837.14
Verordnung über die Organisation des kantonalen Wohnheimes Ambassador
837.14 Verordnung über die Organisation des kantonalen Wohnheimes Ambassador RRB vom 8. Dezember 1998
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die Artikel 81 Absatz 1 und 101 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 und die §§ 2 und 3 des Gesetzes über Staats-und Gemeindebeiträge an den Bau und Betrieb von Jugendheimen, Eingliederungszentren 1 und geschützten Werkstätten vom 27. September 1970 )
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Organisation des vom Kanton geführten Wohnheimes Ambassador als unselbständige Institution des öffentlichen Rechts mit Sitz in Solothurn.
Art. 2 Unterstellung, Leistungsauftrag und Globalbudget
Die Institution ist dem Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit (AGS) unterstellt.
Sie erfüllt ihre Aufgaben nach einem Leistungsauftrag und im Rahmen eines Globalbudgets.
Art. 3 Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit
Das AGS führt die Institution strategisch und beaufsichtigt sie.
Es
erlässt den Leistungsauftrag und überwacht ihn;
stellt sicher, dass das Globalbudget eingehalten wird;
erlässt die Richtlinien für die Qualitätssicherung und überwacht deren Einhaltung;
führt Vertragsverhandlungen mit den Versicherern;
legt Taxen und Tarife fest;
genehmigt die Organisationsreglemente und Verträge mit andern Institutionen;
übt die Ombudsfunktion gegenüber BewohnerInnen sowie Angehörigen aus;
garantiert im Namen des Departementes den Rechtsschutz.
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Art. 4 Geschäfts- und Heimleitung
Das Wohnheim Ambassador wird von der Pflegedienstleiterin oder dem Pflegedienstleiter des Bürgerspitals Solothurn geführt. Sie oder er trägt die Verantwortung gegenüber dem Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit. Sie oder er vertritt die Institution nach aussen und trifft insbesondere alle organisatorischen, finanziellen und personellen Entscheide.
Das Wohnheim wird von der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Heime fachlich geleitet.
Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter Heime wird von der Pflegedienstleiterin oder dem Pflegedienstleiter des Bürgerspitals Solothurn angestellt und ist dieser oder diesem unterstellt.
Die Pflegedienstleiterin oder der Pflegedienstleiter des Bürgerspitals Solothurn und die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter Heime bilden die Geschäftsleitung.
Art. 5 Koordination und Organisationsreglement
Die Geschäftsleitung koordiniert die sozialpädagogischen, pflegerischen und betriebswirtschaftlichen Aufgaben. Sie setzt insbesondere den Leistungsauftrag um, hält das Globalbudget ein, sichert die Qualität und stimmt den Betriebsablauf der einzelnen Bereiche aufeinander ab. Sie berichtet an das AGS. Sie legt ihre Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung sowie die Organisation und Zusammenarbeit in einem Reglement fest.
Die Vorgaben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) sind verbindlich.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Im Namen des Regierungsrates Christian Wanner Dr. Konrad Schwaller Landammann Staatsschreiber Der gegen diese Verordnung erhobene Einspruch wurde am 21. April 1999 zurückgezogen. Publiziert im Amtsblatt vom 30. April 1999.
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