§ 54 Nr. 1 Version vom 26.09.2017

S olothurner S teuerbuch

Erlös § 54 Nr. 1

Ges etzliche Grundlagen § 54 StG 2. Erlös 1 Als Erlös gelten alle Leistungen des Erwerbers, mit Ausnahme von Nutzniessung und Wohnrecht. Sachleistungen werden zum Verkehrswert, wiederkehrende Leistungen zum Barwert angerechnet. 2 Bei Überführung von Grundstücken und Anteilen an solchen aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen gilt als Erlös der Wert, zu dem das Vermögensobjekt in der Unternehmung aktiviert wird.

Inhalt

1 Erlös im Allgemeinen .............................................................................................................. 2

2 Kaufpreis .................................................................................................................................. 2

3 Nebenleistungen ..................................................................................................................... 2

4 Sachleistungen......................................................................................................................... 3

5 Wiederkehrende Leistungen .................................................................................................. 4

6 Überführung von Grundstücken des Privatvermögens ins Geschäftsvermögen ................ 5

7 Versicherungsleistungen ......................................................................................................... 6

8 Wirtschaftliche Handänderungen .......................................................................................... 6

Anhang: Rententabelle ....................................................................................................................... 9

Fassung vom 26.09.2017 In Kraft ab 01.10.2017 Ersetzt Fassung vom -

2

1 Erlös im Allgem einen

Als Erlös gelten alle Leis tungen des Erw erbers , mit Ausnahme von Nutzniessung und Wohnrecht. Folglich ist nicht nur auf den im Kaufvertrag beurkundeten Kaufpreis für das veräusserte Grundstück abzustellen, sondern es sind auch alle andern Leistungen zu berücksichtigen, die der Erwerber zu Gunsten des Veräusserers und ihm nahestehenden Personen im Zusammenhang mit dem Grundstückgeschäft erbringt. Gegenleistungen für das Grundstück in Form von Sachwerten sind dabei zum Verkehrswert zu bewerten, wiederkehrende Leistungen werden zum Barwert angerechnet (§ 54 Abs. 1 StG).

Grundsätzlich unerheblich ist, wie die steuerpflichtige Person den Erlös verwendet, na- mentlich ob sie Dritte am Erlös oder Gewinn beteiligen muss (siehe auch StB SO § 52 Nr. 1). Der gesamte Erlös wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet. Eine Rolle spielt die Verwendung des Erlöses aber bei der Frage, ob und in welchem Umfang eine Ersatzbe- schaffung erfolgte (siehe StB SO § 50 Nr. 1) und wenn die Besteuerung zum Rentensatz beantragt wird (StB SO § 58 Nr. 1).

2 Kaufpreis

Der massgebende Erlös ergibt sich grundsätzlich aus dem im Grundstückkaufvertrag be- urkundeten Kaufpreis . Wenn der Steuerpflichtige jedoch nachweisen kann oder sich sonst wie herausstellt, dass der Erlös aus dem Grundstückgeschäft vom beurkundeten Betrag abweicht, so ist dieser tatsächliche Erlös für die Berechnung des Grundstückge- winnes massgebend. Nachträgliche Änderungen des Kaufpreises durch Vergleich, ge- richtliches Urteil oder behördliche Verfügung sind – unter Vorbehalt der Steuerumge- hung – zu beachten. Bleibt aber der Kaufpreis infolge Zahlungsunfähigkeit des Käufers ganz oder teilweise aus, handelt es sich um einen privaten Kapitalverlust, der für die Er- mittlung der Grundstückgewinnsteuer nicht von Bedeutung ist.

Wird ein Grundstück in der Zwangsverwertung veräussert, stellt der Zuschlagpreis den massgebenden Erlös dar.

