§ 14 Nr. 1 Version vom 13.03.2017

S olothurner S teuerbuch

Bes teuerung v on Ehegatten und eingetragenen Partnern § 14 Nr. 1

Ges etzliche Grundlagen § 14 Abs. 1 und 1bis StG III. Besondere Verhältnisse bei der Einkommens- und Vermö- genssteuer

1. Ehegatten; Kinder unter elterlicher Sorge

1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. 1bis Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, hat jedoch der eine Ehegatte seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton oder im Ausland, wird für die Bestimmung des Steuersatzes auf das gesamte Einkommen und Vermögen beider Ehegatten abgestellt. Im übrigen wird der Umfang der Steuer- pflicht unter Vorbehalt der interkantonalen Doppelbesteuerung abgegrenzt.

§ 14bis 1bis. Personen in eingetragener Partnerschaft 1 Einkommen und Vermögen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, werden zusammengerechnet. 2 Die Stellung eingetragener Partner und Partnerinnen ent- spricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Das gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Ge- trenntleben und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.

2 § 44 Abs. 2 lit. c StG Für die Bestimmung des Steuersatzes wird das gesamte Ein- kommen durch den Divisor 1,9 geteilt

  1. c) für verwitwete Steuerpflichtige im Jahr des Todes des Ehe- gatten und in den beiden darauf folgenden Jahren.

§ 78 IV. Begründung und Auflösung der Ehe 1 Bei Heirat während der Steuerperiode werden Ehegatten für die ganze laufende Steuerperiode gemeinsam besteuert. 2 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. 3 Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

Fassung vom 13.03.2017 In Kraft ab 01.01.2017 Ersetzt Fassung vom 08.03.2017

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§ 146 II. Veranlagung

1. Veranlagungsort

1 Der Veranlagungsort für die Staatssteuer wird nach der per- sönlichen, bei deren Fehlen nach der wirtschaftlichen Zugehö- rigkeit des Steuerpflichtigen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht bestimmt. Bei bloss wirtschaftlicher Zugehö- rigkeit zu mehreren solothurnischen Gemeinden ist Veranla- gungsort jener Ort, an dem sich am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht im Kanton der grössere Teil der steuerba- ren Werte befindet. 1bis Bei Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, jedoch in zwei solothurnischen Gemeinden je einen selbstständigen Wohnsitz begründen, ist der Wohnsitz des Ehemannes Veranlagungsort. 1ter Bei Personen in eingetragener Partnerschaft ist in diesem Fall der Wohnsitz des älteren Partners oder der älteren Partnerin Veranlagungsort. 2 Der Veranlagungsort wird im Streitfall durch das Kantonale Steueramt bestimmt. Gegen ihren Entscheid können der Steu- erpflichtige und die beteiligten Gemeinden Einsprache und gegen den Einspracheentscheid Rekurs beim Kantonalen Steu- ergericht erheben.

Art. 9 Abs. 1 und 1bis DBG Ehegatten; eingetragene Partnerinnen oder Partner; Kinder unter elterlicher Sorge 1 Das Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, wird ohne Rücksicht auf den Güter- stand zusammengerechnet. 1bis Das Einkommen von Personen, die in rechtlich oder tatsäch- lich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehe- gatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge wäh- rend des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinander- setzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

3 Art. 42 Abs. 3 DBG Stirbt ein in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben- der Ehegatte, so werden bis zu seinem Todestag beide Ehegat- ten gemeinsam veranlagt (Art. 9 Abs. 1). Der überlebende Ehe- gatte wird für den Rest der Steuerperiode separat zu dem für ihn anwendbaren Tarif veranlagt. Artikel 40 Absatz 3 gilt sinn- gemäss.

