ZKBER.2025.67
Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange
Rubrum
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. August 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Schibli
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Joël Dietler,
Berufungskläger
gegen
1. B.___
2. C.___
beide gesetzlich vertreten durch D.___,
3. D.___
alle vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Gfeller,
Berufungsbeklagte
betreffend Kindesunterhalt
Erwägungen
I.
1.
A.___ (nachfolgend Vater) und D.___ (nachfolgend Mutter) sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von B.___, geb. [...] 2022, und C.___, geb. [...] 2024 (zusammen nachfolgend Söhne). Die Eltern üben die Sorge über die Söhne gemeinsam aus.
2.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 machten die Söhne gegen ihren Vater vor Richteramt Olten-Gösgen ein Verfahren betreffend Obhut/Kontaktrecht/Kindesunterhalt anhängig.
3.
Per Januar 2025 verlegte der Vater seinen Wohnsitz von der Schweiz nach [...].
4.
Anlässlich der Verhandlung vom 30. Juli 2025 wurde die Mutter als Partei in das Verfahren miteinbezogen.
5.
Mit Entscheid vom 13. August 2025 regelte der Amtsgerichtspräsident das Kontaktrecht zwischen dem Vater und den Söhnen und verpflichtete den Vater zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen wie folgt (Ziffer 2 und 3):
Phase I: Ab November 2024
B.___: CHF 2'581.00 (CHF 1'214.00 Bar- & CHF 1'368.00 Betreuungsunterhalt)
C.___: CHF 2'574.00 (CHF 1'206.00 Bar- & CHF 1'368.00 Betreuungsunterhalt)
Phase II: Ab Januar 2025
B.___: CHF 1'797.00 (CHF 464.00 Bar- & CHF 1'334.00 Betreuungsunterhalt)
C.___: CHF 1'789.00 (CHF 456.00 Bar- & CHF 1'334.00 Betreuungsunterhalt)
Phase III: Ab Juli 2025
B.___: CHF 1'933.00 (CHF 592.00 Bar- & CHF 1'341.00 Betreuungsunterhalt)
C.___: CHF 1'925.00 (CHF 584.00 Bar- & CHF 1'341.00 Betreuungsunterhalt)
Phase IV: Ab Januar 2026
B.___: CHF 1'926.00 (CHF 584.00 Bar- & CHF 1'342.00 Betreuungsunterhalt)
C.___: CHF 1'918.00 (CHF 576.00 Bar- & CHF 1'342.00 Betreuungsunterhalt)
Phase V: Ab August 2026
B.___: CHF 1'866.00 (CHF 527.00 Bar- & CHF 1'339.00 Betreuungsunterhalt)
C.___: CHF 1'858.00 (CHF 519.00 Bar- & CHF 1'339.00 Betreuungsunterhalt)
Phase VI: Ab August 2028
B.___: CHF 1'581.00 (CHF 835.00 Bar- & CHF 746.00 Betreuungsunterhalt)
C.___: CHF 1'573.00 (CHF 827.00 Bar- & CHF 746.00 Betreuungsunterhalt)
Phase VII: Ab Mai 2032
B.___: CHF 1'737.00 (CHF 988.00 Bar- & CHF 750.00 Betreuungsunterhalt)
C.___: CHF 1'523.00 (CHF 774.00 Bar- & CHF 750.00 Betreuungsunterhalt)
Phase VIII: Ab März 2034
B.___: CHF 1'688.00 (CHF 935.00 Bar- & CHF 753.00 Betreuungsunterhalt)
C.___: CHF 1'680.00 (CHF 927.00 Bar- & CHF 753.00 Betreuungsunterhalt)
Phase IX: Ab August 2036
B.___: CHF 1'476.00 (CHF 1'218.00 Bar- & CHF 259.00 Betreuungsunterhalt)
C.___: CHF 1'468.00 (CHF 1'209.00 Bar- & CHF 259.00 Betreuungsunterhalt)
Phase X: Ab Mai 2038
B.___: CHF 1'180.00 (Barunterhalt)
C.___: CHF 1'742.00 (CHF 1'222.00 Bar- & CHF 519.00 Betreuungsunterhalt)
Phase XI: Ab März 2040
B.___: CHF 1'366.00 (Barunterhalt)
C.___: CHF 1'358.00 (Barunterhalt)
Phase XII: Ab Mai 2040
B.___: CHF 731.00 (Barunterhalt)
C.___: CHF 1'370.00 (Barunterhalt)
Phase XIII: Ab März 2042
B.___: CHF 731.00 (Barunterhalt)
C.___: CHF 731.00 (Barunterhalt)
Allfällige vom Vater bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen bzw. Kindergelder sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
Die vom Vater für den Zeitraum ab November 2024 bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von CHF 15'520.00 können an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge angerechnet werden.
Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.
Die […] festgelegten Unterhaltsbeiträge stützen sich auf die beigehefteten Berechnungstabellen. Sie bilden Bestandteil dieses Urteils.
6.
Gegen den begründeten Entscheid erhob der Vater (nachfolgend auch Berufungskläger) am 17. November 2025 fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1.
Die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 13. August 2025 seien aufzuheben.
2.
Der Berufungskläger sei stattdessen zu verpflichten, an den Unterhalt der beiden gemeinsamen Söhne […] rückwirkend ab dem 01.01.2025 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in folgender Höhe zu bezahlen:
Phase I: 01.11.2024 bis 31.12.2024
B.___: CHF 2'581.00 (CHF 1'214.00 Bar- und CHF 1'368.00 Betreuungsunterhalt)
C.___: CHF 2'574.00 (CHF 1'206.00 Bar- und CHF 1'368.00 Betreuungsunterhalt)
Phase II: 01.01.2025 bis 31.12.2025
B.___: CHF 933.00 (CHF 461.00 Bar- und CHF 472.00 Betreuungsunterhalt)
C.___: CHF 925.00 (CHF 453.00 Bar- und CHF 472.00 Betreuungsunterhalt)
Phase III: 01.01.2026 bis 31.07.2026
B.___: CHF 933.00 (CHF 446.00 Bar- und CHF 487.00 Betreuungsunterhalt)
C.___: CHF 925.00 (CHF 438.00 Bar- und CHF 487.00 Betreuungsunterhalt)
Phase IV: 01.08.2026 bis 31.07.2028
B.___: CHF 818.00 (CHF 446.00 Bar- und CHF 372.00 Betreuungsunterhalt)
C.___: CHF 810.00 (CHF 438.00 Bar- und CHF 372.00 Betreuungsunterhalt)
Phase V: 01.08.2028 bis 30.04.2032
B.___: CHF 818.00 (CHF 446.00 Bar- und CHF 372.00 Betreuungsunterhalt)
C.___: CHF 810.00 (CHF 438.00 Bar- und CHF 372.00 Betreuungsunterhalt)
Phase VI: 01.05.2032 bis 28.02.2034
B.___: CHF 918.00 (CHF 646.00 Bar- und CHF 272.00 Betreuungsunterhalt)
C.___: CHF 710.00 (CHF 438.00 Bar- und CHF 272.00 Betreuungsunterhalt)
Phase VII: 01.03.2034 bis 31.07.2036
B.___: CHF 818.00 (CHF 646.00 Bar- und CHF 172.00 Betreuungsunterhalt)
C.___: CHF 810.00 (CHF 638.00 Bar- und CHF 172.00 Betreuungsunterhalt)
Phase VIII: ab 01.08.2036
B.___: CHF 814.00 Barunterhalt
C.___: CHF 814.00 Barunterhalt
Allfällige vom Vater bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen bzw. Kindergelder sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
Die vom Vater für den Zeitraum ab November 2024 bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von CHF 15'520.00 seien an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7.
Mit Berufungsantwort vom 2. Februar 2026 stellten die Söhne und die Mutter (nachfolgend zusammen Berufungsbeklagte) folgende Rechtsbegehren:
1.
