837.12
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindebeiträge an den Bau und Betrieb von Jugendheimen, Eingliederungszentren und Geschützten Werkstätten
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindebeiträge an den Bau und Betrieb von Jugendheimen, Eingliederungszentren und Geschützten Werkstätten (Jugendheimgesetz)
RRB vom 5. Juli 1971
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn 1 gestützt auf § 22 des Jugendheimgesetzes vom 27. September 1970 )
beschliesst:
I. Allgemeines 2
Art. 1 . ) Kinder und Jugendliche
Für Kinder und Jugendliche nach § 1 des Gesetzes gilt das vollendete 25. Lebensjahr als Altersgrenze.
Art. 2 Schulung sonderschulpflichtiger Kinder
Als Schulung sonderschulpflichtiger Kinder nach § 1 litera a des Gesetzes gilt auch die Vorbereitung des Sonderschulunterrichts in Kindergärten.
Art. 3 Anerkennungsverfahren Trägerschaft
Als beitragsberechtigte Träger von Heimen, Eingliederungsstätten und Geschützten Werkstätten (nachfolgend Heime genannt) können anerkannt werden: Öffentlich-rechtliche Körperschaften und juristische Personen des privaten Rechts mit gemeinnützigen Zwecken. 3
Art. 4 . ) Gewissensfreiheit
Die Träger müssen schriftlich gewährleisten, dass ihre Heime allen Kantonseinwohnern oder Kantonsbürgern offenstehen.
Art. 5 Anerkennungsgesuch
Öffentlich-rechtliche Körperschaften und juristische Personen des privaten Rechts, die den in § 1 des Gesetzes umschriebenen Zweck verfolgen und Anspruch auf staatliche Baukosten- und Betriebskostenbeiträge erhe- ben, haben dem Volkswirtschaftsdepartement ) ein Gesuch um staatliche Anerkennung ihres Heimes zu unterbreiten.
Das Gesuch hat ausführlich Auskunft zu geben über den Heimzweck, die Organisation und die Vermögenslage des Trägers. Dem Gesuch sind die Statuten und die Hausordnung beizulegen.
Art. 6 Anerkennung und Aufsicht 2
Das Departement des Innern ) entscheidet über die staatliche Anerkennung.
3 Die allgemeine Aufsicht ist dem Departement des Innern ) die Schulaufsicht über die Sonderschulen und Heimschulen dem Departement für Bil-
dung und Kultur )übertragen. Die von der Invalidenversicherung anerkannten Sonderschulen der Schulgemeinden sind auch administrativ dem
Departement für Bildung und Kultur ) unterstellt.
Art. 7 Jugendheim-Kommission
Die beratende Kommission führt die Bezeichnung Jugendheim-
Kommission und umfasst 9 Mitglieder. )
Die Jugendheim-Kommission konstituiert sich selbst.
Die Jugendheim-Kommission kann Experten zuziehen.
Die Kommission hat vor allem folgende Aufgaben:
Vorprüfung von Gesuchen für das Anerkennungsverfahren;
Vorprüfung von Gesuchen um Baukosten- und Betriebskostenbeiträge.
Art. 8 Aufsicht über die Heimführung und Einsichtnahme in die Buchhaltung der Heime
6 Das Departement des Innern ) kann die Heimführung kontrollieren und unangemeldet Besichtigungen durchführen; ihm steht auch das Recht zu, sämtliche Buchhaltungsbelege für die einzelnen Ausgabenposten oder für die Gesamtrechnung zur Einsichtnahme zu verlangen.
7 Das Departement des Innern ) kann die Buch- und Rechnungsführung der Heime durch Experten kontrollieren lassen und die erforderlichen Anordnungen zur Behebung von Mängeln erteilen.
1) neue Schreibweise ab 1. Januar 2001.
II. Baukostenbeiträge
Art. 9 Einreichung der Gesuche
1 Die Beitragsgesuche sind dem Departement des Innern ) vor Baubeginn und vor Anschaffung der Einrichtungen im Doppel einzureichen, unter Vorbehalt von § 16 der Vollzugsverordnung. Für Neu-, Um- und Ausbauten ist ein Vorprojekt mit der kubischen Berechnung zu unterbreiten. Mit dem Beitragsgesuch für Bauarbeiten ist das Bauprojekt einzureichen. Dieses hat zu umfassen:
den Situationsplan im Massstab von 1:500, ausnahmsweise von 1:1000;
die Grundrisse aller Stockwerke mit Angaben über die Zweckbestimmung der Räume und die Art der Einrichtung um Möblierung, die Querschnitte und die Fassaden im Massstab von 1:100 oder 1:50;
den Baubeschrieb mit Angaben über die Baukonstruktion und die Baumaterialien;
den detaillierten Voranschlag für den Bau und für die Einrichtungen, aufgestellt nach den Richtlinien des Bundes gemäss dem gültigen Baukostenplan der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung vom 12. November 1970;
den Finanzierungsplan.
Die Richtlinien des Eidgenössischen Departementes des Innern über bauliche Vorkehren für Behinderte sind verbindlich.
Art. 10 Erwerb von Liegenschaften
Mit dem Beitragsgesuch für den Erwerb von Liegenschaften sind einzureichen:
die Kaufverträge mit Grundbuchauszug und Katasterplan;
der Beschrieb allfälliger Bauten, die als Anstalten, Werkstätten oder Wohnheime Verwendung finden sollen, nach Absatz 2, Buchstaben b- e;
der detaillierte Kostenvoranschlag für den Erwerb der Liegenschaft;
der Finanzierungsplan.
Art. 11 Zusicherung der Beiträge
Die Jugendheim-Kommission prüft zuhanden des Departementes des
Innern ) die Gesuche, insbesondere auf Bedürfnis, Eignung und Dringlichkeit des Projektes sowie auf die Höhe der Aufwendungen.