Weitere Grundlagen

  • Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 21. Dezember 2010, Ehe- paar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

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Inhalt

1 Allgemeines ............................................................................................................................. 3

2 Grundsatz................................................................................................................................. 3

3 Beginn und Ende der gemeinsamen Besteuerung ............................................................... 4

4 Gemeinsame oder getrennte Besteuerung ........................................................................... 4

4.1 Voraussetzung der getrennten Besteuerung ........................................................................ 4

4.1.1 Berechtigung zum Getrenntleben ......................................................................................... 4

4.1.2 Tatsächliche Trennung ............................................................................................................ 5

4.1.3 Beweislast ................................................................................................................................ 5

4.2 Gemeinsame Besteuerung bei getrenntem Wohnsitz ......................................................... 6

4.2.1 Fallgruppen.............................................................................................................................. 6

4.2.2 Besteuerung im innerkantonalen Verhältnis ........................................................................ 6

4.2.3 Besteuerung im interkantonalen Verhältnis ......................................................................... 8

4.2.4 Besteuerung im internationalen Verhältnis .......................................................................... 8

5 Direkte Bundessteuer .............................................................................................................. 9

1 Allgem eines

Die Stellung eingetragener Partner und Partnerinnen im Sinne von Art. 2 PartG ent- spricht im Steuergesetz derjenigen von Ehegatten (§ 14bis Abs. 2 StG). Im Folgenden gel- ten deshalb die Ausführungen zu den Ehegatten auch für Personen in eingetragener Partnerschaft, soweit keine anderslautenden Aussagen gemacht werden.

2 Grunds atz

Die für die Ehepaarbesteuerung im Steuergesetz massgebenden §§ 14 Abs. 1 und 14bis Abs. 1 sehen ausdrücklich die Gemeinschaftsbesteuerung vor. Die Familie wird als wirt- schaftliche Gemeinschaft betrachtet und bildet somit auch in steuerlicher Hinsicht eine Einheit. Die Einkommen der rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehegatten werden unabhängig vom Güterstand zusammengerechnet (sog. Faktorenaddition oder Gemein- schaftsbesteuerung). Zudem werden die Einkünfte der minderjährigen Kinder, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammen, zum ehelichen Einkommen hinzugerechnet (dazu siehe StB/SO § 14 Nr. 2).

Die Faktorenaddition findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Ehe, eingetragene Part- nerschaft bzw. Familie nicht nur eine sittliche und rechtliche, sondern auch – und dies ist für das Steuerrecht, das wirtschaftliche Vorgänge zu beurteilen hat, in erster Linie wich- tig – eine wirtschaftliche Einheit darstellt (Urteil BGer vom 07.04.1998, in Pra 87 Nr. 101 = NStP 1998, 49 [52]). Für die Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ein- heit Ehe, eingetragenen Partnerschaft bzw. Familie ist folglich die Gesamtheit der Ein- künfte dieser Einheit heranzuziehen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, N 5 zu Art. 9; SILVIA HUNZIKER/ISABELLE MAYER-KNOBEL, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], DBG,

3. Aufl. 2017, N 2 zu Art. 9).

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Der Grundsatz der Familien-, Ehegatten- und Partnerschaftsbesteuerung tangiert die Stellung der in die gemeinsame Besteuerung einbezogenen Partner in ihrer Eigenschaft als Steuerpflichtige nicht. So ist jeder Ehegatte trotz gemeinsamer Besteuerung ein ei- genes Steuersubjekt; beide Ehegatten sind selbständige und gleichberechtigte Steuer- pflichtige. Das gleiche tritt auch auf die Partnerinnen und Partner von eingetragenen Partnerschaften zu. Ebenso sind die unter elterliche Sorge stehenden minderjährigen Kinder selber Steuersubjekte (siehe StB/SO § 14 Nr. 2).

Im Gegensatz zu den Ehepaaren werden Konkubinatspaare stets individuell veranlagt. Ihre Einkommen werden nicht addiert, was angesichts des progressiven Steuertarifs zu Unterschieden in der steuerlichen Belastung von Ehepaaren und gleichsituierten Konku- binatspaaren führen kann.

