastels, neue Katasterschätzung 237'230.00 Erneuerungsfonds 249'514.05 Kontrollvereinfonds 132'304.30 Fonds der Gemeinnützigen Gesellschaft Grenchen 13'347.45 Fonds Pro Juventute Grenchen 10'049.10 Legat Ida Leuenberger 16'888.70 Lions-Fonds für das Personal des Spitals 16'749.95 Total Wert 31. Dezember 1974 676'083.55 Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, so verpflichtet sich die Stiftung Spitalfonds Grenchen, das gesamte ausgegliederte Fondsvermögen in eine neue, selbständige und eigens hierfür errichtete Stiftung einzuwerfen.

Der Zweck dieser Stiftung wird ausschliesslich auf die Förderung des Spitals Grenchen und allfälliger anderer Vorhaben auf dem Gebiete des allgemeinen Gesundheitswesens beschränkt.

III. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft.

IV. Diese Vereinbarung dient zugleich als Zustimmung des Regierungsrates als staatliche Aufsichtsbehörde (Art. 84 ZGB) zur Abänderung der ursprünglichen Stiftungsbestimmungen.

Vom Stiftungsrat am 11. Dezember 1975 und vom Regierungsrat am 9. Januar 1976 beschlossen Inkrafttreten am 9. Januar 1976 4