822.17

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken

Vom 11.09.1935 (Stand 11.09.1935)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

in Ausführung der Artikel 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken vom 28. März 1934

beschliesst:

Art. 1

Als Vollzugsorgan im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken vom 28. März 1934 wird das Polizei-Departement bezeichnet.

Art. 2

Zur Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Bundesgesetzes sind die Amtsgerichte zuständig.

Art. 3

Dieser Beschluss, welcher sofort in Kraft tritt, ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Publiziert im Amtsblatt vom 13. September 1935.

GS 73, 389