3 Beginn und Ende der gem eins am en Bes teuerung

Die gemeinsame Besteuerung wird durch die Heirat ausgelöst. Die Ehegatten unterlie- gen im Jahr der Heirat für die ganze Steuerperiode der gemeinsamen Besteuerung (§ 78 Abs. 1 StG). Beim Tod eines Ehegatten endet die Ehe und somit auch die Gemeinschafts- besteuerung. Der überlebende Ehegatte wird ab dem Todestag für den Rest der Steuer- periode separat veranlagt (§ 78 Abs. 3 StG). Für verwitwete Personen gilt jedoch im Jahr des Todes des Ehegatten und in den beiden darauf folgenden Jahren auf jeden Fall der Tarif für Verheiratete bzw. das Ehegattensplitting (§ 44 Abs. 1 lit. c StG). Anschliessend ist der Grundtarif von § 44 Abs. 1 anwendbar, ausser wenn sie mit Kindern oder mit un- terstützungsbedürftigen Personen zusammen leben und deren Unterhalt zur Hauptsa- che bestreiten (§ 44 Abs. 2 lit. b StG).

4 Gem eins am e oder getrennte Bes teuerung

4.1 Voraus s etzung der getrennten Bes teuerung

Einkommen und Vermögen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (§§ 14 Abs. 1 und 14bis Abs. 1 StG). Im Umkehrschluss werden Ehegatten mit getrenntem Wohn- sitz getrennt besteuert, sofern sie

  • zum Getrenntleben berechtigt (rechtlich getrennt) sind oder

  • tatsächlich getrennt leben.

4.1.1 Berechtigung zum Getrenntleben

Nach dem geltenden Eherecht ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben:

  • wenn und solange als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist (Art. 175 ZGB). Mit der Gefährdung der Persönlichkeit sind die physische und psychische Gesundheit

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und Integrität, die Bewegungsfreiheit, die Ehre, der gute Ruf, die Achtung der Privat- und Intimsphäre gemeint (Ivo SCHWANDER, Basler Kommentar ZGB I, 5. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 175 ZGB). Eine Gefahr für die Gesundheit kann bei sehr ungesun- den Lebensbedingungen, beim Risiko der Übertragung von lebensbedrohenden oder besonders schmerzhaften oder langwierigen Krankheiten vorliegen. Hingegen bilden Unannehmlichkeiten, Aufregungen, Kummer und zweitweiliger Ärger, die das Zusammenleben mit sich bringen kann, für sich keinen zureichenden Grund zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (BGE 79 II 126 f.)

Für die Berechtigung, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, genügt das Vorliegen eines im Gesetz genannten Grundes; einer richterliche Ermächtigung bedarf es nicht (Ivo SCHWANDER, Basler Kommentar ZGB I, 5. Aufl. 2014, N 1 zu Art. 175 ZGB).

Trennen sich die Ehegatten im Hinblick auf eine Scheidung, sind die Voraussetzungen zum Getrenntleben im Sinne von Art. 175 ZGB auch dann erfüllt, wenn die Klage noch nicht eingereicht ist (Art. 275 ZPO; aArt. 137 ZGB).

4.1.2 Tats ächliche Trennung

Ehegatten leben tatsächlich getrennt, wenn sie getrennte Haushalte führen und über- dies keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht. Das ist der Fall, wenn sich die Unterstützung des einen an den andern Ehegatten in zif- fernmässig bestimmten Beträgen (Alimente, Unterhaltszahlungen) erschöpft oder ganz wegfällt (BGE 121 I 19 = ASA 65, 593 = StR 1995, S. 287 = StE 1995 A 24.24.3 Nr. 1 = ZStP 1995, S. 292; DANIELLE YERSIN, Le domicile des epoux et la double imposition intercantona- le, in: StR 1988, S. 344; PETER LOCHER, Neues Eherecht und Ehegattenbesteuerung, in: ASA 56, 18). Eine faktische Trennung ist solange ausgeschlossen, als die Ehegatten über eine gemeinsame Wohnstätte verfügen. Denn in einem solchen Fall ist wenigstens bezüglich der Wohnung von der Gemeinschaftlichkeit der Mittel auszugehen (SILVIA HUNZIKER/ ISABELLE MAYER-KNOBEL, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], DBG, 3. Aufl. 2017, N 13 zu Art. 9). Sind die Ehegatten auf Grund eines gerichtlichen Urteils für eine bestimmte und unbestimm- te Zeit getrennt (Art. 117 ZGB), führt die Wiedervereinigung, also das erneute Führen eines gemeinsamen Haushalts, zur Aufhebung der Trennung.

