926.521.11

Vereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Aargau über die Beurteilung von Herdebuchtieren

926.521.11 Vereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Aargau über die Beurteilung von Herdebuchtieren

Die Kantone Solothurn und Aargau gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung über die Rindvieh- und 1 Kleinviehzucht vom 29. August 1958 )

schliessen folgende Vereinbarung ab:

Art. 1 Die Beurteilung von Tieren des Rinder-, Schweine-, Schaf- und

Ziegengeschlechtes, die im Hoheitsgebiet des einen Kantons stehen, jedoch einer Genossenschaft des andern Kantons angeschlossen sind, fällt in die Zuständigkeit derjenigen kantonalen Schaukommission, in deren Gebiet der Sitz der Genossenschaft ist.

Art. 2 Die kantonalen Schaukommissionen haben auch bei der Beurteilung von Tieren, die im Gebiet des andern Kantons stehen, auf die Rassengrenzen (Art. 3 der Rindvieh- und Kleinviehzuchtverordnung und Anhang) 2

Rücksicht zu nehmen. Ausnahmen im Sinne von Artikel 4 litera b ) bleiben vorbehalten.

Art. 3 Die ausserkantonalen Genossenschaftsmitglieder müssen mit ihren

im Zuchtbuch eingetragenen und aufzunehmenden Tieren auf den zentralen Schauplatz der Genossenschaft fahren. Den kantonalen Schaukommissionen ist es untersagt, im Hoheitsgebiet des andern Kantons Tiere zu beurteilen.

Art. 4 Der Kanton ist berechtigt, zu den Schauen, an denen Tiere aus

seinem Hoheitsgebiet im andern Kanton beurteilt werden, einen Experten mit Stimmrecht zu delegieren. Um sich über die Schaudaten und die Ergebnisse der Schauen orientieren zu können, werden gegenseitig die Schauprogramme und Schaulisten ausgetauscht.

Art. 5 Die Frage der eventuellen Ausrichtung von Prämien fällt in die

Zuständigkeit desjenigen Kantons, in dem die Tiere stehen.

Art. 6 Die Regierungen der Kantone Solothurn und Aargau sind jederzeit berechtigt, unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, von dieser Vereinbarung zurückzutreten. 1

Art. 7 Diese Vereinbarung ist in den Amtsblättern der Kantone Solothurn und Aargau zu veröffentlichen. Sie tritt mit der Veröffentlichung in

Kraft.