§ 46 Nr. 1 Version vom 07.06.2023
Solothurner Steuerbuch
Kapitalabfindungen für wiederkehrende § 46 Nr. 1 Leistungen (Steuererklärung Ziff. 340)
Gesetzliche Grundlagen § 22 StG 3 Kapitalabfindungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses werden nach § 46 besteuert.
§ 46 StG 1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkeh- rende Leistungen oder Kapitalabfindungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, so wird die Einkommenssteuer unter Berück- sichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der ein- maligen Einkünfte eine entsprechende jährliche Leistung ausge- richtet würde.
§ 27 VV StG 1 Ergibt sich bei Umrechnung einer Kapitalabfindung oder Kapital- leistung in eine Rente, nach Berücksichtigung der übrigen Ein- künfte und der zulässigen Abzüge, kein steuerbares Einkommen, so bleibt die ganze Kapitalabfindung oder Kapitalleistung einkom- menssteuerfrei.
Art. 17 DBG 2 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbun- denen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Artikel 38 besteuert.
Art. 37 DBG Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkeh- rende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksich- tigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmali- gen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
Weitere Grundlagen
Kreisschreiben Nr. 1 (2003) der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3.10.2002, Die Ab- gangsentschädigung resp. Kapitalabfindung des Arbeitgebers.
Fassung vom 07.06.2023 Ersetzt Fassung vom 14.07.2017
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Inhalt
1 Begriff der Kapitalabfindung ................................................................................................. 2
2 Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen .............................................................. 2
2.1 Allgemeines ............................................................................................................................. 2
2.2 Beispiele ................................................................................................................................... 3
2.2.1 Invalidenversicherung (IV) ...................................................................................................... 3
2.2.2 Schadens- / Verzugszins .......................................................................................................... 4
2.2.3 Lidlohn ..................................................................................................................................... 4
3 Kapitalabfindung bei Beendigung eines Dienstverhältnisses.............................................. 5
3.1 Grundsätze............................................................................................................................... 5
3.2 Beispiele ................................................................................................................................... 6
3.2.1 Keine definitive Erwerbsaufgabe, Sozialplan ....................................................................... 6
3.3 Keine definitive Erwerbsaufgabe .......................................................................................... 6
3.3.1 Definitive Erwerbsaufgabe ..................................................................................................... 6
4 Direkte Bundessteuer .............................................................................................................. 7
1 Begriff der Kapitalabfindung
Kapitalabfindungen stehen begrifflich im Gegensatz zu den Kapitalleistungen. Der Be- griff der Kapitalabfindungen wird grundsätzlich im Zusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen (§ 46 Abs. 1 StG) verwendet. Hingegen wird der Begriff der Kapitalleistung im Zusammenhang mit Vorsorgeleistungen gebraucht (§ 30 StG).
Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen oder Kapitalabfindungen bei Been- digung eines Dienstverhältnisses werden unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Einkünfte eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde (§ 46 Abs. 1 StG). Hingegen werden Kapitalleistungen aus beruflicher und gebundener Vor- sorge oder bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile geson- dert besteuert (§ 47 Abs. 1 StG).
2 Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen
2.1 Allgemeines
Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen sind einmalige Vermögenszugänge, die dazu bestimmt sind, einen Anspruch auf bestehende oder künftige wiederkehrende Leistungen zu tilgen. Aperiodisch fliessende Einkünfte sind keine Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, sondern einfach unregelmässig fliessende Einkünfte (RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 37 N 8). Nur diejenigen Kapitalab- findungen, die periodische, über die Bemessungsperiode hinaus erfolgende Leistungen ersetzen, fallen darunter. Die abgegoltenen Ansprüche müssen sich also auf mehr als eine Steuerperiode erstrecken.
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Mit solchen Kapitalabfindungen können einerseits zukünftige wiederkehrende Leistun-
gen abgegolten werden. Anderseits gehören zu den Kapitalabfindungen auch | einmalige | ||
Vermögenszugänge, mit denen aufgelaufene, in der Vergangenheit begründete Teilleis- tungen abgegolten werden. Vorausgesetzt wird dabei kumulativ, dass erstens durch die
Einmalzahlung ein Anspruch auf (sonst) wiederkehrende Leistungen getilgt | wird und | ||
zweitens die wiederkehrenden Zahlungen ohne Zutun des Steuerpflichtigen unterblieben
sind.
2.2 Beispiele
2.2.1 Invalidenversicherung (IV)
Eine Nachzahlung von Invalidenrenten ist als Einkunft aus einer Invalidenversicherung zu
versteuern (§ 29 Abs. 1 StG).