3 Nebenleis tungen

Soweit sie im Kaufpreis nicht bereits enthalten sind, müssen weitere Leistungen des Er- werbers zu Gunsten des Veräusserers zum Erlös hinzugerechnet werden. Als mögliche solche Nebenleistungen können genannt werden:

  • Entschädigungen für die Räumung des veräusserten Grundstücks, von Umzugskos- ten, Ertragsausfällen oder Inkonvenienzen (Entschädigung für Umtriebe, Verzöge- rungen usw. insbesondere bei Enteignung oder Veräusserung zur Vermeidung der drohenden Enteignung);

  • Übernahme von Verkaufsspesen, Mäklerprovisionen und anderen Verpflichtungen des Verkäufers;

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3

  • Ablösung von Vorkaufs- oder Kaufsrechten oder Bauservituten auf dem veräusser- ten Grundstück;

  • überhöhte Zahlungen für mitverkauftes Inventar oder andere übernommene nicht liegenschaftliche Werte;

  • allfällige Vorauszahlungen;

  • Übernahme der Grundstückgewinnsteuer durch den Erwerber, weil der Veräusserer von seiner gesetzlichen Zahlungspflicht befreit wird. Da die Grundstückgewinnsteu- er progressiv ausgestaltet ist, muss der massgebende Erlös mit einer Annäherungs- rechnung ermittelt werden, indem die errechnete Steuer immer wieder zum verein- barten Kaufpreis hinzugerechnet wird, bis sich keine Abweichung mehr ergibt.

Beis piel: Norbert Nager verkauft sein 1994 erworbenes Einfamilienhaus in Solothurn im

Jahr 2017 an Paul Pfister zum Preis

von CHF 700'000.—. Zusätzlich verpflichtet

sich Pfis-

ter, die Steuer für Nager zu bezahlen. Die anrechenbaren Anlagekosten betragen

CHF 600'000.—, der Besitzesdauerabzug (BDA) für die 23 Jahre Besitzesdauer 36%. Die

Grundstückgewinnsteuer (ohne Kirchensteuer) berechnet sich wie folgt:

Erlös

Anlagekosten

Gewinn

BDA (36%)

stb. Gewinn

Steuer

700‘000

600‘000

100‘000

36‘000

64‘000

9‘816

709‘816

600‘000

109‘816

39‘534

70‘282

11‘150

711‘150

600‘000

111‘150

40‘014

71‘136

11‘340

711‘340

600‘000

111‘340

40‘082

71‘258

11‘368

711‘368

600‘000

111‘368

40‘092

71‘276

11‘372

711‘372

600‘000

111‘372

40‘094

71‘278

11‘372

Im Gegenzug müssen im Kaufpreis inbegriffene Vermögenswerte, die zusammen mit der Liegenschaft verkauft werden, aber nicht Bestandteil des Grundstücks bilden (z.B. be-

wegliche Einrichtungen, Möbel), vom

Kaufpreis

abgezogen werden. Diese Werte sind

nachzuweisen, das mitverkaufte Mobiliar beispielsweise mit einem detaillierten

Inventar.

4 S achleis tungen

Wenn der Erwerber anstelle des Kaufpreises in

Geld oder zusätzlich dazu Sachleistungen

zu erbringen hat, sind diese zum Verkehrs w ert einzus etzen. In Sachleistungen be-

steht der Erlös typischerweise beim

Taus ch, ausschliesslich beim Tausch wettauf, teilwei-

se beim Tausch gegen Aufgeld. Der Verkehrswert ist zu schätzen und gilt – wie bei der

Handänderungssteuer – als der Preis, der sich

nach den üblichen Grundsätzen des Ange-

bots und der Nachfrage im konkreten

Fall erzielen lässt, den auch ein beliebiger Dritter,

falls er sich in

der Situation des Erwerbers befunden hätte, aufgrund vernünftiger wirt-

schaftlicher Überlegungen aufgewendet hätte (KRKE 1978 Nr. 24, 1984 Nr. 35, KSGE 1986 Nr. 24, 1990 Nr. 19). In gleicher Weise zu bewerten sind Arbeitsleistungen oder minderwertige Zahlungsmittel (z.B. Fremdwährung oder Wertpapiere, nicht aber WIR-

Geld), wobei der

Steuerpflichtige deren Minderwert bei Vertragsabschluss nachzuweisen

hat. Hingegen können nachträgliche Werteinbussen dieser Gegenleistungen nicht be-

rücksichtigt werden.

