923.13
Mitgliedschaft bei Bodenverbesserungsunternehmen im Falle von Zweckänderungen
Mitgliedschaft bei Bodenverbesserungsunternehmen im Falle von Zweckänderungen RRB vom 15. Juli 1975
1.
Es wird festgestellt, dass die Eigentümer von Baulandparzellen, die früher Gegenstand einer Güterzusammenlegung waren, nicht Mitglieder der Flurgenossenschaft sind, wenn sie das Grundstück nach dem Antritt des neuen Besitzstandes erworben haben.
2.
Die Anmerkung „Bodenverbesserung“ ist nach der Rückerstattung der öffentlichen Beiträge oder nach Ablauf der Rückerstattungsfrist im Grundbuch für den freigewordenen Teil zu löschen, sofern nicht noch weitere öffentlichrechtliche Verpflichtungen mit dem Grundstück dinglich verknüpft sind.
3.
Eigentümer von Landparzellen, die von Anfang in das Unternehmen einbezogen worden sind, gelten als dem Unternehmen beigetreten im Sinne von §§ 30 Absatz 2 und 35 der Verordnung über das Bodenver- 1 besserungswesen vom 27. Dezember 1960 ).2
4.
Das Amt für Landwirtschaft ) wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Grundbuchämtern die Rechtsverhältnisse in bezug auf die Mitgliedschaft bei sämtlichen Flurgenossenschaften abzuklären und gegebenenfalls die Anmerkung „Bodenverbesserung“ löschen zu lassen.3
5.
Das Amt für Landwirtschaft ) wird ferner beauftragt, den vorliegenden Beschluss nach der in Ziffer 4 genannten Abklärung in rechtsgenüglicher Form mit Rechtsmittelbelehrung den betroffenen Grundeigentümern zu eröffnen.
6.
Die Amtschreibereien werden beauftragt, Handänderungen bei den laufenden und neuen Bodenverbesserungsunternehmen im Sinne von Ziffer 2 dieses Beschlusses auszufertigen.