Solche Nachzahlungen von Invalidenrenten werden zusammen mit dem übrigen | Einkom- | ||
men besteuert. Für die Satzbestimmung ist die Nachzahlung, wenn sie für mehr als ein
Jahr ausgerichtet wird, in eine Jahresrente umzurechnen | (§ 46 StG, Art. 37 DBG; vgl. StB | ||
SO § 22 Nr. 3). | |||
Beispiel 1
Sachverhalt
X erzielt im Jahr 2022 ein übriges Einkommen von CHF 10‘000, bekommt ab dem 1.3.2022 eine monatliche Rente von CHF 1’500 und erhält am 4.3.2022 eine Nachzahlung der IV für
den Zeitraum vom 1.7.2020 – 28.2.2022 von insgesamt CHF | 24'000. | ||
Die IV-Nachzahlung setzt sich wie folgt zusammen:
1.7.2020 – 31.12.2020 (6 x 1'000) 6'000
1.1.2021 – 31.12.2021 (12 x 1'250) 15'000
1.1.2022 – 28.2.2022 (2 x 1'500) | 3'000 | ||
Total | 24'000 |
Lösung
steuerbar satzbestimmend*
übriges Einkommen | 10‘000 | 10‘000 | |
IV-Rente ab dem 1.3.2022 | 15‘000 | 15’000 | |
Kapitalabfindung IV | 24‘000 | 14'400 | (24'000/20x12) |
49‘000 | 39’400 |
*Die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens stützt sich auf die Rechtsprechung
des Bundesgerichts (BGer 2A_118/2006; BGer 2C_487/2014; | BGer 2C_415/2015) und gilt ab | ||
der Steuerperiode 2022. | |||
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Beispiel 2
Sachverhalt
X erzielt im Jahr 2022 ein übriges Einkommen von CHF 10‘000, bekommt ab dem 1.11.2022 eine monatliche Rente von CHF 1’500 und erhält am 6.12.2022 eine Nachzahlung der IV für
den Zeitraum vom 1.7.2020 – 31.10.2022 von insgesamt CHF | 36'000. | ||
Die IV-Nachzahlung setzt sich wie | folgt zusammen: | ||
1.7.2020 – 31.12.2020 (6 x 1'000) | 6'000 | ||
1.1.2021 – 31.12.2021 (12 x 1'250) 15'000
1.1.2022 – 31.10.2022 (10 x 1'500) 15'000 | |||
Total | 36'000 | ||
Lösung
steuerbar satzbestimmend*
übriges Einkommen | 10‘000 | 10‘000 | |
IV-Rente ab dem 1.11.2022 | 3‘000 | 3’000 | |
Kapitalabfindung IV | 36‘000 | 15’429 | (36'000/28x12) |
49‘000 | 28’429 |
*Die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens stützt sich auf die Rechtsprechung
des Bundesgerichts (BGer 2A_118/2006; BGer 2C_487/2014; BGer 2C_415/2015) | und gilt ab | ||
der Steuerperiode 2022. | |||
2.2.2 Schadens- / Verzugszins
Der Schadens- oder Verzugszins stellt steuerbaren Vermögensertrag dar, der zusammen mit dem übrigen Einkommen zu versteuern ist (§ 26 Abs. 1 lit. a StG). Das gilt sowohl für den Zins auf dem Schadenersatz, ungeachtet ob die Schadenersatzleistung steuerbar ist
oder nicht, als auch für den Genugtuungszins (Urteil BG | 2A.743/2005 vom 4. Juli 2006; | ||
RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 20 N 31). | |||
Für die Bestimmung des Steuersatzes ist der Zins durch die Anzahl Jahre zwischen dem
Schadenereignis und der Auszahlung zu dividieren (§ 46 StG).
2.2.3 Lidlohn
Nach Art. 334 Abs. 1 ZGB können volljährige Kinder oder | Grosskinder, die | ihren Eltern | |
oder Grosseltern im gemeinsamen Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte | zugewendet | ||
haben, hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Lidlohn ist | ein einmaliges | ||
Entgelt für Leistungen, die der Berechtigte über mehrere Jahre erbracht hat.
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Für die Bestimmung des Steuersatzes wird der Lidlohn durch die Anzahl Arbeitsjahre ge- teilt (in der Regel kann bei der Anzahl Arbeitsjahre vom 18. Altersjahr gerechnet werden).
3 Kapitalabfindung bei Beendigung eines Dienstverhältnisses
3.1 Grundsätze
Wurden Abgangsentschädigungen früher gemäss Art. 339b OR vor allem älteren, lang- jährigen Mitarbeitenden entrichtet, um ihnen eine minimale Altersvorsorge zu gewähr- leisten, werden diese heute insbesondere an Führungskräfte mit einer bereits guten Al- tersvorsorge bezahlt.
