817.521
Vertrag zwischen dem Kanton Solothurn und dem Verein Bezirksspital Niederbipp
Vom 8. April 1975
I. Der Kanton Solothurn verpflichtet sich, dem Verein Bezirksspital Niederbipp die Baukosten für − die Schaffung zusätzlicher 20 Spitalbetten − den Ausbau des Schwesternhauses, umfassend 22 Betten mit den dazugehörenden Nebenräumen − die infolge dieser Bauten notwendigen infrastrukturellen Anlagen (wie Kanalisation, Werkanschlüsse, administrative, medizinische und technische Anlagen und dergleichen) nach dem detaillierten Kostenvoranschlag vom 26. März 1975 für das Bettenhaus und der kubischen Berechnung für das Personalhaus zu bezahlen. Die effektive Höhe des zu leistenden Betrages (inkl. infrastrukturelle Anlagen) ergibt sich aus der definitiven Bauabrechnung. Diese wird wie folgt veranschlagt: Franken a) für das Bettenhaus aufgrund des detaillierten Kostenvoranschlages vom 26. März 1975 (ZH-Baukostenindex, Stand 1. Oktober 1974, 548.7) 4'000'000 b) für das Personalhaus aufgrund einer kubischen Berechnung nach SIA (inkl. 4% Sicherheitszuschlag) 1'550'000 Total (ZH-Baukostenindex, Stand 1. Oktober 1974, 548.7) 5'550'000
Der Betrag ist unter Vorbehalt von Ziffer VII, letzter Absatz, nicht rückzahlbar. Dem Kanton Solothurn steht das Recht zu, jederzeit den Stand der Bauarbeiten zu überprüfen. Demzufolge ist eine Baukommission von sieben Mitgliedern zu bestellen. In dieser Baukommission wird der Kanton Solothurn mit vier Mitgliedern vertreten. Die Baukommission konstituiert sich selbst. Der Baukommission fallen insbesondere folgende Aufgaben zu: − Überprüfung der öffentlichen Submission − Anträge über Arbeitsvergebungen − Oberaufsicht über Planung, Ausführung, Finanzwesen. Die endgültige Beschlussfassung über die Arbeitsvergebungen erfolgt durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn. Die Unternehmerverträge sind namens des Kantons Solothurn durch den Vorsteher des Bau- Departementes zu unterzeichnen.
Zahlungsanweisungen des Architekten werden durch die von der Baukommission bezeichneten Personen oder Stellen visiert und die Beiträge direkt von der Staatskasse des Kantons Solothurn überwiesen.
II. Der Verein Bezirksspital Niederbipp verpflichtet sich, nach erfolgtem Spitalausbau, nach Ziffer I hievor, dem Kanton Solothurn 40 Akutbetten jederzeit zur Verfügung zu stellen.
III. Eine allfällige Beteiligung des Kantons Solothurn an den Baukosten eines späteren Ausbaus ist in einer neuen vertraglichen Regelung festzulegen.
IV. Künftige Anschaffungskosten für Einrichtungen werden vom Kanton Solothurn im Verhältnis der Gesamtbettenzahl, nämlich deren 168 ) zu den ihm zur Verfügung gestellten Betten, nämlich deren 40, übernommen.
V. Der Kanton Solothurn beteiligt sich ab 1. Januar 1975 an den Betriebskosten des Bezirksspitals Niederbipp wie folgt:
1.
Er leistet jährliche Betriebskostenbeiträge an den nach der bernischen Spitalgesetzgebung bereinigten Überschuss der Betriebsausgaben. Diese Beiträge sind im Verhältnis gleich hoch wie diejenigen des Kantons Bern und der Gemeinden des Kantons Bern. Als Berechnungsgrundlage dienen die effektiven „Solothurner Pflegetage“, das heisst, die Gesamtzahl der von Patienten aus dem Gebiete des Kantons Solothurn im Verlaufe eines Kalenderjahres im Bezirksspital belegten Spitalbetten.
2.
