835.1

Verwaltungskostenbeiträge der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(AKSO)

Vom 30.08.2010 (Stand 01.01.2016)

Der Verwaltungsrat der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) und der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Verwaltungsrat)

gestützt auf Artikel 69 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung1 (AHVG) und § 31 Absatz 3 Buchstabe i des Sozialgesetzes (SG)2

beschliesst:

Art. 1 Allgemeines

Die Ausgleichskasse erhebt im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen von den ihr angeschlossenen Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden, Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender und Nichterwerbstätigen besondere Beiträge zur Deckung der aus dem Vollzug der Sozialversicherungswerke des Bundes entstehenden Verwaltungskosten.

Von Arbeitgebenden, welche ihrer Beitragspflicht nicht ordnungsgemäss nachkommen oder welche die Abrechnungsunterlagen nicht fristgemäss einreichen, kann die Ausgleichskasse einen von den nachstehenden Bestimmungen abweichenden Verwaltungskostenbeitrag, höchstens jedoch 5% der massgebenden Versicherungsbeiträge, erheben.

Art. 2 Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgebenden

Die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgebenden an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn werden nach Massgabe der beitragspflichtigen Lohnsumme aus dem Vorjahr in Prozenten der massgebenden Versicherungsbeiträge wie folgt bemessen. Bei einer Lohnsumme bis 200'000 Franken beträgt der Beitragsansatz 4.00%. Bei einer Lohnsumme ab 200'001 Franken bis 500'000 Franken beträgt der Beitragsansatz 3.30%. Bei einer Lohnsumme ab 500'001 Franken bis 1’000'000 Franken beträgt der Beitragsansatz 2.80%. Bei einer Lohnsumme ab 1’000'001 Franken bis 2'000'000 Franken beträgt der Beitragsansatz 1.55%. Bei einer Lohnsumme ab 2'000'001 Franken bis 4’000'000 Franken beträgt der Beitragsansatz 1.45%. Bei einer Lohnsumme ab 4'000'001 Franken bis 10'000'000 Franken beträgt der Beitragsansatz 1.35% und bei einer Lohnsumme ab 10'000'001 Franken beträgt der Beitragsansatz 1.20%.

Alle Arbeitgebenden erhalten eine Reduktion um 0.30% auf dem Beitragsansatz, wenn sie die Lohnmeldung elektronisch der AKSO übermitteln und dadurch eine automatisierte Weiterverarbeitung möglich ist.

Art. 3 Verwaltungskostenbeiträge der Selbstständigerwerbenden und der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender

Die Verwaltungskostenbeiträge der Selbstständigerwerbenden und der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn werden nach Massgabe des beitragspflichtigen jährlichen Erwerbseinkommens in Prozenten der massgebenden Versicherungsbeiträge wie folgt bemessen. Bei einem Erwerbseinkommen bis 50'000 Franken beträgt der Verwaltungskostenbeitragssatz 5%. Bei einem Erwerbseinkommen ab 50'001 Franken bis 100'000 Franken beträgt der Verwaltungskostenbeitragssatz 4%. Ab einem Erwerbseinkommen von 100'001 Franken beträgt der Verwaltungskostenbeitragssatz 3%.

Art. 4 Verwaltungskostenbeiträge der Nichterwerbstätigen

Die Verwaltungskostenbeiträge der Nichterwerbstätigen an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn betragen 5% der massgebenden bundesrechtlichen Versicherungsbeiträge.

Art. 5 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Beschlusses vom 31. August 1990 des Volkswirtschaftsdepartements3 und der Beschluss vom 19. November 2009 des Verwaltungsrats4 sind aufgehoben.

Publiziert im Amtsblatt vom 22. Oktober 2010.

GS 105, 173