926.721

Verordnung zur Regelung des Übergangs der Viehversicherungskreise in privatrechtliche Körperschaften nach Aufhebung des Viehversicherungsgesetzes

926.721 Verordnung zur Regelung des Übergangs der Viehversicherungskreise in privatrechtliche Körperschaften nach Aufhebung des Viehversicherungsgesetzes RRB vom 23. Januar 1996

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 68 und 71 Absatz 2 litera e des Landwirtschaftsgesetzes für 1 den Kanton Solothurn vom 4. Dezember 1994 )

beschliesst:

Art. 1 Rechtsform

Die Viehversicherungskreise behalten ihre Rechtsform als öffentlichrechtliche Körperschaft bis längstens 31. Dezember 1996.

Art. 2 Vermögenswerte

Wer aus der Viehversicherung austritt, hat keinen Anspruch auf die Vermögenswerte des Viehversicherungskreises. Wenn ein Viehversicherungskreis aufgelöst wird, sind die Vermögenswerte an eine Nachfolgeorganisation oder den Viehversicherungsverband zu übertragen.

Art. 3 Notschlachtanlagen

Die Viehversicherungskreise haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Investitionen in Notschlachtlokale. Bei einer allfälligen Auflösung der Kreise sind die Notschlachtlokale entschädigungslos ins Eigentum der neuen Trägerschaft zu übertragen.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Landwirtschaftsgesetz rückwirkend am 1. Januar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Einspruchsfrist ist am 18. April 1996 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 26. April 1996 1