Der Kanton Solothurn übernimmt den Einnahmenausfall, der sich für das Bezirksspital Niederbipp aus dem Abschluss von Pauschalverträgen für die allgemeine Abteilung zwischen dem Kanton Solothurn, dem Verband solothurnischer Krankenkassen und dem Bezirksspital Niederbipp ergibt. Die durchschnittlichen Pflegetagekosten des Bezirksspitals Niederbipp müssen gedeckt sein.
VI. Der Kanton Solothurn erklärt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bereit, dem Verein Bezirksspital Niederbipp bei der Beschaffung von Pflegepersonal zur Betreuung der zusätzlich geschaffenen 20 Spitalbetten behilflich zu sein; insbesondere prüft und fördert er diesbezüglich eine Zusammenarbeit mit der Schwesternschule des Bürgerspitals Solothurn. ) Fassung vom 11. Juli 1980.
Müssten aus Personalmangel Betten stillgelegt werden, würden hievon verhältnismässig auch die vertraglich zugesicherten 40 Solothurner Betten gemäss Ziffer II hievor betroffen.
VII. Der Kanton Solothurn wird als neues Mitglied in den Verein Bezirksspital Niederbipp aufgenommen. Der Kanton Solothurn erhält die Kompetenz, in die Abgeordnetenversammlung 7 Mitglieder und in die Spitalkommission 3 Mitglieder zu delegieren. Die Wahl dieser Mitglieder auf die verfassungsmässige Dauer obliegt dem Regierungsrat des Kantons Solothurn. Die unter Ziffer IV und V hievor genannten Beitragspflichten sowie die unter Ziffer II hievor genannte Bettenreservation gelten unbesehen eines allfälligen Ausscheidens des Kantons Solothurn aus dem Verein, jedoch unter Vorbehalt des letzten Absatzes hienach für 10 Jahre. Wird dieser Vertrag von keiner Partei mindestens ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, erneuert er sich um weitere 10 Jahre. Eine allfällige Vertragskündigung hat das Ausscheiden des Kantons Solothurn aus dem Verein zur Folge. Kündigt der Verein Bezirksspital Niederbipp den Vertrag vor Ablauf von
40.
Jahren, so hat er die im Sinne der Ziffern I, III und IV vom Kanton Solothurn geleisteten Bau- und Einrichtungskosten im Verhältnis zur Zeit zurückzuerstatten.
VIII. Allfällige Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht, bestehend aus drei Mitgliedern. Jede Partei ernennt ein Mitglied. Der Obmann ist vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts zu bezeichnen. Für die Entscheidungen über Nichtigkeitsbeschwerden nach Artikeln 9 und
36.
des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 ) über Revisionsgesuche nach Artikel 41 des Konkordats sowie über Beschwerden nach Artikel 17 des Konkordats ist das Schweizerische Bundesgericht zuständig. Für die Entscheidungen und Aufgaben nach Artikel 3 literae a-e und g des Konkordats ist der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichts kompetent. Das Verfahren richtet sich nach dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit. Der Sitz des Schiedsgerichts wird vom jeweiligen Obmann bestimmt.
) BGS 225.41.
IX. Zu diesem Vertrag werden folgende Genehmigungen vorbehalten: a) Zustimmung der Abgeordnetenversammlung des Vereins des Bezirksspitals Niederbipp; b) Genehmigung dieses Vertrages und Bewilligung des erforderlichen Kredites durch den Kantonsrat von Solothurn. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und dessen Genehmigung durch den Kantonsrat des Kantons Solothurn in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Regelung werden sämtliche früheren und damit in Widerspruch stehenden Vereinbarungen, insbesondere diejenigen vom 7. Januar 1965, 9./16. Dezember 1968 und 29. Juni 1973, zwischen dem Kanton Solothurn und dem Verein Bezirksspital Niederbipp aufgehoben.
Vom Regierungsrat am 8. April 1975 unterzeichnet Vom Kantonsrat am 23. April 1975 genehmigt