4.1.3 Bew eis las t

Die Steuerbehörde kann vom Normalfall der ungetrennten Ehe ausgehen, der in der Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt besteht (GOTTHARD STEINMANN, Veranlagung der tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten, in: ASA 52, 22). Der Umstand, dass die Ehegatten je über ein eigenes Hauptsteuerdomizil verfügen, be- deutet nicht, dass eine faktisch getrennte Ehe vorliegt, die zu einer getrennten Besteue- rung der Ehegatten führen müsste (BGE 138 II 300 Erw. 2.2, BGE 121 I 19 Erw. 5.c; SILVIA HUNZIKER/ISABELLE MAYER-KNOBEL, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], DBG, 3. Aufl. 2017, N 11 zu Art. 9; ausführlicher dazu gleich anschliessend in Ziffer 4.2). Verlangt ein Ehegatte die getrennte Besteuerung, hat er die Voraussetzungen nach Ziffer 4.1 nachzuweisen. Er

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kann, falls die Berechtigung zum Getrenntleben nicht durch gerichtliche Verfügung festgestellt ist, diese den Steuerbehörden gegenüber selbständig nachweisen.

4.2 Gem eins am e Bes teuerung bei getrenntem Wohns itz

4.2.1 Fallgruppen

Haben Ehegatten einen je eigenen Wohnsitz, ohne dass die Voraussetzungen von Zif- fer 4.1 nachgewiesen sind, werden sie gemeinsam besteuert. Folgende Fallgruppen sind etwa denkbar:

  • Beide Ehegatten wohnen z.B. aus beruflichen Gründen an verschiedenen Orten, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten, also je einen Wohnsitz haben. Sie legen ihre Mittel zusammen, und das Ehe- und Familienleben spielt sich einmal hier und einmal dort ab. Hier fehlt es sowohl an der Berechtigung zum Getrenntleben i.S.v. Art. 175 ZGB wie an der faktischen Trennung, weshalb die Ehe- gatten gemeinsam zu besteuern sind.

  • Die Eheleute führen getrennte Haushalte, verbringen ihre Freizeit wenigstens teil- weise gemeinsam, und auch der Lebensunterhalt wird aus gemeinsamen Mitteln bestritten, etwa indem der eine Gatte für den Unterhalt der übrigen Familienmit- glieder aufkommt, soweit ihn diese nicht selbst zu bestreiten vermögen. Hier liegt keine faktische Trennung gemäss Ziffer 4.1.2 vor. Die Ehegatten werden gemeinsam besteuert.

4.2.2 Bes teuerung im innerkantonalen Verhältnis

Befinden sich die beide Wohnsitze der Ehegatten im Kanton Solothurn, erfolgt eine ge- meinsame Veranlagung. Veranlagungsort ist der Wohnsitz des Ehemannes (§ 146 Abs. 1bis StG), bei Personen in eingetragener Partnerschaft der Wohnsitz des älteren Partners oder der älteren Partnerin (§ 146 Abs. 1ter StG). Zugunsten der Wohnsitzge- meinde der Ehefrau bzw. des andern Partners oder der andern Partnerin erfolgt eine Steuerausscheidung. Für die Steuerteilung zwischen den solothurnischen Gemeinden sind die Grundsätze über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung anwend- bar (§ 250 Abs. 2 StG).

