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Beitritt des Kantons Solothurn zur interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943
Beitritt des Kantons Solothurn zur interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943 (Viehhandelskonkordat)
RRB vom 23. November 1943
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf den Volksbeschluss vom 3. Dezember 1922 über den Beitritt des Kantons Solothurn zur interkantonalen Übereinkunft betreffend die 1 Ausübung des Viehhandels )
beschliesst:
1.
Der Kanton Solothurn tritt der interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) vom 13. September 1943 bei.
2.
Dem Viehhandel wird die gewerbsmässige Abgabe von Fleisch in grossen Stücken an Wiederverkäufer gleichgestellt (§ 1 Abs. 2 der Übereinkunft).
3.
Das Landwirtschafts-Departement wird mit dem Vollzug der interkantonalen Übereinkunft beauftragt. Es hat den Aufgabenkreis der mit der direkten Überwachung des Viehhandels betrauten staatlichen Beamten, der Kontrolltierärzte, Viehinspektoren und Polizeiorgane zu umschreiben. Es erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften und Weisungen. Gegen seine Anordnungen ist das Rekurs- 2 recht an den Regierungsrat ) vorbehalten. Diese Kompetenzdelegation ist gemäss Artikel 37 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887 dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.
4.
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1944 in Kraft. Er ersetzt die kantonalen Verordnungen vom 11. Dezember 1922 über die Ausübung des Viehhandels.
Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 2. Dezember 1943 genehmigt