944.11
Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit
Vom 17.03.2004 (Stand 01.07.2010)
Der Kantonsrat von Solothurn
gestützt auf Artikel 39 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) vom 23. März 2001, Artikel 71 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986
nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 16. Dezember 2003 (RRB Nr. 2003/2399)
beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit (KKG).
Art. 2 Bewilligungsbehörde
Der Vollzug des Bundesrechts obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement.
Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, zur Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen mit geeigneten Dritten Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.
Art. 3 Bewilligungspflicht
Die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit ist bewilligungspflichtig.
2. Verfahren
Art. 4 Gesuch
Wer eine Tätigkeit nach dem KKG ausüben will, hat der Bewilligungsbehörde vorgängig ein schriftliches Gesuch sowie die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen.
Art. 5 Erneuerung der Bewilligung
Wer die Bewilligung erneuern will, hat sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer ein neues Gesuch einzureichen.
Art. 6 Publikation
Erteilung und Entzug von Bewilligungen sind im Amtsblatt zu publizieren.
3. …
Art. 7 …
3bis Strafbestimmungen
Art. 7bis Strafbestimmung
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
unvollständige oder unwahre Angaben macht, um in den Besitz einer Bewilligung zu gelangen;
ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt;
nach der Verweigerung, dem Ablauf oder dem Entzug der Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt;
wird mit einer Busse bis zu 20'000 Franken bestraft.
4. Rechtsschutz
Art. 8 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
Gegen Entscheide des Volkswirtschaftsdepartements kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
5. Schlussbestimmungen
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum.
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 2. Juli 2004 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 9. Juli 2004.
GS 99, 94