Sofern beide Ehegatten ihren Lebens unterhalt aus der gleichen Quelle bestreiten, findet zwischen dem Wohnsitz des Ehemannes und der Ehefrau eine Teilung der Steuer- hoheit statt (PETER LOCHER, Doppelbesteuerung, § 3 I B 3 Nr. 16, wobei in diesem Fall (BE- TI) keine Rolle spielte, ob der Steuerpflichtige an seinem Arbeitsort eine leitende Stel- lung bekleidete oder nicht). Die hälftige Teilung erstreckt sich sowohl auf das Erwerbs- einkommen als auch auf das bewegliche Vermögen und dessen Ertrag (LEANA ISLER/CLAUDIA SUTER, Komm. Interkantonales Steuerrecht, § 27 N 11 ff.; ERNST HÖHN/PETER MÄUSLI, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl., Bern 2000, § 20 N 13). Sofern weiteres, grundsätzlich am Hauptsteuerdomizil steuerbares Einkommen vorhanden ist, muss kon- sequenterweise auch dieses in die Teilung mit einbezogen werden.

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Eine abweichende Ausscheidung ist dann vorzunehmen, wenn jeder Ehegatte bei dau- erndem Getrenntleben (unter Aufrechterhaltung der Ehe) aus s einem eigenen Ein- kom m en lebt. Das wird dann angenommen, wenn sein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen mindestens CHF 30‘000 beträgt. In diesem Fall ist jeder Gemeinde das Einkommen des betreffenden Ehegatten und, wenn keine andere Aufteilung nachgewiesen wird, 50% des beweglichen Vermögens der Ehegatten zuzuweisen (LEANA ISLER/CLAUDIA SUTER, Komm. Interkantonales Steuerrecht, § 27 N 11 ff.; ERNST HÖHN / PETER MÄUSLI, a.a.O., § 20 N 13). Die an einem Spezialsteuerdomizil steuerbaren Einkommens- und Vermögensbe- standteile, z.B. Liegenschaften und Erträge daraus, Geschäftseinkommen, sind diesen Gemeinden nach den dafür vorgesehenen Regeln zuzuteilen.

Beis piel: Daniel und Dora Dobler sind seit über 20 Jahren verheiratet. Bisher haben beide Ehegatten in Bettlach gewohnt. Anfangs 2017 hat Dora Dobler in Breitenbach eine eigene Wohnung bezogen und sich dort mit dem Heimatschein angemeldet (Wohnsitz). Sie arbeitet in Laufen/BL mit einem Pensum von 60%, erzielt dabei ein Jahreseinkommen von CHF 48‘000.— netto und betreut daneben ihre betagte, eben- falls in Breitenbach wohnhafte Mutter. Daniel Dobler arbeitet weiterhin in Grenchen (Pensum 100%). Sein Erwerbseinkommen beträgt netto CHF 75‘000.—. Die Erträge aus beweglichem Vermögen belaufen sich auf insgesamt CHF 1‘500.—. Beide Ehegatten kommen je für die eigenen Lebenshaltungskosten selbst auf. Die Wochenenden ver- bringen sie meistens gemeinsam, teils in Breitenbach, teils in Bettlach; ebenso fahren sie einmal im Jahr gemeinsam in die Ferien. Lös ung: Der (zivilrechtliche) Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Dementspre- chend können Ehegatten, die sich dauernd je an einem unterschiedlichen Ort aufhal- ten, je einen eigenen Wohnsitz begründen. Trotzdem, und obwohl beide für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen, kann nicht von einer rechtlich und tatsächlich getrennten Ehe gesprochen werden, da sie weiterhin ein gemeinsames Familienleben pflegen und mindestens einen Teil ihrer Freizeit gemeinsam verbringen. Die gleichen Kriterien gelten auch für den steuerlichen Wohnsitz (§ 8 Abs. 2 StG), der sich für den Mann in Bettlach, für die Frau in Breitenbach befindet. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und damit gemein- sam veranlagt werden (§ 14 Abs. 1 StG), jedoch in zwei solothurnischen Gemeinden je einen selbständigen Wohnsitz begründen, sind je in ihren Wohnsitzgemeinden auf- grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig. Veranlagungsort ist der Wohnsitz des Ehemannes (§ 146 Abs. 1bis StG), also Bettlach. Indessen jedoch ist eine Steuerteilung zwischen den beiden Wohnsitzgemeinden vorzunehmen. Die am Hauptsteuerdomizil zu versteuernden Einkünfte und Vermö- genswerte werden zur Hälfte zu Gunsten der anderen Wohnsitzgemeinde ausge- schieden, wenn die Ehegatten oder Partner ihren Lebensunterhalt aus der gleichen Quelle bestreiten. Ist jedoch jeder Ehegatte in der Lage, seinen Unterhalt je aus eige- nen Mitteln zu bestreiten, werden die Einkünfte und Vermögenswerte dem Wohnsitz derjenigen Person zugewiesen, der sie zuzurechnen sind. Da die Erwerbs- oder Ersatz- einkünfte beider Gatten je mindestens CHF 30'000.— pro Jahr betragen, ist von der selbstständigen Bestreitung des Lebensunterhalts auszugehen. Die Vermögenserträge,