In Bestätigung von Ziff. 2 und 3 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 13. August 2025 sei die Berufung […] abzuweisen.
2.
Der Berufungskläger sei zu verpflichten, den Berufungsbeklagten 1 und 2 einen Prozesskostenvorschuss bzw. Parteikostenbeitrag für das Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen.
Eventualiter: Den Berufungsbeklagten [sei] für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge
8.
Am 20. März 2026, 17. April 2026, 18. Mai 2026, 21. Mai 2026, 12. Juni 2026 und am 16. Juni 2026 folgten weitere Eingaben der Parteien.
9.
In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.
Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (vgl. z.B. Peter Reetz in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 311 N 32 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Der Behauptungs- und Substantiierungslast ist grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen (vgl. BGE 147 III 440 E. 5.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 mit weiteren Hinweisen).
2.1
Es ist unbestritten, dass der Vater vor seinem Wegzug nach [...] ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 10'774.00 erzielte und danach ein solches von umgerechnet rund CHF 3'100.00.
2.2
Der Streit dreht sich um die Frage, ob dem nunmehr in [...] wohnhaften Berufungskläger in der Phase 2 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe des zuletzt in der Schweiz erzielten von CHF 10'774.00 und ab Phase 3 ein Einkommen in der Höhe von CHF 5'280.00 angerechnet werden darf.
3.1
Der Vorderrichter rechnete dem Vater in der zweiten Phase ([Wegzug nach [...]] Januar 2025 bis und mit Juni 2025) ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von CHF 10'774.00 an. Dies mit folgender Begründung: Der Vater habe seine Stelle in der Schweiz freiwillig aufgegeben und per 1. Januar 2025 eine Arbeitsstelle bei der E.___ GmbH in [...] angetreten. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen gehe hervor, dass er dort im zu beurteilenden Zeitraum ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von EUR 3'309.00, ausmachend CHF 3'143.40, erzielt habe. Damit könne der Vater den gebührenden Bedarf der Familie nicht decken. Der Vater habe ausgeführt, die Rückkehr nach [...] sei persönlich bedingt gewesen, er habe seine Freundin, seine Eltern und auch sein gesamtes Umfeld dort. Es sei nachvollziehbar, dass den Vater nach dem Scheitern der Beziehung zur Kindsmutter mit Ausnahme seiner Kinder nicht mehr viel in der Schweiz gehalten habe und er in seine Heimat zurückgekehrt sei. Der Vater möge unglücklich in der Schweiz gewesen sein, unzumutbar sei ihm ein Verbleib in der Schweiz aber nicht gewesen. Hierfür hätte es deutlich schwerwiegendere Gründe als die vom Vater vorgebrachten bedurft. Die psychologische Behandlung des Vaters sei offenbar aufgrund von Beziehungsproblemen erfolgt. Der Vater hätte auch nach [...] ziehen und seine Arbeitsstelle in der Schweiz behalten können. Dem Vater wäre es bei einem Verbleib in der Schweiz möglich gewesen, weiterhin sein bisheriges Einkommen von netto CHF 10'774.00 zu erzielen. Dieses sei ihm deshalb als hypothetisches Einkommen anzurechnen.
