Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SCBES.2022.85

Pfändung Nr. [...]

Geschäftsnummer: SCBES.2022.85

Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Entscheiddatum: 03.01.2023

FindInfo-Nummer: O_SC.2023.1

Titel: Pfändung Nr. [...]

Resümee:

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 3. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung Nr. […]

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 22. November 2022 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 14. November 2022 einreichte,

die Beschwerdeführerin vorträgt, sie sei mit der Lohnpfändung nicht einverstanden, da ihre Einnahmen nicht ausreichend seien, sie sei aber bereit, jeden Monat mindestens CHF 150.00 auf das Konto des Betreibungsamtes zu überweisen,

die Beschwerdeführerin keine einzige der in die Existenzminimumsberechnung aufgenommenen Positionen beanstandet, auch nicht das eingesetzte Nettoeinkommen,

das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, dass es keine Befugnis zur Gewährung von Ratenzahlungen hat,

das Betreibungsamt vielmehr die pfändbare Quote des Erwerbseinkommens gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG zu bestimmen und zu pfänden hat,

die Beschwerde bei dieser Sachlage abzuweisen ist,

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller

© 2015 juris

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 20a and Art. 93 — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.