§ 41 Nr. 7 Version vom 07.03.2024
S olothurner S teuerbuch
Beiträge an die anerkannten Vors orgeform en § 41 Nr. 7 (S äule 3a) (Steuererklärung Ziff. 530/531)
Ges etzliche Grundlagen 1 § 41 StG Von den Einkünften werden abgezogen
i) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne und im Umfang von Artikel 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982;
1 § 6 StVO Nr. 12 Einlagen, Prämien und Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge gelten nicht als geschäftsmässig begründete Kosten; sie können jedoch vom Einkommen erwerbstätiger Steuerpflichtiger abgezogen werden, soweit sie die jeweils bundesrechtlich festgesetzten Höchstbeiträge nicht übersteigen. 2 Einlagen, Prämien und Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge können vom Einkommen abgezogen werden, soweit sie in der Steuerperiode geleistet worden sind.
1 Art. 33 DBG Von den Einkünften werden abgezogen
e) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge; der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Höhe der abzugsfähigen Beiträge fest;
Weitere Grundlagen
Kreisschreiben Nr. 18 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 17. Juli 2008, Steuerliche Be- handlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a
Diverse Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Zinssätze im Bereich der direk- ten Bundessteuer / Höchstabzüge Säule 3a
Diverse Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Liste der Anbieter von aner- kannten Vorsorgeprodukten der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)
Fassung vom 07.03.2024 Ersetzt Fassung vom 09.03.2023
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Inhalt
1 Voraussetzungen ..................................................................................................................... 2
1.1 Kreis der abzugsberechtigten Personen ................................................................................ 2
1.2 Anerkannte Vorsorgeformen ................................................................................................. 2
1.3 Zeitpunkt der Einzahlung ....................................................................................................... 3
1.4 Unterbruch der Erwerbstätigkeit ........................................................................................... 3
2 Höhe der maximalen Beiträge ............................................................................................... 3
2.1 Allgemeines ............................................................................................................................. 3
2.2 Selbständigerwerbender mit gleichzeitig unselbständiger (Neben-) Erwerbstätigkeit..... 4
2.3 Wechsel von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit .................. 4
2.4 Wechsel von einer selbständigen zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit .................. 5
2.5 Beendigung der Erwerbstätigkeit .......................................................................................... 5
2.6 Erwerbstätigkeit nach Erreichen des ordentlichene AHV-Rentenalters ............................. 5
3 Überhöhte Beiträge ................................................................................................................ 6
4 Direkte Bundessteuer .............................................................................................................. 6
1 Voraus s | etzungen |
1.1 Kreis der abzugs berechtigten Pers onen
Beiträge | an eine anerkannte Form der gebundenen Selbstvorsorge können nur Personen | ||
geltend machen, die ein der AHV / IV-Pflicht unterliegendes Erwerbs- oder Erwerbsersatz-
einkommen erzielen. Voraussetzung für | die Vornahme des Abzugs von Beiträgen ist dem- |
zufolge eine tatsächliche Ausübung einer beruflichen Aktivität (Urteil BGer 2C_326/2010 vom 29. September 2010). Auf einer IV-Rente können keine Beiträge abgezogen werden (StE 2011 B 27.1 Nr. 46). Die Beiträge können bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentli- chen AHV-Rentenalters abgezogen werden, wenn der Nachweis einer Erwerbstätigkeit nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist jährlich zu erbringen (vgl. Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 103 des Bundesamts für Sozialversicherungen). Ab Vollendung des
70. Altersjahrs1 besteht keine Abzugsberechtigung mehr, auch wenn weiterhin ein AHV /
IV-pflichtiges Einkommen erzielt wird.
1.2 Anerkannte Vors orgeform en
Zum Abzug berechtigt sind nur Beiträge an eine anerkannte Form der gebundenen Selbst- vorsorge. Als anerkannte Form der gebundenen Selbstvorsorge gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 BVV 3 die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen (lit. a)
1 Gilt für Frauen ab dem Jahr 2028. Das Rentenalter (Referenzalter) der Frauen wird schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr
erhöht. Die Erhöhung beginnt am 01.01.2025.
