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Verordnung für die Beitragsleistung des Kantons an die Errichtung von regionalen Notschlachtlokalen mit Kühlanlagen
926.718.2 Verordnung für die Beitragsleistung des Kantons an die Errichtung von regionalen Notschlachtlokalen mit Kühlanlagen RRB vom 24. September 1971
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf das Gesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 1 2 18. Februar 1968 ), die Vollzugsverordnung vom 12. September 1969 ) und den Regierungsratsbeschluss vom 11. Mai 1971
beschliesst:
Art. 1 Allgemeines
Um die Übertragung ansteckender Krankheiten auf den Menschen und andere Schäden bei Notschlachtungen zu verhindern, richtet der Staat an den Neubau und den Ausbau von regionalen Notschlachtlokalen mit Kühlanlagen Beiträge aus.
Art. 2 Organisation
Die Aufsicht über die Handhabung dieser Verordnung obliegt dem Landwirtschafts-Departement.
Das kantonale Veterinäramt bereitet die Geschäfte vor, prüft die Gesuche und stellt dem Landwirtschafts-Departement zuhanden des Regierungsrates Antrag.
Art. 3 Beitragsbedingungen
Beiträge des Kantons werden gewährt:
an die Errichtung von neuen regionalen Notschlachtlokalen mit Kühlanlagen ;
an den Ausbau bestehender Notschlachtlokale mit Kühlanlagen;
an die Errichtung von Kühlanlagen in bestehende Notschlachtlokale.
Keine Beiträge werden geleistet:
an Räume, Einrichtungen und Geräte, die nicht den Notschlachtungen dienen;
an Notschlachtlokale, die nicht einer Region dienen;
an Notschlachtlokale, in denen keine Kühlanlagen eingerichtet werden sollen.
Zusammenschlüsse von Viehversicherungskreisen zur Errichtung eines gemeinsamen Notschlachtlokals mit Kühlanlage bedürfen der Zustimmung des kantonalen Veterinäramtes.
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Der Regierungsrat kann bestehenden regionalen Notschlachtlokalen, für die Beiträge ausgerichtet worden sind, weitere Viehversicherungskreise zuweisen.
In Verbindung mit dem Notschlachtlokal soll das Problem der regionalen Tierkörpersammelstellen gelöst werden.
Der Regierungsrat kann mit der Beitragsleistung entsprechende Bedingungen und Auflagen festlegen.
Art. 4 Verfahren für Beitragsgesuche
Mit dem Beitragsgesuch sind die Pläne und Kostenvoranschläge für die regionalen Notschlachtlokale mit Kühlanlagen vor dem Baubeginn dem kantonalen Veterinäramt zur Genehmigung einzureichen. Dieses holt vor seinem Entscheid den Mitbericht des kantonalen Hochbauamtes ein.
Art. 5 Höhe der Beiträge
Der Regierungsrat setzt die Höhe des Beitrages fest.
Der Grundbeitrag beträgt 35% der beitragsberechtigten Kosten.
Wenn die Finanzlage der Viehversicherungen trotz angemessener Beitragsleistungen der Mitglieder ungünstig ist und wenn finanzausgleichsberechtigte Gemeinden betroffen sind, kann der Beitrag bis auf 45% erhöht werden.
Das Landwirtschafts-Departement ist ermächtigt, Weisungen zu erlassen.
Art. 6 Rechnungswesen
Für die Beitragsleistung an Notschlachtlokale wird ein besonderes Vermögensrechnungskonto geführt.
Die Rechnungsführung obliegt der Staatsbuchhaltung. Anweisungsstelle ist das kantonale Veterinäramt.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Inkrafttreten am 30. September 1971 2