Die vom Arbeitgeber bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichteten Abgangsentschädigungen können verschiedene Gründe haben (z.B. "Schmerzensgeld" für die Entlassung, Treueprämie für langjährige Dienstverhältnisse, "Risikoprämie" für die persönliche Sicherheit und berufliche Zukunft, Entgelt für erbrachte Arbeitsleistungen, Vorruhestandregelungen, d.h. Ausgleich allfällig entstehender Lücken oder langfristiger Einbussen in der beruflichen Vorsorge usw.). Oft handelt es sich um pauschale Abfin- dungssummen, deren Zweckbestimmung unklar ist. Es ist daher der wahre Charakter der Abgangsentschädigung festzustellen, wann eine Abgangsentschädigung Vorsorgecharak- ter hat und wann sie Ersatzeinkommen darstellt. Soweit keine eindeutige Einordnung der Entschädigung vorgenommen werden kann, ist von einem Ausschluss der Anwendung von § 46 Abs. 1 StG auszugehen (Ivo P. Baumgartner, in: ZWEIFEL / ATHANAS, DBG, Art. 37 N 12).
Soweit die Kapitalabfindung des Arbeitgebers einem Ausgleich von zu tiefen Löhnen in der Vergangenheit dient oder Ersatz für künftige, entgehende Löhne ist, rechtfertigt sich eine Reduktion des Steuersatzes. Dabei muss aber eine Lohneinbusse eintreten und die Zeitspanne, für welche die Entschädigung ausgerichtet wird, muss definiert sein. Dient die Zahlung als Hilfe zur Umgestaltung der beruflichen Laufbahn, kann sie nicht als Kapital- abfindung im Sinne von § 46 StG angesehen werden (Ivo P. Baumgartner, in: ZWEIFEL / ATHANAS, DBG, Art. 37 N 12).
Das Steuergericht hat mit Urteil SGSTA.2016.105 vom 12. Juni 2017 seine bisherige Praxis aufgegeben, wonach eine Umrechnung der Abgangsentschädigung für die Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens nur möglich ist, wenn der ausbezahlte Betrag höher als ein Jahreseinkommen ist (Urteil KSG SGSTA.2011.55 vom 19. September 2011). Sind die vorstehenden Voraussetzungen für eine Umrechnung erfüllt, ist folglich unabhängig von der Höhe der Abgangsentschädigung diese für die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens umzurechnen. Eine Umrechnung ist indessen nur möglich, wenn klar ist, für welchen Zeitraum die Abgangsentschädigung ausgerichtet wird (z.B. bei vorzeitiger Pen- sionierung als Überbrückung bis zum Erreichen des ordentlichen, reglementarischen Ren- tenalters oder für die Dauer des Konkurrenzverbotes).
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3.2 Beispiele
3.2.1 Keine definitive Erwerbsaufgabe, | Sozialplan |
X, 45-jährig, erhält infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Sozial- plans CHF 30‘000 von seinem Arbeitgeber. Die Höhe der Abgangsentschädigung war ab-
hängig vom Alter des Steuerpflichtigen, von den Dienstjahren | und von der Anzahl der | |
unterstützungspflichtigen Kinder. Das übrige Reineinkommen beträgt CHF 100'000.
Lösung
Die Abfindung war gemäss Sozialplan nicht als Zahlung gedacht, die eine klar definierte Lohneinbusse ausgleichen soll, sondern als allgemeine Hilfe für mögliche, mit der Entlas- sung verbundene wirtschaftliche Schwierigkeiten (KSGE 2014 Nr. 7).
steuerbar satzbestimmend
übriges Einkommen | 100‘000 | 100‘000 |
Kapitalabfindung | 30‘000 | 30‘000 |
130‘000 | 130‘000 |
3.3 Keine definitive Erwerbsaufgabe
X, 45-jährig, bisheriger Jahreslohn CHF 200‘000, erhält bei Auflösung des Arbeitsverhält- nisses eine Abfindung von CHF 150'000. Sie stellt eine Abgeltung dar für die erschwerte Stellensuche und allfällige künftige Lohneinbussen infolge des dreijährigen Konkurrenz- verbots, das er im Arbeitsvertrag eingegangen ist. Nach 9 Monaten tritt er eine neue Stelle
an. Das übrige Reineinkommen beträgt CHF 180'000.
Lösung
steuerbar satzbestimmend
übriges Einkommen | 180‘000 | 180‘000 |
Kapitalabfindung | 150‘000 | 50‘000 (150‘000:3) |
330‘000 | 230‘000 |
3.3.1 Definitive Erwerbsaufgabe
Vgl. Beispiele im StB SO § 22 Nr. 3.
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4 Direkte Bundessteuer
Die Lösung bei der direkten Bundessteuer ist identisch bei Kapitalabfindungen für wie- derkehrende Leistungen, nicht aber bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses. Vgl. dazu StB SO § 22 Nr. 3.
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