3.2
Der Vorderrichter rechnete dem Vater ab der dritten Phase (ab Juli 2025) ein (hypothetisches) monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'280.00 an. Dies mit folgender Begründung: Gemäss dem Arbeitsvertrag seiner neuen Arbeitgeberin erhalte der Vater ein festes Jahresgrundgehalt in Höhe von EUR 70'000.00 brutto sowie eine variable Vergütung. Die variable Vergütung sei von der Erreichung individueller Ziele abhängig und betrage bei hundertprozentiger Erreichung der Ziele EUR 50'000.00 brutto. Ausbezahlt werde eine variable Vergütung ab Erreichung von 50 % der vereinbarten individuellen Ziele und entsprechend dem Grad der Zielerreichung. Ab Juli 2025 sei davon auszugehen, dass der Vater einen Bonus ausbezahlt erhalte. Nach einem halben Jahr (ab Juli 2025) sei ein Erreichen seiner individuellen Zielvorgaben zu einem substanziellen Anteil zu verlangen und dem Vater eine variable Vergütung anzurechnen. Dies auch, weil der Vater sein gut bezahltes Arbeitsverhältnis in der Schweiz gekündigt und in [...] eine Arbeitstätigkeit aufgenommen habe, deren Vergütung weitgehend von seiner Leistung abhängig sei. Zumutbar und realistisch erscheine eine Erreichung der individuellen Zielvorgaben im Umfang von durchschnittlich 85 %, entsprechend EUR 42'500.00 brutto. Zuzüglich des Grundgehalts ergebe sich somit ein jährliches Bruttoeinkommen von EUR 112'500.00. Netto resultiere ein Einkommen von ca. EUR 66'689.00 jährlich bzw. EUR 5'557.00 monatlich, entsprechend CHF 5'280.00. Mit diesem Einkommen vermöge der Kindsvater den gebührenden Bedarf der Familie zu decken. Dieses sei ihm deshalb anzurechnen.
4.
Der Berufungskläger moniert, der Vorderrichter habe ihm zu Unrecht ein wesentlich über seinem tatsächlichen Einkommen liegendes hypothetisches Einkommen angerechnet. Aufgrund seiner gesundheitlichen, beruflichen und sozialen Situation sei ihm ein Verbleib in der Schweiz nicht zumutbar gewesen. Er sei Anfang 2022 in die Schweiz gezogen, um der Kindsmutter beizustehen und dem erstgeborenen Sohn ein stabiles Umfeld zu bieten. Bereits vor der Geburt des ersten Sohnes sei die Beziehung zur Kindsmutter beendet gewesen. Trotz intensiver Bemühungen sei die Situation dauerhaft konfliktbelastet und für ihn psychisch sehr fordernd gewesen. Das Hin und Her in der Beziehung zur Kindsmutter habe ihn belastet und zu psychischen Problemen geführt. Wie dem Abschlussbericht des behandelnden Psychiaters entnommen werden könne, habe er sich vom 17. September 2024 bis am 23. Dezember 2024 in psychiatrischer Behandlung befunden. Es sei eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden, zudem hätten klare Anzeichen einer Depression vorgelegen. Aus diesen Gründen, aber auch aufgrund sozialer Probleme, sei es ihm nicht gelungen, in der Schweiz Fuss zu fassen. Sein Vorgesetzter habe beobachten müssen, wie er trotz hoher Motivation zunehmend an Energie und Leistungsfähigkeit verloren habe. Aus diesem psychischen Druck heraus und aus Angst, die Arbeitsstelle zu verlieren, habe er sich entschlossen, wieder zu seiner Familie, seinem stabilen sozialen Umfeld und zu seiner neuen Lebenspartnerin zu ziehen. Der Umzug habe ihm ermöglicht, wieder gesund zu werden. Er habe an seiner neuen Arbeitsstelle auf Anhieb gut Fuss fassen können und er sei überzeugt, dass er so langfristig und krankheitsfrei werde weiterarbeiten können. Er verdiene ein festes Jahresgrundgehalt von EUR 70'000.00 und eine variable Vergütung. Letztere sei von der Erreichung individueller Ziele abhängig und betrage bei 100%-Erreichung der individuellen Ziele EUR 50'000.00. Mindestens theoretisch wäre dabei eine Zielerreichung von bis zu 120 %, mithin also eine variable Vergütung von EUR 84'000.00, möglich. Er sei davon ausgegangen, in [...] einen ähnlich hohen Verdienst wie in der Schweiz zu erzielen. Damit sei erstellt, dass er sein Einkommen nicht böswillig reduziert habe. Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens sowie der angespannten Marktlage in [...] (insbesondere in der Energie- und Industriebranche) hätten die gesetzten Zielvorgaben bisher aber nicht erreicht werden können. Er habe deshalb bis anhin keine variable Vergütung zur Auszahlung bekommen und es sei auch mittelfristig, d.h. in den nächsten beiden Jahren, nicht absehbar, dass Bonuszahlungen in nennenswerter Höhe geleistet werden könnten. Er erhalte nur das Grundgehalt von EUR 70'000.00 pro Jahr. Im Durchschnitt habe er lediglich EUR 3'197.00 pro Monat, ausmachend CHF 3'099.00, verdient. Einen Bonus habe er nicht erhalten. Es sei von seinem tatsächlichen Verdienst auszugehen.