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die in der Regel nicht eindeutig dem einen oder andern Gatten zugewiesen werden

können, werden hälftig aufgeteilt. Das ergibt die folgende Steuerausscheidung:

Total

Bettlach

Breitenbach

Erwerbseinkommen

123‘000

75‘000

48‘000

Fahrtkosten (Velo / öV)

- 1‘400

- 700

- 700

übrige Berufsauslagen

- 4‘250

- 2‘250

- 2‘000

Vermögensertrag

1‘500

750

750

Reineinkommen

118‘850

72‘800

61.25%

46‘050

38.75%

Versicherungsprämien

- 5‘000

- 3‘062

- 1‘938

Steuerbares Einkommen

113‘850

69‘738

44‘112

4.2.3 Bes teuerung im interkantonalen Verhältnis

Ist die Ehe weder rechtlich noch faktisch

getrennt, werden die Einkünfte und Vermö-

genswerte auch dann zusammengerechnet (Faktorenaddition),

wenn beide Ehegatten je

einen eigenen Wohnsitz und damit auch ein

Hauptsteuerdomizil in verschiedenen Kan-

tonen begründen (§ 14 Abs. 1bis StG; LEANA ISLER/CLAUDIA SUTER, Komm. Interkantonales Steuerrecht, § 27 N 15 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, N 19). Beide Ehegatten

haben in ihrer Steuererklärung jeweils auch die Steuerfaktoren des

andern anzugeben.

Jeder Kanton nimmt eine Veranlagung nach seinem eigenen Recht vor,

der er das Ge-

samteinkommen und Gesamtvermögen der Ehepartner zur Bestimmung des

Steuersatzes

unterwirft. Es ist eine Steuerausscheidung nach den Grundsätzen von Ziffer 4.2.2 vorzu- nehmen. Es gilt der Verheirateten-Tarif bzw. das Ehegattensplitting (§ 44 Abs. 2 StG).

Für die direkte Bundessteuer, siehe Ziffer 5.

4.2.4 Bes teuerung im internationalen Verhältnis

Leben Ehegatten in rechtlich

und tatsächlich ungetrennter

Ehe, hat

jedoch nur ein

Ehe-

gatte seinen Wohnsitz im Kanton, während der andere im Ausland wohnt, so unterliegt

nur der in der Schweiz wohnhafte Ehegatte

der schweizerischen Steuerhoheit. Dabei

ist

er für sein gesamtes Einkommen zu besteuern. Auch im internationalen Verhältnis ist bei

einer zivilrechtlich bestehenden Ehe trotz je eigenem Wohnsitz – bis zum Nachweis

des

Gegenteils – grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ehegatten nicht getrennt sind. Für die Frage des tatsächlichen Getrenntlebens und der Berechtigung dazu, vgl. Zif-

fer 4.1 vorne.

Die Anteile des im Ausland lebenden Ehegatten sind wie im

interkantonalen Verhältnis

satzbestimmend zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1bis StG) und falls nicht bekannt, ermes- sensweise zu schätzen (so auch KS ESTV Nr. 30 vom 21.12.2010, Ziffer 2.1 mit Hinweis auf das Urteil BGer 2C_523/2007 vom 05.02.2008). Im Unterschied zum interkantonalen Ver-

hältnis werden jedoch nur die Einkünfte des Ehegatten mit

Wohnsitz

in der Schweiz

be-

steuert, diese aber vollständig. Es ist also keine Ausscheidung in

dem Sinn vorzunehmen,

dass dem in Ausland lebenden

Ehegatten Einkommens- oder Vermögensteile des in der

Schweiz lebenden Ehegatten zugerechnet würden (Urteil BGer 2A.421/2000 vom

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11.05.2001 = StE 2001 B 11.3 Nr. 12). Umgekehrt sind auch keine Einkünfte des im Aus- land lebenden Ehegatten in der Schweiz zu besteuern. Es findet also keine hälftige Aus- scheidung statt, wenn der eine oder andere Gatte nur über geringe Einkünfte verfügt und seinen Lebensunterhalt ganz oder zum Teil aus den Mitteln des andern bestreitet. Anwendbar ist auch hier der Ehegatten- bzw. Splittingtarif (§ 44 Abs. 2 StG).

Beis piel: Der hier lebende Ehemann verdient CHF 60‘000, die Ehefrau wohnt mit den Kindern im Ausland und erzielt mit einer Teilzeitbeschäftigung ein Einkommen von um- gerechnet CHF 10‘000. Sie wird von ihrem Ehemann finanziell von der Schweiz aus un- terstützt. In den Ferien kehrt er zu seiner Familie zurück. In diesem Fall ist von einer un- getrennten Ehe auszugehen. Der Ehemann ist im Kanton Solothurn für CHF 60‘000 steu- erpflichtig, wobei das Einkommen der Ehefrau zur Bestimmung des Steuersatzes heran- gezogen wird (total CHF 70‘000).

5 Direkte Bundes s teuer

Ob Ehegatten gemeinsam oder getrennt veranlagt werden, ist bei der direkten Bundes- steuer gleich zu beurteilen wie für die Staats- und Gemeindesteuern. Die gleichen Grundsätze gelten auch bezüglich der Tariffragen.

Im Unterschied zur Staatssteuer (Ziffer 3) wird der überlebende Ehegatte nach dem Tod des andern, also bereits im Jahr des Todes, grundsätzlich zum Alleinstehenden-Tarif be- steuert (Art. 36 Abs. 1 DBG). Der Verheirateten- bzw. Elterntarif gelangt nur zur Anwen- dung, wenn er mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haus- halt zusammenlebt und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreitet (Art. 36 Abs. 2 und 2bis DBG).

In ungetrennter Ehe lebende Ehegatten mit Wohnsitz in zwei verschiedenen Kantonen werden auch bei der direkten Bundessteuer gemeinsam veranlagt. Die gemeinsame Ver- anlagung erfolgt in jenem Kanton, in dem das Ehepaar seine überwiegenden persönli- chen und wirtschaftlichen Interessen hat (GUIDO JUD, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], DBG,

3. Aufl. 2017, N 3 zu Art. 105; KS ESTV Nr. 30 vom 21.12.2010, Ziffer 1.3; Art. 15 Abs. 1

der früheren Verordnung vom 16.09.1992 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen; SR 642.117.1). Der finanzielle Ausgleich zwi- schen den beiden Wohnsitzkantonen geschieht im Repartitionsverfahren (Art. 197 Abs. 1 DBG). Die Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer ist mit dem an- deren Kanton abzusprechen. Kann keine Einigung erzielt werden, bestimmt die Eidge- nössische Steuerverwaltung gemäss Art. 108 Abs. 1 DBG den Veranlagungsort.

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