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Vollziehungsverordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an Wohnungsbauten

Vollziehungsverordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an Wohnungsbauten RRB vom 30. Januar 1948

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf den Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1947 über Massnahmen zur Förderung der Wohnbautätigkeit und die zugehörige Vollzugsverordnung vom 10. Januar 1948, in Ausführung des Volksbeschlusses vom 2. Februar 1947

beschliesst:

Art. 1 Die für die Förderung des Wohnungsbaues zur Verfügung stehenden kantonalen Kredite und die entsprechenden Gemeindebeiträge sowie

die zur Verfügung gestellten Bundesbeiträge sind nach Massgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden. 1

Art. 2 Der Wohnungsbau wird soweit gefördert, als er zur Deckung des

Wohnungsbedarfes in den Gemeinden erforderlich ist. Dabei sind in erster Linie Wohnbauten für minderbemittelte oder kinderreiche Familien, sowie solche, die der Milderung der Wohnungsnot, dem Ersatz ungesunder Wohnungen oder der Verhinderung der Landflucht dienen, zu berücksichtigen.

Berufsbäuerliche Hauptsiedlungen, landwirtschaftliche Kleinsiedlungen und Wohnungen für das landwirtschaftliche Dienstpersonal werden auf

Grund der besonderen Richtlinien des Regierungsrates vom 28. Juli 1945 ) und spezieller Kredite gefördert.

§§ 3-12. . . . ) 1

Art. 13 Wird ein Grundstück, auf dem sich ein mit Subvention erstelltes

Wohnhaus befindet, dem durch diese Bestimmungen verfolgtem Zweck entfremdet, oder zu einem Preis veräussert, der die Anlagekosten nach Abzug der von den Gemeinwesen ausgerichteten Beiträge übersteigt, hat der jeweilige Eigentümer diese Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten.

Die Rückerstattungspflicht ist als Eigentumsbeschränkung auf Anmeldung des Bau-Departementes im Grundbuch anzumerken. In der Anmeldung sind die für die Ermittlung eines allfälligen Gewinnes massgebenden Anlagekosten anzugeben.

zum BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 26. Juni 1966; BGS 836.11.

Die Rückerstattungspflicht ist auch bei grösseren Wohnungseinbauten mit einer Gesamtbeitragshöhe von mehr als 5000 Franken einzutragen. Zu diesem Zwecke muss der Altwert vor der Subventionsanmeldung festgestellt werden.

Die Rückerstattung der vom Gemeinwesen ausgerichteten Beiträge ist durch Grundpfandverschreibung sicherzustellen. Diese geht im Range den zur Finanzierung des Werkes errichteten Hypotheken nach.

Handänderungen an subventionierten Wohnbauten dürfen nur nach vorheriger Einholung der schriftlichen Zustimmungserklärung des Bau- Departementes grundbuchlich behandelt werden. Sämtliche Vorkehren, die auf eine Umgehung der Rückzahlungspflicht abzielen, sind strafbar. 1

Art. 14 . ...)

2

Art. 15 . ) Die im Subventionsantrag vorgesehenen Mietzinse und die Bruttorendite dürfen ohne Zustimmung der Subventionsbehörde nicht erhöht

werden.

Art. 16 Die Gemeinden können sich nach Massgabe der Vorschriften der

Artikel 216 OR, 681 ZGB an den subventionierten Wohnungsbauten das Vorkaufsrecht einräumen lassen.

§§ 17-24. . . . ) 1

Art. 25 Der zugesprochene Beitrag kann gekürzt oder ganz entzogen

werden:

  1. wenn die an die Subventionszusicherung geknüpften Bedingungen nicht oder nicht vollständig erfüllt werden;

  2. wenn Behörden durch unrichtige Angaben oder durch Unterdrückung von Tatsachen irre geführt werden, oder wenn eine solche Irreführung versucht wird;

  3. wenn die Bauausführung mit den eingereichten Plänen und dem Kostenvoranschlag (Baubeschrieb) nicht übereinstimmt.

Weder die Ausführung subventionierter Arbeiten noch damit im Zusammenhang stehende Geschäfte dürfen zur Erzielung unangemessener oder nicht berufsüblicher Gewinne benützt werden.

Die subventionsberechtigte Abrechnungssumme ist allenfalls um den Betrag solcher Gewinne zu kürzen. Werden diese vom Subventionsträger, seinen Teilhabern oder seinen Beauftragten erstrebt, so kann die Subvention entzogen werden.

Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 1

Art. 26 Das Bau-Departement wird mit dem Vollzug dieser Verordnung

beauftragt.

Wo aussergewöhnliche Verhältnisse dies rechtfertigen, können durch den Regierungsrat ausnahmsweise auf begründetes Gesuch hin Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligt werden.

Art. 27 Die Vollziehungsverordnung des Regierungsrates vom 11. Febru- 1

ar 1947 ) über die Ausrichtung von Beiträgen an Wohnungsbauten wird aufgehoben.

Art. 28 Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Inkrafttreten am 6. Februar 1948 3