5.1
Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210).
5.2
Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1. mit Hinweis). Unterhaltspflichtige Elternteile sind zur vollen Ausschöpfung ihrer Erwerbskraft verpflichtet; es besteht diesbezüglich eine besondere Anstrengungspflicht (BGE 147 III 265 E. 7.4). Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist. Welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 144 III 481 E. 4; 143 III 233 E. 3.2; 137 III 102 E. 4.2.2.2 mit Hinweis).
5.3
Die Eltern müssen sich daher in beruflicher und unter Umständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität maximal ausschöpfen können. Nach der Rechtsprechung kann insbesondere ein (an sich zulässiger) Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz möglich und zumutbar wäre. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen. Dass solche Wünsche der Unterhaltspflicht hintanzustehen haben, ergibt sich zwangsläufig aus dem Wesen des hypothetischen Einkommens. Dessen Anrechnung bedeutet auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, sofern die Erzielung eines entsprechenden Einkommens - nebst der tatsächlichen Möglichkeit, die sich anhand von Faktoren wie Alter, Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsmarktlage, Erziehungspflichten usw. bestimmt - zumutbar im vorgenannten Sinn ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
5.4
Ein hypothetisches Einkommen kann einem Elternteil auch im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten Verdienstes angerechnet werden. Dabei ist der Grund für die Einkommensverminderung unerheblich, sofern der betroffene Elternteil bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, mithin bei voller Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminderung rückgängig machen könnte. Diesfalls ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auch bei einer unverschuldeten Einkommensverminderung zulässig. Ist die Verminderung des Einkommens dagegen tatsächlich unumkehrbar, darf ein hypothetisches Einkommen nach der Rechtsprechung nur angerechnet werden, wenn der betroffene Elternteil seinen Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat. Notwendig ist dabei, dass der Elternteil böswillig handelt und sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen lassen muss. Nicht jede freiwillige Verminderung des Einkommens (z.B. zufolge freiwilliger Kündigung einer Anstellung) führt auch dann zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, wenn sie nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Notwendig ist vielmehr Schädigungsabsicht, mithin dass die Einkommensreduktion bei einer bestehenden Unterhaltspflicht bezweckt, den Zufluss der finanziellen Mittel zum anderen Elternteil oder zum Kind zu unterbinden (zum Ganzen: BGE 143 III 233 E. 3.4 und nicht publ. E. 4.4.2 [publ. in: FamPra.ch 2017 S. 828] mit Hinweis auf BGE 126 I 165 E. 3b und 104 Ia 31 E. 4).
5.5
Nach dem Ausgeführten kommt es vorliegend entscheidend auf die Beweggründe des Berufungsklägers zum Wegzug nach [...] an.