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4

Beis piel: Stefan Studer tauscht sein unüberbautes Grundstück von 10 a Fläche in Starr-

kirch-Wil, das er vor Jahrzehnten von seinen Eltern geerbt hatte (Verkehrswert

vor 30

Jahren: CHF 100/m2), gegen ein Grundstück von Kurt Keller in Kestenholz von 900 m2. Keller hatte dieses vor sechs Jahren für CHF 250‘000 gekauft. Gemäss Tauschvertrag zahlt Keller ein Aufgeld von CHF 90‘000. Die Handänderungssteuer wird bei Keller von

einem Wert von CHF 450‘000, bei Studer von CHF 360‘000 erhoben.

Grunds tückgew inn S tuder:

Erlös: Grundstück Kestenholz (Verkehrswert)

360‘000

Aufgeld von Keller

90‘000

Total Erlös

450‘000

450‘000

./.Anlagekosten: Verkehrswert Starrkirch-Wil vor 30 Jahren

100‘000

Reingewinn

350‘000

./. Abzug für Besitzesdauer (50% für 30 Jahre)

175‘000

Steuerbarer Grundstückgewinn

175‘000

Grunds tückgew inn Keller:

Erlös: Grundstück Starrkirch-Wil (Verkehrswert)

450‘000

./. Aufgeld an Studer

90‘000

Total Erlös

360‘000

360‘000

./. Anlagekosten: Kaufpreis Kestenholz vor 6 Jahren

250‘000

Reingewinn

110‘000

./. Abzug für Besitzesdauer (2% für 6 Jahre)

2‘200

Steuerbarer Grundstückgewinn

107‘800

5 Wiederkehrende Leis tungen

Wiederkehrende Leistungen sind m it ihrem Barw ert zum Erlös zu rechnen. Dabei

handelt es sich in erster Linie um Renten, allenfalls auch um Arbeitsleistungen, die der

Erwerber über eine längere Zeit zu Gunsten des Veräusserers

erbringen muss. Hingegen

nimmt das Gesetz Nutzniessung und Wohnrecht am veräusserten

Grundstück ausdrück-

lich vom Erlös aus. Denn diese unterliegen künftig beim Veräusserer zu 100% der Ein- kommenssteuer (§ 27 lit. b StG), während Leibrenten nur zu 40% als Einkommen erfasst werden (§ 29 Abs. 2 StG). Der Barwert entspricht dem Kapital, das heute verzinslich an-

gelegt werden müsste, um mit ihm und den daraus fliessenden

Erträgen die periodi-

schen Leistungen während der vorgesehenen oder voraussichtlichen Laufzeit zu finan-

zieren. Für die Kapitalisierung wird, wenn die Parteien den

Barwert nicht oder

nicht

aufgrund eines anerkannten Tabellenwerks ermittelt haben (Barwerttafeln von Stauf- fer/Schaetzle/Weber, 6. Aufl., Zürich 2013), die von der Eidg. Steuerverwaltung heraus-

gegebene Rententabelle ( Anhang) verwendet.

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5

Beis piel: Walter Wanner, 71 Jahre alt, verkauft seine Liegenschaft an Barbara Bally.

Sie verpflichtet sich zu folgenden Gegenleistungen:

- Übernahme der bestehenden Hypothekarschulden

350‘000

- Barzahlung

80‘000

- Monatliche Rente bis an das Lebensende von Wanner

800

Der Erlös berechnet sich wie folgt:

Schuldübernahme

350‘000

Barzahlung

80‘000

Barwert der Leibrente: Kapitalisierungsfaktor für Mann, 71 Jahre

63.71

12 x 800 x 1'000 : 63.71

150‘682

Total Erlös

580‘682

6 Überführung v on Grunds tücken des Priv atv erm ögens ins Ges chäfts v erm ögen

Bei Überführung von Grundstücken und Anteilen an solchen aus dem Privatvermögen

in

das Geschäftsvermögen gilt als Erlös der Wert, zu dem das Vermögensobjekt in der Un- ternehmung aktiv iert wird (§ 54 Abs. 2 StG). Damit kann der Unternehmer bei der Überführung wählen, ob er den Mehrwert des Grundstücks ganz oder zumindest teil- weise mit der Grundstückgewinnsteuer versteuern will, indem er das Grundstück zum aktuellen Verkehrswert (als Höchstwert) oder mindestens über den Anlagekosten in die Bilanz aufnimmt. Verzichtet er darauf, fällt bei der Überführung zwar keine Steuer an. Allerdings nimmt er in Kauf, dass der im Bereich des Privatvermögens entstandene

Mehrwert bei einem späteren Verkauf im Geschäftsvermögen mit der wahrscheinlich

höheren Einkommenssteuer (inkl. direkte Bundessteuer) erfasst wird.

