832.22
Einkommens- und Vermögensgrenzen für wirtschaftlich Gutsituierte nach Artikel 22 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Einkommens- und Vermögensgrenzen für wirtschaftlich Gutsituierte nach Artikel 22 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung RRB vom 28. Mai 1991
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Krankenver- 1 sicherung vom 13. Juni 1911 )
beschliesst:
1.
Die Einkommens- und Vermögensgrenze für Versicherte in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen werden wie folgt festgesetzt: In ungetrennter Ehe lebende Versicherte sowie verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Versicherte, die mit Kindern im Sinne von § 43 Absatz 1 literae a oder c Steuergesetz zusammenleben, ferner verwitwete Versicherte für das laufende Jahr und die beiden nach dem Tode des Ehegatten beginnenden Jahre entweder satzbestimmendes Einkommen 110 000 Franken oder satzbestimmendes Vermögen 1 250 000 Franken Andere Versicherte entweder satzbestimmendes Einkommen 65 000 Franken oder satzbestimmendes Vermögen 650 000 Franken
2.
Massgebend ist die Veranlagung für das vorangegangene Steuerjahr.
3.
Die Regelung tritt per 1. August 1991 in Kraft.
4.
Die Kantonale Steuerverwaltung stellt dem Sekretariat der Solothurnischen Ärztegesellschaft vor Inkrafttreten dieses Beschlusses eine EDV- Liste zu, die die Versicherten der Kategorie Gut- und Bestsituierten enthält. Aus dieser Liste sollen der Zivilstand und die Anzahl der Kinder hervorgehen. Diese Liste ist jährlich zu erneuern.
5.
Dieser Beschluss ersetzt den Regierungsratsbeschluss vom 18. September 1990.