5.6
Der Berufungskläger führt in seiner Berufungsschrift für seine Rückkehr nach [...] gesundheitliche, berufliche und soziale Gründe an. Keiner dieser Gründe führt dazu, dass dem Berufungskläger kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könnte. Zu seinem Gesundheitszustand legt der Berufungskläger einen Bericht seines ihn damals in der Schweiz behandelnden Psychiaters vom 23. Dezember 2024 vor (Urkunde Nr. 3 des Berufungsklägers). Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass der Berufungskläger vom 17. September 2024 bis 23. Dezember 2024 in ambulanter Behandlung war. Bei Behandlungsabschluss wurden eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie eine Anpassungsstörung, gegenwärtig weitgehend remittiert, diagnostiziert. Als Zuweisungsgrund wurde eine ADHS (Erstdiagnose im Jahr 2000) genannt. Weiter wurde festgehalten, der Patient berichte über Antriebsprobleme und Stimmungsschwankungen. Er habe Angst, den Arbeitsplatz zu verlieren, habe aber einen verständnisvollen Chef. Es bestehe eine schwierige Lebenssituation. Er sei Vater von zwei Kindern im Alter von sechs Monaten und 2 ½ Jahren. Nach der heutigen Schlichtungsverhandlung sehe er sich mit Unterhaltsforderungen von über CHF 4'400.00 pro Monat konfrontiert, die er unmöglich zahlen könne, dies würde ihn unter das Existenzminimum bringen. Es hätten fünf Konsultationen stattgefunden. Der Fokus habe auf der Medikamenteneinstellung gelegen. Bei der Zuweisung habe der Patient keine Medikamente genommen. Als äussere Belastungssituationen wurden die Trennungssituation, die Unterhaltsforderungen sowie Schwierigkeiten am Arbeitsplatz genannt. Es habe eine Medikation gefunden werden können, die gut wirksam sei und dem Patienten helfe, sich zu strukturieren und seine beruflichen und privaten Aufgaben anzugehen. Dass dem Berufungskläger aus gesundheitlichen Gründen eine weitere Tätigkeit in der Schweiz nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Es wurde lediglich festgehalten, dass sich der Patient im Verlauf entschieden habe, seinen Arbeitsplatz in der Schweiz zu kündigen und zu seiner Freundin nach [...] zu ziehen. Ebenfalls liegen keine beruflichen Gründe vor, die den Berufungskläger zu einem Wegzug gedrängt hätten. Der Berufungskläger erzielte in der Schweiz ein Einkommen in der Höhe von CHF 10'774.00. Er hat seine Anstellung freiwillig gekündigt und eine Einkommensminderung in Kauf genommen. Dass ihm ein Verlust dieser Stelle gedroht hätte, wird von ihm lediglich behauptet und durch nichts belegt. Der Berufungskläger hat zwar gegenüber dem behandelnden Psychiater angegeben, er habe Angst, die Arbeitsstelle zu verlieren. Objektive Anhaltspunkte für diese Angst, wie z.B. eine Abmahnung o.ä., lassen sich den Akten aber nicht entnehmen. Immerhin verweist der Berufungskläger auch darauf, dass er einen verständnisvollen Chef habe. Schliesslich vermögen auch die sozialen Gründe den Wegzug und die damit verbundene Einkommensminderung nicht zu rechtfertigen. Der Berufungskläger ist im Jahr 2022 in die Schweiz gezogen. Bei der Schweiz handelt es sich somit nicht um ein ihm fremdes Land. Familiäre Verpflichtungen hat der heute 34-jährige Berufungskläger in [...] keine. Dem Berufungskläger und seiner neuen Partnerin wäre es ohne weiteres möglich gewesen, grenznah zur Schweiz oder in der Schweiz zu leben, so dass der Berufungskläger seine bisherige Arbeit weiterhin hätte ausüben können. Der Berufungskläger wusste gestützt auf das laufende Verfahren um seine Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen. So erklärte er gegenüber seinem Psychiater, er sehe sich mit Unterhaltsforderungen von CHF 4'400.00 konfrontiert, welche er nicht bezahlen könne. Trotzdem hat er sich dazu entschieden, wieder zurück nach [...] zu ziehen, wo er ein viel tieferes Einkommen als jenes in der Schweiz erzielt(e). Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarerer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten und sich so der Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern zu entledigen. Dass sich der Berufungskläger vor seiner Kündigung seiner Arbeitsstelle in der Schweiz um eine Arbeitsstelle in [...] bemüht hätte, mit der er ein hinreichendes und fixes Einkommen zur Sicherung der finanziellen Grundlagen seiner Kinder hätte gewährleisten können, wird nicht vorgebracht. Eben so wenig, dass er sich um einen solche bemüht hat, nachdem ihm klar sein musste, dass er bei der E.