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Verordnung über Organisation und Aufgaben der Kriegswirtschaft im Kanton Solothurn
Verordnung über Organisation und Aufgaben der Kriegswirtschaft im Kanton Solothurn RRB vom 12. September 1961
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf das Bundesgesetz über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge 1 vom 30. September 1955 ) und Artikel 5 der Bundesratsverordnung über 2 Organisation und Aufgaben der Kriegswirtschaft vom 14. April 1950 ), auf Antrag des Volkswirtschafts-Departementes
beschliesst:
I. Organisation
Art. 1 Grundsatz
Der Kanton organisiert in Verbindung mit den Gemeinden für den Fall der wirtschaftlichen Absperrung oder des Krieges die notwendigen kriegswirtschaftlichen Ämter nach Massgabe nachstehender Bestimmungen.
Die Vorbereitungen werden derart gefördert, dass die Organisation bei Bedarf ihre Tätigkeit sofort aufnehmen kann.
Art. 2 Zuständige Departemente; Koordination
Für die Koordination aller kriegswirtschaftlichen Massnahmen im Kanton ist der Vorsteher des Volkswirtschafts-Departementes zuständig.
Die für die Erfüllung kriegswirtschaftlicher Aufgaben herangezogenen Abteilungen der ordentlichen Staatsverwaltung unterstehen administrativ den ihnen vorgesetzten Departementen.
Art. 3 Zentralstelle für Kriegswirtschaft; Kriegswirtschaftsämter
Beim Volkswirtschafts-Departement wird eine Abteilung „Zentralstelle für Kriegswirtschaft“ geschaffen. Ihr stehen die notwendigen kriegswirtschaftlichen Ämter zur Verfügung, nämlich :
Kriegswirtschaftsamt,
Rationierungsstelle für Treibstoffe und Pneus,
Arbeitsgemeinschaft im Autotransportwesen,
Zentralstelle für Ackerbau,
Schlachtviehversorgung, 6. Juli 1983; SR 531.11.
Arbeitseinsatz,
Kriegsfürsorge.
Die Mietpreiskontrolle ist dem Volkswirtschafts-Departement direkt angegliedert.
Die Errichtung weiterer kriegswirtschaftlicher Stellen bleibt vorbehalten.
Die Kriegswirtschaftsämter nach literae b-g hievor haben die sich ergebenden Massnahmen im Interesse der Koordination mit dem Kriegswirtschaftsamt als kantonaler Zentralstelle zu treffen. Letzteres kann in Zweifelsfällen den Entscheid des Volkswirtschafts-Departementes anrufen.
Art. 4 Gemeindestellen
Die Gemeinden errichten die Gemeindestellen für Kriegswirtschaft. Die Vorbereitung ist so zu treffen, dass beim Inkrafttreten der kriegswirtschaftlichen Organisation die Gemeindestellen ihre Tätigkeit sofort aufnehmen können.
II. Aufgaben der kriegswirtschaftlichen Stellen
Art. 5 Kantonale Zentralstelle für Kriegswirtschaft; Kriegswirtschaftsamt
In die Zuständigkeit der kantonalen Zentralstelle für Kriegswirtschaft, zugleich Kriegswirtschaftsamt, fallen:
die Rationierung der Lebensmittel,
die Rationierung von Textilien, Schuhen, Seifen und Waschmitteln,
die Rationierung der flüssigen und festen Brennstoffe,
die Warenpreiskontrolle,
die Koordination zwischen den einzelnen Kriegswirtschaftsämtern und den übrigen Amtsstellen der Staatsverwaltung,
die Kontrolle der Gemeindestellen für Kriegswirtschaft,
die kriegswirtschaftliche Strafuntersuchung,
die Erstattung des Rechenschaftsberichtes an den Regierungsrat.
