836.23
Reglement für die Verwaltungskommission und die Verwaltung der Hypothekar-Hilfskasse
Vom 16.04.1943 (Stand 04.06.1943)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 39 des Gesetzes über die Hypothekar-Hilfskasse (HHG) vom 7. Februar 1943
beschliesst:
1. Verwaltungskommission
Art. 1
Die vom Regierungsrat gestützt auf § 39 Absatz 1 des Gesetzes über die Hypothekar-Hilfskasse gewählte Verwaltungskommission wird von ihrem Präsidenten zu den Sitzungen eingeladen, so oft die Geschäfte es erfordern.
Art. 2
Ist ein Geschäft dringlich zu behandeln, ohne dass die Traktanden eine Sitzung rechtfertigen, so kann es auf dem Zirkulationswege entschieden werden.
Art. 3
Ein Mitglied, das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen oder das sich im Abtretungsfalle befindet, hat rechtzeitig die Verwaltung zu benachrichtigen, die im Einvernehmen mit dem Präsidenten einen Ersatzmann zur Sitzung einlädt.
Art. 4
Der Verwaltungskommission stehen folgende Kompetenzen zu:
Wahl des Vizepräsidenten;
endgültiger Entscheid über die Hilfsgesuche gemäss § 22 HHG;
Entscheid über Verpflichtungen und Bedingungen gemäss § 25 HHG;
Entscheid über die Voraussetzungen zur Rückleistung gemäss § 35 HHG;
Beteiligung an Selbsthilfeorganisationen (§ 36 HHG und Verordnung über die Beteiligung der Hypothekar-Hilfskasse an Selbsthilfeorganisationen;
Beschlüsse über die Verwendung der Betriebsüberschüsse und des Garantiekapitals (§ 42 HHG);
Anträge an den Regierungsrat bezüglich Geschäftsbericht, Jahresrechnung und Voranschlag.
Art. 5
Um gültige Beschlüsse zu fassen, müssen wenigstens 4 Mitglieder oder Ersatzmänner anwesend sein.
Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit steht ihm der Stichentscheid zu.
Art. 6
Der Verwalter nimmt an den Sitzungen teil. Er referiert über jedes Geschäft.
Das Protokoll wird von einem Protokollführer geführt.
Verwalter und Protokollführer haben beratende Stimme.
Art. 7
Mitglieder und Ersatzmänner sowie der Verwalter und der Protokollführer der Verwaltungskommission haben sich in folgenden Fällen in den Ausstand zu begeben:
in eigener Sache;
in Sachen der Ehefrau, der Verlobten, der Verwandten und der Verschwägerten in auf- und absteigender Linie ohne Beschränkung sowie der Verwandten und Verschwägerten in der Seitenlinie bis zum dritten Grade. Die Trennung der Ehe hebt den Ausstandsgrund der Schwägerschaft nicht auf;
in Sachen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, an denen sie beteiligt sind;
in Sachen einer natürlichen oder juristischen Person, deren gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte sich allein oder mit Dritten zusammen sind, mit denen sie in einem Dienstverhältnis stehen oder denen sie als Mitglieder eines Organs angehören.
In den Fällen von literae c und d ist der Ausstandsgrund auch gegeben, wenn das Verhältnis in den letzten 5 Jahren bestanden hatte.
Art. 8
Mitglieder und Ersatzmänner, welche die Hilfe der Kasse nach Abschnitt B des Gesetzes in Anspruch nehmen, haben zurückzutreten.
Art. 9
Die Verhandlungen der Verwaltungskommission sind geheim.
Wo die Verhältnisse es als angezeigt erscheinen lassen, können Schuldner, Gläubiger, Bürgen sowie Vertreter der Selbsthilfeorganisationen zum mündlichen Bericht eingeladen werden, desgleichen auch allfällige Drittpersonen.
Art. 10
Die Mitglieder und Ersatzmänner der Verwaltungskommission und das Personal der Verwaltung, inklusive Protokollführer, haben über alle ihnen in ihrer Eigenschaft als Funktionäre der Hilfskasse bekannt gewordenen Tatsachen Dritten gegenüber strenge Verschwiegenheit zu bewahren.
Bei Verletzung der Schweigepflicht werden Fehlbare durch den Regierungsrat von der Mitgliedschaft enthoben. Das Verfahren richtet sich nach dem Beamtengesetz.
Art. 11
Die Verwaltungskommission ist ermächtigt, in besonderen Fällen Sachverständige beizuziehen, deren Entschädigung zu Lasten der Hilfskasse geht.
2. Verwaltung
Art. 12
Der Regierungsrat wählt einen Verwalter; sein Amt wird in die 8. Besoldungsklasse eingereiht.
Der Verwalter hat für seine Amtsführung auf der Staatskasse eine Kaution von 50'00 Franken zu hinterlegen.
Art. 13
Der Regierungsrat ordnet die Stellvertretung und gibt der Verwaltung das nötige Personal bei.
Art. 14
Die Verwaltung besitzt folgende Kompetenzen und Obliegenheiten:
Vorbereiten aller Geschäfte, die durch die Verwaltungskommission behandelt werden, namentlich Erhebungen, Bericht und Antrag in den einzelnen Fällen, Vorlegen von Geschäftsbericht und summarischer Rechnung im ersten Quartal des folgenden Jahres;
Gewähren von Stundung auf 6 Monate für Rückzahlungen;
Führen der Statistik;
Besorgung der Kanzleiarbeiten.
3. Finanzielles
Art. 15
Das Garantiekapital der Hilfskasse wird wie die andern staatlichen Fonds durch die Staatskasse bei der Solothurner Kantonalbank zinstragend angelegt.
Art. 16
Der Staatsbeitrag des Betriebskapitals wird der Verwaltung der Hilfskasse nach Bedarf ratenweise durch die Staatskasse übermittelt.
Mehr als 3000 Franken dürfen sich in der Regel nicht im Bureau der Verwaltung befinden; diese Barschaft ist gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.
Art. 17
Die Staatskasse bezieht von der Hilfskasse keine Verwaltungsprovision.
Art. 18
Die Kantonsbuchhalterei prüft die Jahresrechnung der Hilfskasse und erstattet über den Befund alljährlich dem Justiz-Departement zuhanden des Regierungsrates Bericht. Sie hat im Laufe des Jahres auch unangemeldete Kassarevisionen durchzuführen.
Die Jahresrechnung wird in der Verwaltungsrechnung der Spezialfonds im Rahmen der gesamten Staatsrechnung erzeigt.
Art. 19
Die Mitglieder und Ersatzmänner der Hilfskasse beziehen inklusive Aktenstudium ein Sitzungsgeld nach besonderem Beschluss des Regierungsrates.
Die Entschädigung für ausserordentliche Bemühungen des Präsidenten und des Protokollführers, insofern diese hauptamtlich nicht Funktionäre der Hilfskasse sind, setzt die Verwaltungskommission alljährlich auf Antrag der Verwaltung fest.
Art. 20
Die gesamten Verwaltungskosten werden von der Hilfskasse getragen.
4. Schlussbestimmungen
Art. 21
Durch dieses Reglement wird das Reglement für die Verwaltungskommission der Hilfskasse für notleidende Grundpfandschuldner und Grundpfandbürgen vom 20. Dezember 1937 aufgehoben.
Art. 22
Das Reglement tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Inkrafttreten am 4. Juni 1943.
GS 76, 52