924.14

Statuten der Solothurnischen landwirtschaftlichen Kreditkasse

924.14 Statuten der Solothurnischen landwirtschaftlichen Kreditkasse B der Generalversammlung der Genossenschaft vom 25. Januar 1963

1

Art. 1 Unter dem Namen Solothurnische landwirtschaftliche Kreditkasse ),

hienach Kreditkasse genannt, besteht nach Titel 29 des Schweizerischen Obligationenrechtes auf unbestimmte Zeit mit Sitz in Solothurn eine Genossenschaft. 1

Art. 2 Die Kreditkasse hat die Aufgabe, im Interesse der Rationalisierung

der Landwirtschaft durch Investitionskredite die Produktions- und Betriebsgrundlagen zu verbessern und in Einzelfällen zur Behebung unverschuldeter finanzieller Bedrängnis Betriebshilfe zu gewähren.

Sie ist im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft die im Kanton Solothurn zuständi-

ge Stelle. )

Werden Investitionskredite verbürgt oder Betriebshilfen in Form von Bürgschaften gewährt, so ist die Solothurnische Bürgschaftsstiftung für

bäuerliche Heimwesen ) für deren Vollzug zuständig. 1

Art. 3 Mitglieder der Kreditkasse können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes werden, die mindestens einen

Genossenschaftsanteil erwerben. 2-3. ... 4 .) 5

Art. 4 .–13. ... )

1

Art. 14 Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern und drei Ersatzmännern. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn wählt drei Mitglieder

und einen Ersatzmann; die übrigen Mitglieder und zwei Ersatzmänner werden von der Generalversammlung gewählt. 2-3 6 .... ) 7

Art. 15 .–24. ... )

Vom Regierungsrat am 22. Februar 1963 genehmigt Vom Bundesrat am 7. Mai 1963 genehmigt