822.15

Verordnung über Azetylen, Sauerstoff und Kalziumkarbid

Vom 22.01.1954 (Stand 01.02.1954)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf die Verordnung des Bundesrates über Azetylen, Sauerstoff und Kalziumkarbid vom 28. Februar 1950

in Kenntnis des Vertrages vom 14./29. Januar 1954 mit der zuständigen Prüfstelle, dem Schweizerischen Azetylen-Verein

und gestützt auf das Gesetz über die Gebäudeversicherung und die Feuerpolizei vom 7. September 1947

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Die Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung über Azetylen, Sauerstoff und Kalziumkarbid vom 23. Februar 1950 finden auch Anwendung auf Karbidlager, Azetylenapparate und Azetylendissous-Verbrauchsanlagen in Betrieben und Anstalten, die weder dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 betreffend die Arbeit in den Fabriken (Fabrikgesetz) noch dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung unterstehen.

Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf Sauerstoff-Verbrauchsanlagen, die in Verbindung mit Azetylenapparaten, Azetylendissous- oder anderen Brenngas-Verbrauchsanalagen in den oben genannten Betrieben verwendet werden, sowie auf die zugehörigen Verteilleitungen.

Art. 2 Bewilligungspflichtige Einrichtungen

Zur Aufstellung oder Einrichtung von Azetylenanlagen für mehr als 10 kg Karbidfüllung und von Azetylendissous-Flaschenbatterien für mehr als 60 kg Azetylenfüllung bedarf es einer Bewilligung der nach § 3 zuständigen Instanz. Diese Bewilligung ist auch bei grösseren Abänderungen und bei Verlegungen in andere Räume erforderlich.

Art. 3 Zuständige Bewilligungsinstanz

Die Bewilligungsgesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen (aufgeführt in Artikel 6 der Verordnung des Bundesrates vom 28. Februar 1950 über Azetylen, Sauerstoff und Kalziumkarbid) im Doppel einzureichen:

  1. für die dem Fabrikgesetz unterstellten Betriebe: beim Amt für Wirtschaft und Arbeit;

  2. für die übrigen dem Kranken- und Unfallversicherungsgesetz unterstellten Betriebe: bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt;

  3. für die weder dem Fabrikgesetz noch dem Kranken- und Unfallversicherungsgesetz unterstellten Betriebe: beim Amt für Wirtschaft und Arbeit.

Die zuständige Instanz überweist das eingereichte Gesuch der Prüfstelle zur Begutachtung.

Art. 4 Baupolizeiliche Bewilligung

Die baupolizeiliche Bewilligung durch die zuständige Gemeindebehörde nach Massgabe des kantonalen Baugesetzes und des örtlichen Baureglementes bleibt vorbehalten.

Art. 5 Abnahmeprüfung

Unmittelbar vor der erstmaligen Inbetriebnahme der bewilligten Anlage hat der Betriebsinhaber der in § 3 bezeichneten zuständigen Instanz Anzeige zu erstatten.

Art. 6 Zutritt von Amtspersonen

Den Personen, die mit dem Vollzug dieser Verordnung betraut sind, ist jederzeit der Zutritt zu allen von der bundesrätlichen und der kantonalen Verordnung erfassten Anlagen zu gestatten.

Diese Personen haben über ihre Wahrnehmungen, soweit sie nicht die in Frage stehenden Anlagen betreffen, zu schweigen.

Art. 7 Massnahmen bei Explosionen und Bränden

Ist bei der Erzeugung von Azetylen oder bei der Verwendung von Azetylen oder Sauerstoff ein Brand oder eine Explosion entstanden, so ist der Betriebsinhaber in jedem Falle verpflichtet, Anzeige zu erstatten. Diese Anzeige ist zu erstatten:

  1. für Betriebe, die dem Fabrikgesetz oder dem Kranken- und Unfallversicherungsgesetz unterstellt sind: sowohl bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt als auch beim Amt für Wirtschaft und Arbeit ;

  2. für die übrigen Betriebe: beim Amt für Wirtschaft und Arbeit.

Die zuständigen Instanzen benachrichtigen die Prüfstelle.

Vor der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffene Zustand nur zur Verhütung weiteren Schadens und zur Rettung von Personen verändert werden.

Art. 8 Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen entsprechende Verfügungen werden mit Bussen bis zu 2000 Franken oder mit Haft bestraft.

Art. 9 Anwendung der Verordnung auf bestehende Anlagen

Alle Apparate und Anlagen, die nach § 1 dieser Verordnung neu der Überwachungspflicht unterstellt werden, sind bis zum 1. Januar 1955 den Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung anzupassen.

Art. 10 Inkrafttreten der Verordnung

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1954 in Kraft.

GS 79, 178