Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SCBES.2024.11

Berechnung des Existenzminimums

Geschäftsnummer: SCBES.2024.11

Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Entscheiddatum: 21.02.2024

FindInfo-Nummer: O_SC.2024.13

Titel: Berechnung des Existenzminimums

Resümee:

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 21. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung des Existenzminimums

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

dass:

- A.___ als Schuldner mit Schreiben vom 18. Januar 2024 Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 8. Januar 2024 und die Pfändungsverfügung vom 9. Januar 2024 erhebt und verlangt, im Existenzminimum seien seine monatlichen Zahlungen an die B.___ von CHF 419.50 sowie an die C.___ von CHF 150.00 zu berücksichtigen;

- das Betreibungsamt Region Solothurn, zur Vernehmlassung eingeladen, beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen;

- die vom Beschwerdeführer beantragten Ratenzahlungen an die B.___ sowie an die C.___ nicht eingerechnet werden können, da dies ansonsten eine unzulässige Gläubigerbevorzugung darstellen würde;

- die Beschwerde abzuweisen ist;

- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch

© 2015 juris

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 20a — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.