Beis piel: Die Rechtsanwältin Gabi Gerber hat ihre Anwaltskanzlei

in der geerbten, bis-

her vermieteten Stockwerkeinheit eröffnet und diese damit in das Geschäftsvermögen

überführt (siehe das Beispiel in StB SO § 49 Nr. 1). Die Eigentumswohnung hatte

ihre

Mutter vor 20 Jahren für CHF 280'000 erworben. Obwohl seither daran keine wertver-

mehrenden Verbesserungen vorgenommen wurden, könnte sie heute für

CHF 400'000

verkauft werden. Gerber nimmt die Praxisräume zu den ursprünglichen Anlagekosten

von CHF 280'000 als Anlagevermögen in ihre Eröffnungsbilanz auf (Variante 1:

CHF 360'000, Variante 2: CHF 400'000). Ist eine Grundstückgewinnsteuer geschuldet?

Der in der Eingangsbilanz aktivierte Wert gilt als Erlös. Die Steuerfolgen hangen dem-

nach vom Wert ab, zu dem sie die Liegenschaft

aktiviert. Zulässig

sind alle drei Varian-

ten, höchstens jedoch der aktuelle Verkehrswert.

Grundfall

Variante 1

Variante 2

Erlös = aktivierter Wert

280‘000

360‘000

400‘000

Anlagekosten

280‘000

280‘000

280‘000

Grundstückgewinn

0

80‘000

120‘000

Besitzesdauerabzug für 20 Jahre, 30%

0

24‘000

36‘000

Steuerbarer Grundstückgewinn

0

56‘000

84‘000

Vom bilanzierten Wert kann sie während ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit Abschrei-

bungen vornehmen und so ihr steuerbares Einkommen reduzieren.

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6

7 Vers icherungs leis tungen

Die Zahlung für Sachschäden an Grundstücken, soweit sie nicht für

die Wiederherstel-

lung oder Ersatzbeschaffung verwendet wird, gilt als steuerbegründende Veräusserung

(§ 49 Abs. 1 lit. d StG). Bei diesen Zahlungen handelt es sich in

aller Regel um Versiche-

rungsleistungen. Die ausbezahlte Versicherungssumme stellt den Erlös dar, wenn und soweit sie nicht für die Wiederherstellung oder für die Ersatzbeschaffung verwendet

wird.

8 Wirts chaftliche Handänderungen

Bei der Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft ist ebenfalls der auf dem Grundstück oder den Grundstücken der Gesellschaft erzielte Ge- winn zu ermitteln, nicht der Kapitalgewinn auf den veräusserten Aktien (oder Stamm- oder Genossenschaftsanteilen). Er entspricht dem durch den Aktienverkauf realisierten Mehrwert der Liegenschaft(en), d.h. der Differenz zwischen dem Verkehrswert beim Ak-

tienverkauf und jenem beim Aktienerwerb. Hat die Gesellschaft das

Grundstück seit dem

Erwerb der Beteiligungsmehrheit durch den heutigen Verkäufer zugekauft, kann nur der seit dem Kauf des Grundstücks entstandene Mehrwert besteuert werden.

Als Erlös gelten neben dem Kaufpreis für die Beteiligungsrechte (Aktien, GmbH-

Stammanteile) alle Schulden der Gesellschaft (Hypothekarschulden,

Darlehen, Kredito-

ren sowie die Transitorischen Passiven), die der Erwerber wirtschaftlich zusammen mit der Beteiligungsmehrheit übernimmt. Vom Gesamterlös abzuziehen ist der Preisanteil, der auf nicht-liegenschaftliche Werte entfällt (flüssige Mittel, Wertschriften, Debitoren, Mobiliar usw. der Gesellschaft). Massgebend ist der Wert gemäss Bilanz der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräusserung. Stille Reserven sind zu berücksichtigen. Der Erlös für die