Jahr | Referenzalter | Jahrgang | abzugs berechtig bis |
2024 | 64 | 1960 | 69. Altersjahr |
2025 | 64 + 3 Monate | 1961 | 69. Altersjahr + 3 Monate |
2026 | 64 + 6 Monate | 1962 | 69. Altersjahr + 6 Monate |
2027 | 64 + 9 Monate | 1963 | 69. Altersjahr + 9 Monate |
2028 | 65 | 1964 | 70. Altersjahr |
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und die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen (lit. b). Als gebundene Vor- sorgeversicherungen gelten besondere Kapital- und Rentenversicherungen auf den Erle- bens-, Invaliditäts- oder Todesfall, einschliesslich allfälliger Unfall-Zusatzversicherungen auf den Todes- oder Invaliditätsfall, die mit einer der Versicherungsaufsicht unterstellten oder mit einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung gemäss Art. 67 Abs. 1 BVG abgeschlossen werden und ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen (Art. 1 Abs. 2 BVV 3). Als gebundene Vorsorgevereinbarungen gelten besondere Sparverträge, die mit Bankstiftungen abgeschlossen werden und durch eine Risiko-Vorsorgeversiche- rung ergänzt werden können (Art. 1 Abs. 3 BVV3).
Die Eidgenössische Steuerverwaltung publiziert jährlich in einem Rundschreiben die Liste der Anbieter von anerkannten Vorsorgeprodukten der gebundenen Selbstvorsorge.
1.3 Zeitpunkt der Einzahlung
Damit ein Beitrag an eine anerkannte Form der gebundenen Selbstvorsorge für eine be- stimmte Steuerperiode zum Abzug zugelassen werden kann, muss die Zahlung bis zum
31. Dezember dieser Steuerperiode auf dem Vorsorgekonto gutgeschrieben worden sein.
Nicht massgebend ist der Zeitpunkt der Zahlung (Urteil des BGer 2C_259/2022 vom 7. De- zember 2022).
1.4 Unterbruch der Erw erbs tätigkeit
Ein vorübergehender Unterbruch (max. 2 Jahre) der Erwerbstätigkeit (z.B. infolge Arbeits- losigkeit oder Weiterbildung) schränkt die Abziehbarkeit von Beiträgen an eine aner- kannte Form der gebundenen Selbstvorsorge nicht ein. Voraussetzung für die Geltend- machung eines Abzuges ist einzig, dass in der entsprechenden Steuerperiode ein AHV- pflichtiges Einkommen erzielt wird.
2 Höhe der m ax im alen Beiträge
2.1 Allgem eines
Die Höhe des Abzugs für Beiträge an eine anerkannte Form der gebundenen Selbstvor- sorge wird gemäss Art. 7 Abs. 1 BVV 3 begrenzt. Er beträgt max. 8 % des oberen Grenz- betrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG (im Folgenden „kleiner Abzug“ genannt), sofern die steu- erpflichtige Person einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehört. Personen, die ALV-Taggelder beziehen, können nur den «kleinen Abzug» geltend machen, da sie Risi- kobeiträge an die 2. Säule leisten. Gehört die steuerpflichtige Person keiner Vorsorgeein- richtung an, kann sie max. 20 % des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens 40 % des obe- ren Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG abziehen (im Folgenden „grosser Abzug“ ge- nannt). Bei Einzahlungen auf verschiedene Vorsorgekonten darf die Gesamtsumme der Einzahlungen den Maximalbetrag nach Art. 7 Abs. 1 BVV 3 nicht überschreiten. Unter Er- werbseinkommen ist die Gesamtheit des Einkommens eines Steuerpflichtigen aus selb- ständiger und unselbständiger, haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit zu verste- hen. Bei Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist dies der Bruttolohn nach Abzug der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge, bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
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der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung nach Vornahme allfälliger steuerlicher Be- richtigungen (auch hier nach Abzug der persönlichen Beiträge an die AHV/IV/EO, aber ohne Abzug irgendwelcher Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen). Somit zählt alles, was dem Geschäftsbereich zuzuordnen ist und daher als Ertrag einer Unternehmung gilt, zur Berechnungsbasis, unabhängig davon, wie die AHV-Gesetzgebung dieses Einkommen qualifiziert. Insbesondere Krankentaggelder, deren Prämien als geschäftsmässig begrün- deter Aufwand qualifizieren und daher zum Geschäftsertrag zählen, sind in die Berech- nungsbasis zur Ermittlung des maximal zulässigen Abzugs der Beiträge an die Säule 3a des Geschäftsinhabers miteinzubeziehen (Vorsorge und Steuern, Anwendungsfall B.2.3.11).