___ GmbH nicht das erwartete Einkommen erzielen wird. Beides hätte aber vom Berufungskläger, durchaus erwartet werden können. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Berufungskläger noch vor Vorinstanz Folgendes ausführen liess: «es ist so, dass der Bonus nicht vom Geschäftsgang des Unternehmens, sondern von seiner [des Berufungsklägers] persönlichen Leistung abhängt». Diesfalls müsste dem Berufungskläger ungenügende Anstrengung vorgeworfen werden. So oder anders verstrickt sich der Berufungskläger in Widersprüche, wenn er zuerst geltend macht, der Bonus sei vom Geschäftsgang unabhängig und dann in der Berufung ausführt, der Bonus sei aufgrund der angespannten Marktlage nicht ausbezahlt worden. Ein Eingriff in sein Existenzminimum hätte auch mit Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 4'400.00 nicht gedroht (zum Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung hatte der Berufungskläger einen Überschuss von CHF 6'543.00 (Einkommen von CHF 10'774.00; Bedarf von CHF 4'231.00). Es ist nicht auszuschliessen, dass der Berufungskläger die Schweiz verlassen hat, um die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge zu schmälern. Damit liegt Bösgläubigkeit im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung vor. Der Vorderrichter hat dem Berufungskläger deshalb völlig zu Recht ein hypothetisches Einkommen ab dem 1. Januar 2025 angerechnet.
5.7
Bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.1).
5.8
Der Berufungskläger erzielte in der Schweiz ein Einkommen in der Höhe von CHF 10'774.00. Dies belegt, dass er vor seinem Wegzug in der Lage war, ein Einkommen in dieser Höhe zu erwirtschaften. Die hiesige Stelle hat er gekündigt. Gemäss eigenen Angaben ist der Berufungskläger davon ausgegangen, in [...] ein Einkommen in der Grössenordnung des in der Schweiz erzielten zu verdienen. Schon dieser Umstand zeigt, dass das vom Vorderrichter angenommene (hypothetische) Einkommen realistisch ist. Auch nach einem Umzug nach [...] wäre es dem Berufungskläger möglich gewesen, ein vergleichbares Einkommen wie in der Schweiz zu erzielen. Dass sich der Berufungskläger dazu entschieden hat, eine Arbeitsstelle anzutreten, bei der er kein hinreichendes fixes Einkommen erzielen kann, kann nicht zu Lasten seiner Kinder gehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter dem Berufungskläger in der Phase 2 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von CHF 10'774.00 anrechnete.
5.9
Ebensowenig zu beanstanden ist, dass der Vorderrichter dem Berufungskläger ab der Phase 3 ein Einkommen in der Höhe von CHF 5'280.00 anrechnete. Zu diesem Einkommen führt der Berufungskläger einzig aus, aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens sowie der angespannten Marktlage in [...] hätten die gesetzten Zielvorgaben bisher nicht erreicht werden können. Er habe deshalb bis anhin keine variable Vergütung zur Auszahlung bekommen und es sei auch mittelfristig, d.h. in den nächsten beiden Jahren, nicht absehbar, dass Bonuszahlungen in nennenswerter Höhe geleistet werden könnten. Abgesehen davon, dass sich der Berufungskläger mit dieser Begründung wie bereits erwähnt in Widersprüche verwickelt, setzt er sich mit diesen Vorbringen nicht substantiiert und rechtsgenüglich mit den Erwägungen des Vorderrichters auseinander. Es genügt nicht, einfach zu behaupten, der variable Teil könne in den nächsten Jahren nicht erzielt werden ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen differenziert auseinanderzusetzen. Schon aus diesem Grund ist der Berufungskläger mit seinen Vorbringen nicht zu hören. Anzumerken bleibt, dass der Berufungskläger noch vor Vorinstanz selbst davon ausging, ab Juni 2025 eine «durchschnittlichen Zielerreichung» von 75 % und damit einen monatlichen Nettoverdienst von rund CHF 5'000.00 erzielen zu können. Dies zeigt, dass der Vorderrichter, welcher von einer Zielerreichung von 85 % ausging, sein Ermessen nicht überschritten hat.