Beiträge werden beantragt, wenn das Projekt den gestellten Anforderungen entspricht und die Aufwendungen angemessen sind.
Art. 12 Sonderschulbauten der Schulgemeinden
Zur Bemessung der Staatsbeiträge an Sonderschulbauten der Schulgemeinden gelten die Bestimmungen für die Bauten der übrigen Schularten der Volksschule. Die Beiträge können im Sinne von § 11 Absatz 2 des Gesetzes erhöht werden.
bis 1
Art. 12 . ) Rückerstattungspflicht
Staatsbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn die Liegenschaft innert 25 Jahren veräussert oder ihrem Zweck entfremdet werden sollte.
Die Rückerstattungspflicht ist auf Veranlassung des Volkswirtschaftsde-
partementes ) als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumelden.
Die rechtskräftigen Rückerstattungsverfügungen sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne des Artikels 80 Absatz 2 des Bundesgeset-
zes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 ) gleichge-
stellt. ) III. Betriebskosten- und Defizitbeiträge
Art. 13 Besoldungen
Der Regierungsrat setzt die Höhe der subventionsberechtigten Besoldungen fest. 5
Art. 14 . ) Anrechenbare Einnahmen
Als anrechenbare Einnahmen gelten:
die Schul- und Kostgelder (Elternbeiträge), die periodisch auf Grund der Kostenentwicklung im Heimbereich vom Volkswirtschaftsdeparte- 6 ment ) festgelegt werden. Bei Heimen, die ein niedriges Kostgeld erheben, ist ein entsprechender Einnahmezuschlag, bei solchen mit einem höheren Kostgeld ein entsprechender Einnahmeabzug zu machen;
die Vermögenserträgnisse (Kapital-, Miet- und Pachtzinse) sowie der Reinertrag aus landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben der Heime;
die Bundesleistungen an die Betriebskosten (Art. 73 Abs. 2 lit. a des 7 Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 ) und 8 Art. 105ff. der Vollzugsverordnung hierzu vom 17. Januar 1961 ). Bundesgesetz über Bundesbeiträge an Strafvollzug- und Erziehungsanstal- 9 ten vom 6. Oktober 1966. ) 10
Art. 15 . ) Anrechenbare Ausgaben
Als anrechenbare Ausgaben gelten die effektiven Kosten, eingeschlossen Zinsen und Abschreibungen gemäss den jeweils vom Bundesamt für Sozialversicherung aufgestellten Richtlinien für die Berechnung der Betriebsbeiträge in der Invalidenversicherung.
bis ) § 12 eingefügt am 23. April 1976; GS 87, 54. 2) neue Schreibweise ab 1. Januar 2001. 3) Vgl. § 85 VRG. 4) Vgl. § 85 VRG. 5) § 14 Fassung vom 1. Dezember 1981; GS 88, 831. 6) neue Schreibweise ab 1. Januar 2001.
Ausgenommen sind Rückstellungen und wertvermehrende Anlagen.
IV. Verfahren für Beitragsgesuche
Art. 16 Zusicherung bei Bundesbeiträgen
Heime, die auf Bundesbeiträge Anspruch erheben können, haben vor Einreichung des Gesuches die Zusicherung der zuständigen Bundesstellen
einzuholen und diese mit dem Gesuch dem Departement des Innern ) einzureichen.
Art. 17 Betriebsbeiträge
Beitragsgesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen des abgelaufe-
nen Rechnungsjahres bis 31. März dem Departement des Innern ) einzureichen.
3 Die Heime sind verpflichtet, die vom Departement des Innern ) erlassenen Vorschriften für die Buchführung zu beachten.
V. Von der Invalidenversicherung anerkannte Sonderschulen der Schulgemeinden 4
Art. 18 . ) Schulgeld- und Staatsbeitrag
Für Schüler, die eine Sonderschule oder einen Kindergarten zur Vorbereitung des Sonderschulunterrichtes besuchen, hat die Wohngemeinde den Schulgeldbeitrag zu leisten. Dieser ist gleich hoch wie das Schulgeld gemäss § 14 litera a der Verordnung. Die Wohngemeinde erhält einen Staatsbeitrag nach der Klassifikation für die Lehrerbesoldung der Gruppe 15-90% für den Teil des Beitrages, der von der Eidgenössischen Invalidenversicherung als Beteiligung von Kanton und Gemeinde vorausgesetzt wird.
Art. 19 Rechnungsführung
Die Einwohnergemeinden, die Sonderschulen führen, haben eine separate Rechnung nach den in der Invalidenversicherung geltenden Richtlinien zu erstellen. Die Schulgeldbeiträge der Wohngemeinden sind in der Rechnung separat zu erzeigen. 5
Art. 20 . ) Defizitdeckung
Die nach Abzug der Schulgeldbeiträge der Wohngemeinden und der Bundesleistung ungedeckten Betriebskosten der Sonderschulen übernimmt der Kanton. Allfällige Überschüsse sind dem Kanton zu überweisen und für die ungedeckten Betriebskosten anderer Sonderschulen zu verwenden.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 21 Interkantonale Zusammenarbeit
Der Regierungsrat fördert die regionale und interkantonale Zusammenarbeit beim Bau von Heimen, welche durch das Jugendheimgesetz subventioniert werden.
Art. 22 Inkrafttreten 1
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1971 in Kraft. )
22. Juni 1973 am 1. August 1973.
23. April 1976 am 3. Juni 1976. Vom Bundesrat am 20. Mai 1976 genehmigt.
02. November 1979 am 8. November 1979.
08. September 1981 am 1. Januar 1982.
01. Dezember 1981 am 1. Januar 1982.
11. Juni 1991 am 6. September 1991.
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