Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SCBES.2022.50

Pfändung

Rubrum

Geschäftsnummer:

Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Entscheiddatum: 29.06.2022

FindInfo-Nummer: O_SC.2022.44

Titel: Pfändung

Resümee:

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 29. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

das Betreibungsamt Thal-Gäu A.___ am 15. Juni 2022 aufforderte, dem Betreibungsamt bis am 8. Juli 2022 die ausstehenden Verdienstübersichten für die Monate Februar, März, April und Mai 2022 sowie die Verdienstübersicht für den Monat Juni 2022 zuzustellen und die Verdienstpfändungsquote abzuliefern, sofern der Nettoverdienst das monatliche Existenzminimum von Fr. 2'840.00 übersteigen sollte,

A.___ weiter aufgefordert wurde, bis am 8. Juli 2022 auf dem Betreibungsamt zu erscheinen und eine persönliche Stellungnahme betreffend der Nichtablieferung der Verdienstübersichten und nichtabgelieferten Quoten abzugeben und über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben und die Belege über Einkünfte und Auslagen mit der Verdienstübersicht mitzubringen, unter Androhung einer Strafanzeige im Sinne von Art. 169 StGB und Art. 292 StGB,

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) darauf mit Datum vom 15. Juni 2022 beim Betreibungsamt eine Beschwerde einreichte, die an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet wurde,

der Beschwerdeführer mit der Behauptung, er habe die Verdienstübersichten für die Monate Februar bis Mai nicht eingereicht, nicht einverstanden ist und vorträgt, er sei der Aufforderung des Betreibungsamtes nachgekommen und habe die Briefe direkt bei diesem in den Briefkasten geworfen,

sich mit einer blossen Behauptung, die Unterlagen seien in den Briefkasten des Betreibungsamtes geworfen worden, nicht belegen lässt, dass der Beschwerdeführer seinen Pflichten nachgekommen ist,

es dieser Sachverhalt ist, den der Beschwerdeführer bestreitet und nicht die auf diesem Sachverhalt beruhende Verfügung, die auf dieser Grundlage auch nicht zu beanstanden ist,

es dem Beschwerdeführer darüber hinaus leichtfallen sollte, die Belege über seine Einkünfte und Auslagen, die er ja auch für seine Buchhaltung braucht, dem Betreibungsamt innert der gesetzten Frist vorzulegen,

die Beschwerde demnach sogleich ohne Vernehmlassung des Betreibungsamtes abgewiesen werden kann,

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist,

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Marti Schaller

© 2015 juris

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Code, Art. 169 and Art. 292 — read in the version of June 1, 2022; the act was consolidated again on November 22, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, July 1, 2023, August 1, 2023, September 1, 2023, December 6, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, August 1, 2025, January 1, 2026, and June 12, 2026.
  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 20a — read in the version of August 1, 2021; the act was consolidated again on January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.