944.11

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit

Vom 17.03.2004 (Stand 01.07.2010)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 39 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) vom 23. März 2001, Artikel 71 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 16. Dezember 2003 (RRB Nr. 2003/2399)

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit (KKG).

Art. 2 Bewilligungsbehörde

Der Vollzug des Bundesrechts obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, zur Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen mit geeigneten Dritten Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.

Art. 3 Bewilligungspflicht

Die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit ist bewilligungspflichtig.

2. Verfahren

Art. 4 Gesuch

Wer eine Tätigkeit nach dem KKG ausüben will, hat der Bewilligungsbehörde vorgängig ein schriftliches Gesuch sowie die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen.

Art. 5 Erneuerung der Bewilligung

Wer die Bewilligung erneuern will, hat sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer ein neues Gesuch einzureichen.

Art. 6 Publikation

Erteilung und Entzug von Bewilligungen sind im Amtsblatt zu publizieren.

3.

Art. 7

3bis Strafbestimmungen

Art. 7bis Strafbestimmung

Wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. unvollständige oder unwahre Angaben macht, um in den Besitz einer Bewilligung zu gelangen;

  2. ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt;

  3. nach der Verweigerung, dem Ablauf oder dem Entzug der Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt;

wird mit einer Busse bis zu 20'000 Franken bestraft.

4. Rechtsschutz

Art. 8 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

Gegen Entscheide des Volkswirtschaftsdepartements kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

5. Schlussbestimmungen

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum.

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 2. Juli 2004 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 9. Juli 2004.

GS 99, 94