Art. 6 Rationierungsstelle für Treibstoffe, Pneus; Arbeitsgemeinschaft im Autotransportwesen; Schlachtviehversorgung; Kriegsfürsorge
Die Zuständigkeit der Rationierungsstelle für Treibstoffe und Pneus (Strassenverkehr), der Arbeitsgemeinschaft im Autotransportwesen, des Beauftragten für Schlachtviehversorgung und der Kriegsfürsorge richten sich nach den bezüglichen Bundesvorschriften.
Art. 7 Zentralstelle für Ackerbau
In die Zuständigkeit der kantonalen Zentralstelle für Ackerbau fallen:
die Planung und Sicherstellung der landwirtschaftlichen Produktion,
die Rationierung der Futtermittel,
die Treibstoffzuteilung an landwirtschaftliche Traktoren und Maschinen, eventuell in Verbindung mit dem Kriegswirtschaftsamt,
die Heu- und Strohversorgung.
Art. 8 Arbeitseinsatzstelle
In die Zuständigkeit der kantonalen Arbeitseinsatzstelle fällt der Arbeitseinsatz in Handel, Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft.
Art. 9 Mietpreiskontrolle
In die Zuständigkeit der Mietpreiskontrolle fallen die allgemeine Überwachung der Mietzinse und die Genehmigung der Mietzinse bzw. der Erteilung von Bewilligungen für Mietzinserhöhungen im Rahmen der geltenden Vorschriften.
Art. 10 Gemeindestellen
Die Gemeindestellen treffen die kriegswirtschaftlichen Massnahmen auf Weisung der kantonalen kriegswirtschaftlichen Zentralstelle und nach den Vorschriften des Eidgenössischen Volkswirtschafts-Departementes bzw. seiner kriegswirtschaftlichen Ämter .
III. Personal
Art. 11 Rekrutierung
Die Chefs und Stellvertreter der kriegswirtschaftlichen Stellen werden schon in Friedenszeiten ernannt; sie sind soweit möglich aus dem Personalbestand der Staatsverwaltung zu rekrutieren.
Das übrige für die Kriegswirtschaft notwendige Personal wäre im Ernstfall vorab von der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle, deren Aufgabe dann ohnehin kleiner wird, anzufordern. Im Bedarfsfalle könnte ferner das Personal, das während des letzten Krieges den Dienst auf dem kantonalen Kriegswirtschaftsamt versah und das sich noch im Staatsdienst befindet, wieder zum kriegswirtschaftlichen Dienst herangezogen werden.
Für die ersten Tage einer allgemeinen Kriegswirtschaft stehen der Zentralstelle für Kriegswirtschaft auch Schülerinnen der Handelsschule Solothurn (Maturaklassen, Diplomklasse) zur Verfügung .
Art. 12 Rechte, Pflichten; Wahl
Für das kriegswirtschaftliche Personal gelten die üblichen Rechte und Pflichten des Staatspersonals. Wahlbehörde ist auf Vorschlag des Personalamtes der Regierungsrat.
Art. 13 Funktionszulage
Den kriegswirtschaftlichen Funktionären, die bereits in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis des Staates stehen, kann eine Zulage zur normalen Besoldung gewährt werden, sofern ihre kriegswirtschaftliche Tätigkeit gegenüber ihrer bisherigen Stellung in der Verwaltung vermehrte Verantwortung und Arbeit verlangt.
Art. 14 Schweigepflicht
Personen, die mit der Durchführung der Beaufsichtigung und der Kontrolle der Kriegswirtschaft betraut sind, haben über ihre Wahrnehmungen strikte Verschwiegenheit zu bewahren.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 15 Auskunfterteilung
Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Gemeinden sind verpflichtet, den zuständigen Organen die zur Durchführung kriegswirtschaftlicher Massnahmen erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen.
Art. 16 Beschlusses-Aufhebung
Durch diese Verordnung wird der Regierungsratsbeschluss vom 20. November 1956 aufgehoben.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung hat ab 1. September 1961 Gültigkeit.
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