übertragenen Liegenschaften wird demnach wie folgt ermittelt:

Kaufpreis für die Beteiligungsrechte

+ Fremdkapital der Gesellschaft

  • Wert der nicht-liegenschaftlichen Aktiven

= Erlös für die Liegenschaften

Beis piel: Armin Amrein ist Alleinaktionär der Alpha Immobilien AG, die Eigentümerin einer Liegenschaft in Aeschi ist. Er verkauft sämtliche Aktien zum Preis von CHF 1‘800‘000. Verkaufsbasis bildet die nachstehende Bilanz (in TCHF):

Aktiven

Passiven

Flüssige Mittel, Debitoren

250

200

Kreditoren

Wertschriften (Kurswert = 500)

300

1‘000

Hypothek

Liegenschaft Aeschi

1‘250

1‘800

400

200

1‘800

Reserven

Aktienkapital

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Der Erlös für die Liegenschaft in Aeschi berechnet sich wie folgt:

Verkaufspreis Aktien

1'800‘000

+ übernommene Schulden

1'200‘000

– nicht-liegenschaftliche Aktiven (Verkehrswert) –

750‘000

Erlös Liegenschaft

2'250‘000

Ist die Gesellschaft Eigentümerin mehrerer Liegenschaften, die wirtschaftlich keine Ein- heit bilden (z.B. in verschiedenen Gemeinden liegen), muss der Gesamterlös auf die ein- zelnen Grundstücke aufgeteilt werden. Denn der Gewinn wird auf jedem einzelnen

Grundstück für sich besteuert (§ 49

Abs. 1 StG). Die Aufteilung ist auf der Basis der Ver-

kehrswerte vorzunehmen. Die Veranlagung der Handänderungssteuer ergibt Hinweise

auf die Verkehrswerte der einzelnen

Liegenschaften.

Beis piel: B. Brunner hat sämtliche

Aktien der Beta AG

für CHF 1'700'000.— an

D. Durrer verkauft. Die Verkaufsverhandlungen wurden aufgrund der folgenden

Bilanz der Beta AG geführt (in TCHF):

Aktiven

Passiven

Flüssige Mittel, Debitoren

300

100

Kreditoren

Mobilien

100

Liegenschaft Balsthal

600

3‘000

Hypotheken

Liegenschaft Bellach

1‘200

Liegenschaft Biel/BE

1‘400

3‘600

500

3‘600

Aktienkapital

D. Durrer hat vom Kanton Solothurn eine Veranlagung für Handänderungssteuern von

CHF 66'000.— (2.2 % von CHF 3'000'000.—) erhalten, wobei die Liegenschaft in Balst-

hal mit CHF 1'200'000.— und jene in

Bellach mit CHF 1'800'000.— bewertet wurde.

Welches ist der Erlös für die einzelnen Liegenschaften?

Ges am terlös :

Verkaufspreis Aktien

1'700‘000

+ übernommene Schulden

3'100‘000

– nicht-liegenschaftliche Aktiven (Verkehrswert) – 400‘000

Gesamterlös Liegenschaften

4'400‘000

Die Veranlagung der Handänderungssteuer ergibt Hinweise auf die Verkehrswerte (Erlöse) der Liegenschaften. Gestützt darauf ist der Gesamterlös wie folgt auf die

verschiedenen Liegenschaften aufzuteilen:

Liegenschaft Balsthal

1'200‘000

Liegenschaft Bellach

1‘800‘000

Liegenschaft Biel/BE

1‘400‘000

Gesamterlös Liegenschaften

4'400‘000

Es ist durchaus möglich, dass ausschliesslich die solothurnischen Liegenschaften mit erheblichen stillen Reserven bilanziert sind, während auf der Liegenschaft in Biel/BE überhaupt keine stillen Reserven vorhanden sind (z.B. Erwerb erst vor kurzem).

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B. Brunner kann andere Verkehrswerte der einzelnen Liegenschaften geltend machen

und nachweisen. Insbesondere muss er sich die Veranlagung für die Handänderungs- steuer, bei der D. Durrer steuerpflichtig ist, nicht entgegen halten lassen. In diesem Fall ist eine andere Aufteilung des feststehenden Gesamterlöses – in Zusammenarbeit mit der zuständigen Veranlagungsbehörde des andern Kantons – zu prüfen.

Für weitere Besonderheiten mit Beispielen und die vollständige Gewinnberechnung, sie- he StB SO § 49 Nr. 2.

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Anhang: Rententabelle

Mit dieser Tabelle, herausgegeben von der Eidgenössischen Steuerverwaltung, können

einerseits Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten (Leib- oder Lebensrenten ge-

nannt) umgerechnet werden. Umgekehrt dienen sie auch dazu, den Barwert einer le-

benslänglichen, jährlich wiederkehrenden Leistung (Leibrente, Nutzniessung, Wohn-

recht) zu berechnen.

Eine Kapitalleistung von

CHF 1'000.— entspricht einer jährlichen Leibrente

von:

Alter

Jahres

rente

Alter

Jahres rente

Alter

Jahres rente

Mann

Frau

Mann

Frau

Mann

Frau

Franken

Franken

Franken

Franken

Franken Franken

00

22.70

22.49

35

28.38

27.87

70

60.71

55.21

01

22.79

22.57

36

28.68

28.15

71

63.17

57.38

02

22.88

22.65

37

29.00

28.44

72

65.83

59.76

03

22.98

22.74

38

29.33

28.74

73

68.71

62.36

04

23.07

22.83

39

29.68

29.06

74

71.82

65.21

05

23.17

22.92

40

30.04

29.39

75

75.18

68.34

06

23.27

23.02

41

30.43

29.73

76

78.82

71.78

07

23.38

23.12

42

30.83

30.09

77

82.76

75.58

08

23.49

23.22

43

31.26

30.46

78

87.03

79.78

09

23.60

23.32

44

31.71

30.85

79

91.66

84.43

10

23.72

23.43

45

32.18

31.26

80

96.68

89.58

11

23.84

23.55

46

32.68

31.68

81

102.13

95.30

12

23.97

23.66

47

33.21

32.13

82

108.03

101.66

13

24.10

23.78

48

33.77

32.60

83

114.44

108.72

14

24.24

23.90

49

34.37

33.09

84

121.40

116.57

15

24.38

24.03

50

35.00

33.61

85

128.94

125.28

16

24.52

24.16

51

35.66

34.16

86

137.12

134.93

17

24.67

24.30

52

36.37

34.74

87

145.99

145.62

18

24.83

24.44

53

37.11

35.35

88

155.58

157.41

19

24.98

24.59

54

37.90

36.00

89

165.95

170.37

20

25.15

24.75

55

38.74

36.69

90

177.13

184.58

21

25.31

24.90

56

39.62

37.41

91

189.17

200.08

22

25.48

25.07

57

40.57

38.19

92

202.13

216.92

23

25.66

25.24

58

41.57

39.02

93

216.06

235.14

24

25.84

25.42

59

42.64

39.90

94

230.96

254.76

25

26.02

25.60

60

43.78

40.84

95

246.91

275.76

26

26.22

25.79

61

45.00

41.85

96

263.99

298.16

27

26.42

25.99

62

46.30

42.93

97

282.33

322.03

28

26.63

26.19

63

47.69

44.09

98

302.11

347.40

29

26.84

26.41

64

49.18

45.33

99

323.40

374.38

30

27.07

26.63

65

50.77

46.67

100

346.18

403.45

31

27.31

26.86

66

52.48

48.12

101

370.35

434.16

32

27.56

27.10

67

54.32

49.68

102

395.89

466.46

33

27.82

27.34

68

56.29

51.38

103

422.80

500.29

34

28.09

27.60

69

58.42

53.21

104

451.05

535.60

Quelle: Bundesamt für Privatversicherungen; Einzelrententarif

technischer Zinsfuss 2% / Abschlussjahr/Versicherungsbeginn 2005.

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10

Der Barwert einer jährlichen Leibrente von CHF 12'000.— für eine 60-jährige Frau be- rechnet sich wie folgt:

12'000 x 1‘000 = 296‘442 Franken. 40.48

Solothurner Steuerbuch § 54 Nr. 1 Fassung vom 26.09.2017