924.242

Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und den Kantonen Aargau und Basel-Landschaft über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen

924.242 Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und den Kantonen Aargau und Basel-Landschaft über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen RRB vom 11. Juni 1948

Mit den Kantonen Aargau und Basel-Landschaft ist über die Anwendung des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen folgende Vereinbarung getroffen worden:

Art. 1 Für die Unterstellung, die Schätzung, die Zustimmung zur Errichtung von Gesamtpfandrechten, welche die Belastungsgrenze überschreibis

ten, sowie die Bewilligung einer Veräusserung im Sinne des Artikels 218 des Obligationenrechtes, wird in Fällen, bei denen Grundstücke im Hoheitsgebiet mehrerer dieser Vereinbarung angeschlossener Kantone gelegen sind, folgende Vereinbarung getroffen:

  1. Wo es sich um ganze Betriebe handelt, ist derjenige Kanton zuständig, in welchem sich die Gebäulichkeiten befinden, womit im Zweifel das Wohnhaus gemeint ist.

  2. Wo es sich um einzelne Grundstücke handelt, die keine Betriebseinheit bilden, ist jeder Kanton für seine Grundstücke zuständig.

Art. 2 Die Entscheide gemäss Artikel 1 sind den beteiligten Kantonen in

drei Ausfertigungen zuzustellen, und zwar: Kanton Aargau: Landwirtschaftsdirektion Kanton Basel-Landschaft: Direktion des Innern Kanton Solothurn: Landwirtschafts-Departement.

Art. 3 Die Regierungen der beteiligten Kantone sind berechtigt, unter

Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurückzutreten.

Art. 4 Diese Vereinbarung ist in den Amtsblättern der betreffenden Kantone zu veröffentlichen. Sie tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Publiziert im Amtsblatt vom 11. Juni 1948 1