6.
Einkommensseitig bleibt es damit bei den vom Vorderrichter angerechneten Beträgen.
7.1
Bedarfsseitig sind die Besuchsrechtskosten strittig sowie, ob der Vorderrichter zu Recht mit dem familienrechtlichen Existenzminimum gerechnet hat.
7.2
Der Berufungskläger macht geltend, er nehme alle zwei Wochen jeweils sechs bzw. zwölf Stunden Fahrt auf sich, um das Besuchsrecht auszuüben. In Abweichung zum angefochtenen Urteil seien ihm nicht CHF 100.00 sondern CHF 200.00 pro Monat für die Ausübung des Besuchsrechts anzurechnen. Es gehe um die Vergütung von Verpflegung sowie Freizeitaktivitäten.
7.3
Soweit der Berufungskläger in seinem Bedarf CHF 100.00 mehr berücksichtigt haben will, als ihm der Vorderrichter angerechnet hat, ist in Erinnerung zu rufen, dass die Unterhaltsberechnung keine exakte Wissenschaft ist. Aufgrund dessen verbleibt dem Sachrichter ein grosses Ermessen, das er sachgerecht ausüben darf und muss. Die Berufungsinstanz greift erst ein, wenn in der Gesamtrechnung ein Ermessensfehler nachgewiesen ist.
7.4
Die vom Vorderrichter vorgenommene ermessensweise Ermittlung der Besuchsrechtskosten ist in diesem Sinne in keiner Weise zu beanstanden. Dies auch deshalb, weil keinerlei Belege über Ausgaben im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht eingereicht werden. Ferner genügt es dem Begründungserfordernis auch hier nicht, wenn der Berufungskläger CHF 200.00 als «angemessen» erachtet. Schliesslich bestand zu keinem Zeitpunkt eine Mankosituation. Der Vorderrichter hat den Bedarf deshalb zu Recht auf das familienrechtliche Existenzminimum erweitert. Bei den gegebenen Verhältnissen haben die Söhne Anspruch auf dieses (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Die vorinstanzliche Bedarfsberechnung ist somit unter keinem Punkt zu beanstanden, es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden.
8.
Damit bleibt es bei den vom Vorderrichter festgelegten Unterhaltsbeiträgen. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III.
1.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Prozesskosten dem Berufungskläger aufzuerlegen (vgl. Art. 106 ZPO).
2.
Die Gerichtskosten werden auf CHF 2'500.00 festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Die Berufungsbeklagten haben einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt und sich darüber ausgewiesen, dass sie prozessarm sind. Das Gesuch kann bewilligt und Rechtsanwältin Andrea Gfeller als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt werden. Aufgrund des Prozessausgangs werden die Berufungsbeklagten nicht kostenpflichtig. Demnach beschränkt sich die unentgeltliche Rechtspflege für sie auf die Ausfallhaftung des Staates.
4.
Rechtsanwältin Andrea Gfeller hat eine detaillierte Kostennote eingereicht. Das geltend gemachte Honorar (23.55 Std. à CHF 250.00) ist gerade noch angemessen. Es wird antragsgemäss auf CHF 6'537.15 festgesetzt (inkl. Auslagen und MwSt.). Für einen Betrag von CHF 5'009.70 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'528.15 sobald die Berufungsbeklagten zur Nachzahlung in der Lage sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von CHF 2'500.00 werden A.___ auferlegt.
3.
A.___ hat B.___, C.___ und D.___ eine Parteientschädigung von CHF 6'537.15 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 5'009.70 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.
4.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'528.15 sobald B.___, C.___ und D.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann