§ 33 Nr. 5 Version vom 03.04.2019
S olothurner S teuerbuch
Aus lagen bei Nebenerw erb § 33 Nr. 5 (Steuererklärung Ziff. 500/501; Formular Berufsaus- lagen 5045)
Ges etzliche Grundlagen 1 § 33 StG Als Berufskosten werden abgezogen
a) die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung aus- serhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
c) die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten;
d) …
2 Für die Berufskosten gemäss Absatz 1 Buchstaben a - c legt der Regierungsrat Pauschalansätze fest; im Falle von Absatz 1 Buch- staben a und c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höhe- rer Kosten offen.
1 § 7 StVo Nr. 13 Vom Einkommen aus unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit können 20 % der rohen Einkünfte aus dieser Tätigkeit, mindes- tens 800 Franken, gesamthaft aber höchstens 2'400 Franken im Jahr abgezogen werden. Belaufen sich die Einkünfte auf weni- ger als 800 Franken im Jahr, so kann nur dieser niedrigere Be- trag abgezogen werden. 2 Dieser Abzug umfasst sämtliche durch die Nebenerwerbstätig- keit bedingten Berufsauslagen, also alle Kosten gemäss § 33 Absatz 1 des Gesetzes; der Nachweis höherer Kosten bleibt aber vorbehalten. 4 Nicht zulässig ist dieser Pauschalabzug für Einkommen aus einer regelmässig, aber nur teilzeitlich (z.B. halbtags, tageweise) ausgeübten Erwerbstätigkeit. Handelt es sich hierbei um eine selbständige Tätigkeit, so kommt der Abzug der tatsächlichen Kosten in Betracht; bei unselbständiger Tätigkeit dagegen sind die angemessen gekürzten Abzüge nach §§ 3 - 6 dieser Verord- nung anzuwenden. 5 Der Pauschalabzug ist ebenfalls nicht zulässig für Einkommen aus der Tätigkeit im Verwaltungsrat einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, da die damit verbundenen Unkosten in der Regel gesondert vergütet werden.
Fassung vom 03.04.2019 In Kraft ab 01.01.2019 Ersetzt Fassung vom 12.01.2017
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1 Art. 26 DBG Als Berufskosten werden abgezogen: a. die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3000 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Ar- beitsstätte; b. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung aus- serhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit; c. die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j bleibt vorbehal- ten; d. …
Art. 3 BKV Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Pauschalansätze (Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 und Art. 10) und den Abzug für die Benützung eines privaten Fahrzeugs (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) im Anhang fest.
Art. 4 BKV Werden Anstelle einer Pauschale nach den Artikeln 7 Abs. 1 und 10 höhere Kosten geltend gemacht, so sind diese gesamten tatsächlichen Auslagen und deren berufliche Notwendigkeit nachzuweisen.
Art. 10 BKV Für die mit einer Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufs- kosten ist ein Pauschalabzug nach Artikel 3 zulässig. Der Nach- weis höherer Kosten bleibt vorbehalten (Art. 4).
1 Allgem ein
Vom Einkommen aus unselbständiger und gelegentlicher Nebenerwerbstätigkeit kön- nen 20 % der Nettoeinkünfte aus dieser Tätigkeit, mindestens CHF 800, gesamthaft aber höchstens CHF 2'400 im Jahr abgezogen werden. Belaufen sich die Einkünfte auf weni- ger als CHF 800 im Jahr, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden.
Der Abzug umfasst sämtliche durch die Nebenerwerbstätigkeit bedingten Berufsausla- gen, also alle Kosten gemäss § 33 Absatz 1 des Gesetzes; der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.
Da mit dem Pauschalabzug sämtliche Berufsauslagen abgegolten sind, müssen die im Rahmen der Nebenerwerbstätigkeit erhaltenen Spesen zum Einkommen addiert und in die Steuererklärung übertragen werden (vgl. Urteil KSG SGSTA.2018.62 vom 11. März 2019). Dies gilt für sämtliche Berufsgruppen (also auch Gemeinderäte), ausser den in die- sem Kapitel explizit erwähnten Ausnahmen.
Nicht zulässig ist der Pauschalabzug von 20 % für Einkommen aus einer regelmässig ausgeübten Erwerbstätigkeit (Haupterwerbstätigkeit). Es sind die angemessen gekürzten Abzüge für die übrigen berufsbedingten Kosten anzuwenden (vgl. StB SO § 33 Nr. 4).
Solothurner Steuerbuch § 33 Nr. 5 Fassung vom 03.04.2019
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2 Beis piele
2.1 Allgem eine Beis piele
Beis piel 1
Einkommen aus Nebenerwerb CHF | 9'000 | |||
Erwerbsunkosten 20 % von CHF 9’000 | CHF 1'800 | |||
Beis piel 2
Einkommen aus Nebenerwerb CHF | 700 | |||
Erwerbsunkosten 20 % von CHF 700 CHF | 140 |
Der Abzug beträgt aber mindestens CHF 800. Ist das Erwerbseinkommen jedoch tiefer,
kann nur ein Abzug in Höhe des Einkommens geltend gemacht werden. | Vorliegend ist | |||
daher ein Abzug in Höhe von CHF 700 zulässig. | ||||
Beis piel 3
Einkommen CHF | 13‘800 | |||
Erwerbsunkosten 20 % von CHF 13‘800 CHF | 2‘760 |
Der Abzug beträgt aber maximal CHF 2‘400. Somit ist vorliegend ein Abzug in der ma-
ximalen Höhe von CHF 2‘400 möglich.
2.2 Weitere Beis piele
2.2.1 S pes enabzug bei Kantons räten
Beis piel 1 (uns elbs tändigerw erbender Kantons rat)
Ein Kantonsrat bezieht eine Grundentschädigung von CHF 3'000, Sitzungsgelder über
CHF 3'300 und Spesen von CHF 2'000 (nur Reisekosten und Verpflegung an Sitzungsta-
gen). Als Nebeneinkommen sind die Grundentschädigung und | die Sitzungsgelder, je- | |||
doch ohne die Spesen, zu deklarieren. Die Abzüge sind von der Grundentschädigung | ||||
und den Sitzungsgeldern zu gewähren. Der Abzug beträgt 20%, mindestens aber CHF | ||||
800. Wo die Pauschale nicht genügt, können die Spesen, sofern sie | nachgewiesen oder | |||
glaubhaft gemacht werden, auch im tatsächlichen Ausmass geltend gemacht werden. | ||||
Die ausbezahlten Spesen sind von den geltend gemachten effektiven | Spesen abzuzie- | |||
hen. Das ergibt im Berufsauslagenblatt folgendes Bild: | ||||
Staat | Bund | |||
Nebeneinkommen als Kantonsrat | CHF | 6'300 | CHF | 6'300 |
Berufsauslagen (Pauschalabzug 20%, bzw. mind. CHF 800) | CHF | 1'260 | CHF | 1'260 |
Solothurner Steuerbuch § 33 Nr. 5 | Fassung vom 03.04.2019 | |||
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Beis piel 2 (s elbs tändigerw erbender Kantons rat)
Ist der Kantonsrat selbständigerwerbend, sind die Sitzungsgelder wie in Beispiel 1 zum Einkommen zu rechnen. In der Regel sind die Unkosten im geschäftlichen Aufwand ver- bucht. Die Spesen sind deshalb im geschäftlichen Aufwand als aufwandmindernd zu verbuchen. Das ergibt im Formular 1.36 (Berufsauslagen) folgendes Bild:
Staat Bund Nebeneinkommen als Kantonsrat CHF 6'300 CHF 6'300 Berufsauslagen effektiv effektiv (in der Erfolgsrechnung enthalten)
2.2.2 S pes enabzug bei Bundes parlam entariern
Für die Eidgenössischen Räte stellt das EFD einen speziellen Lohnausweis aus, auf dem die steuerbaren Entschädigungen ersichtlich sind. Dieses Einkommen ist mit dem Haupt- einkommen zusammenzurechnen, der Pauschalabzug von 3% ist zu gewähren.
2.2.3 Feuerw ehr (§ 32 Abs . 1 lit. f S tG; Art. 24 lit. f und f bis DBG)
Zur Berechnung des Abzugs bei Nebeneinkommen ist in der Steuererklärung das Ein- kommen abzüglich der nicht steuerbaren Leistungen und/oder des Freibetrags einzutra- gen (vgl. SO StB § 22 Nr. 7).
Beis piel
Einkommen Feuerwehr gemäss Lohnausweis: CHF 15‘000. Davon wurden gemäss Lohn- ausweis CHF 13‘000 für Leistungen in Erfüllung der Kernaufgaben ausbezahlt.
Staats | Bund | |
Einkommen für Kernaufgaben | CHF 13‘000 | CHF 13‘000 |
Abzüglich Freibetrag | CHF 10‘000 | CHF 5‘000 |
Zu versteuerndes Einkommen Kernaufgaben | CHF 3‘000 | CHF 8‘000 |
Zuzüglich Einkommen sonstige Aufgaben | CHF 2‘000 | CHF 2‘000 |
Zu übertragen in Steuererklärung | CHF 5‘000 | CHF 10‘000 |
Auf den zu übertragenden Einkommen kann jeweils der Abzug für Nebeneinkommen geltend gemacht werden.
2.2.4 Zeitungs korres pondenten im Nebenam t
Von sämtlichen Honoraren können 30 %, im Minimum CHF 300 abgezogen werden. Die- ser Abzug wird unabhängig vom Pauschalabzug auf weiteren Nebeneinkommen ge- währt. Der Einfachheit halber ist das Einkommen nach Abzug der oben genannten Pau- schale in die Steuererklärung zu übertragen.
Beis piel 1
Staat | Bund | ||
Honorare aus Tätigkeit als Zeitungskorrespondent CHF | 500 | CHF | 500 |
Abzgl. Pauschalabzug (Mindestabzug) CHF | 300 | CHF | 300 |
Zu übertragen in Steuererklärung CHF | 200 | CHF | 200 |
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Beis piel 2
Staat | Bund | |
Honorare aus Tätigkeit als Zeitungskorrespondent CHF 1‘600 | CHF 1‘600 | |
Abzgl. Pauschalabzug (30 %) | CHF 480 | CHF 480 |
Zu übertragen in Steuererklärung | CHF 1‘120 | CHF 1‘120 |
Beis piel 3
Staat | Bund | |
Honorare aus Tätigkeit als Zeitungskorrespondent CHF 2‘300 | CHF 2‘300 | |
Abzgl. Pauschalabzug (30 %) | CHF 690 | CHF 690 |
Zu übertragen in Steuererklärung | CHF 1'610 | CHF 1'610 |
3 Direkte Bundes s teuer
Die Praxis von Staatssteuer und direkter Bundessteuer ist identisch. Abweichungen erge-
ben sich bei den Fahrtkosten (vgl. dazu SO | StB § 33 Nr. 1). | |
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