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Vereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Bern über die Beurteilung von Herdebuchtieren

926.521.12 Vereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Bern über die Beurteilung von Herdebuchtieren Vom 14. September/3. Oktober 1961

Mit Regierungsratsbeschluss vom 21. Juli 1961 wurde zwischen den Kantonen Solothurn und Aargau eine Vereinbarung über die Beurteilung von 1 Herdebuchtieren ) im Sinne von Artikel 6, Absatz 2 der Bundesverordnung 2 über die Rindvieh- und Kleinviehzucht vom 29. August 1958 ) genehmigt. Die Landwirtschaftsdirektion des Kantons Bern erklärt sich mit Schreiben vom 14. September 1961 bereit, für die Kantone Solothurn und Bern die gleiche Regelung zu treffen. Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

Art. 1 Die Beurteilung von Tieren des Rinder-, Schweine-, Schaf- und

Ziegengeschlechtes, die im Hoheitsgebiet des einen Kantons stehen, jedoch einer Genossenschaft des andern Kantons angeschlossen sind, fällt in die Zuständigkeit derjenigen kantonalen Schaukommission, in deren Gebiet der Sitz der Genossenschaft ist.

Art. 2 Die kantonalen Schaukommissionen haben auch bei der Beurteilung von Tieren, die im Gebiet des andern Kantons stehen, auf die Rassengrenzen (Art. 3 der Rindvieh- und Kleinviehzuchtverordnung und Anhang) 3

Rücksicht zu nehmen. Ausnahmen im Sinne von Artikel 4 litera b ) bleiben vorbehalten.

Art. 3 Die ausserkantonalen Genossenschaftsmitglieder müssen mit ihren

im Zuchtbuch eingetragenen und aufzunehmenden Tieren auf den zentralen Schauplatz der Genossenschaft fahren. Den kantonalen Schaukommissionen ist es untersagt, im Hoheitsgebiet des andern Kantons Tiere zu beurteilen.

Art. 4 Der Kanton ist berechtigt, zu den Schauen, an denen Tiere aus

seinem Hoheitsgebiet im andern Kanton beurteilt werden, einen Experten mit Stimmrecht zu delegieren. Um sich über die Schaudaten und die Ergebnisse der Schauen orientieren zu können, werden gegenseitig die Schauprogramme und Schaulisten ausgetauscht.

Art. 5 Die Frage der eventuellen Ausrichtung von Prämien fällt in die

Zuständigkeit desjenigen Kantons, in dem die Tiere stehen.

Art. 6 Die Landwirtschaftsdirektion des Kantons Bern und der Regierungsrat des Kantons Solothurn sind jederzeit berechtigt, unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, von dieser Vereinbarung

zurückzutreten.

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Art. 7 Diese Vereinbarung ist in den Amtsblättern der Kantone Solothurn

und Bern zu veröffentlichen. Sie tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.

Publiziert im Amtsblatt vom 9. Februar 1962 2