Die Eidgenössische Steuerverwaltung publiziert jährlich die Höchstabzüge in einem Rund- schreiben.
Beim Abzug für Beiträge an eine anerkannte Form der gebundenen Selbstvorsorge han- delt es sich um einen allgemeinen Abzug und nicht um einen Gewinnungskostenabzug. Da er dennoch eine Erwerbstätigkeit voraussetzt, ist der Abzug begrenzt auf die Höhe des Nettoerwerbseinkommens (bei Unselbständigerwerbenden der Nettolohn gemäss Ziff. 11 des Lohnausweises).
2.2 S elbs tändigerw erbender m it gleichzeitig uns elbs tändi ger (Neben-) Erw erbs tä- tigkeit
Geht eine selbständigerwerbende Person gleichzeitig einer unselbständigen (Neben-) Er- werbstätigkeit nach, für die sie einer 2. Säule angeschlossen ist, kann lediglich der kleine Abzug nach Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 geltend gemacht werden (vgl. Urteil BGer vom
15. Juni 1990, in: ASA 60 S. 321).
2.3 Wechs el v on einer uns elbs tändigen zu einer s elbs tändigen Erw erbs tätigkeit
Während der Zeitspanne der unselbständigen Erwerbstätigkeit mit Anschluss an eine Pen- sionskasse kann die steuerpflichtige Person maximal den kleinen Abzug nach Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 abziehen. Für die Zeitspanne der Selbständigkeit ohne Anschluss an eine Pen- sionskasse kann die steuerpflichtige Person bis zu 20 % ihres selbständigen Erwerbsein- kommens einbezahlen, vorausgesetzt sie schliesst die Buchhaltung per Ende Steuerperi- ode ab. Für das ganze Jahr kann sie insgesamt aber nicht mehr als den in Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 vorgesehenen Maximalbetrag (grosser Abzug) einbezahlen.
Beis piel
Sachverhalt:
A ist bis am 30.6.2023 als Unselbständigerwerbender tätig. Er ist bei einer Pensionskasse angeschlossen. Ab dem 1.7.2023 ist A Selbständigerwerbender. Er weist im ersten Ge- schäftsabschluss per 31.12.2023 einen Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 300'000 aus.
Lösung:
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A kann für den Zeitraum seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit max. CHF 7’056 einzah- len. Für den Zeitraum seiner selbständigen Erwerbstätigkeit kann er 20 % seines Erwerbs- einkommens, also CHF 60‘000 einzahlen. Da dieser Betrag höher ist als der in Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 vorgesehene Maximalbetrag, ist er auf CHF 35’280 zu begrenzen. Weil beide Beträge zusammen höher sind als der Maximalbetrag von Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 (grosser Abzug), kann A in der Steuerperiode 2023 aber lediglich CHF 35’280 steuerlich geltend machen.
Beis piel
Sachverhalt:
B ist bis am 30.6.2023 als Unselbständigerwerbender tätig. Er ist bei einer Pensionskasse angeschlossen. Ab dem 1.7.2023 ist B Selbständigerwerbender. Er weist im ersten Ge- schäftsabschluss per 31.12.2023 einen Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 100'000 aus.
Lösung:
B kann für den Zeitraum seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit max. CHF 7’056 einzah- len. Für den Zeitraum seiner selbständigen Erwerbstätigkeit kann er 20 % seines Erwerbs- einkommens, also CHF 20‘000 einzahlen. Da weder dieser Betrag noch die Summe beider Beträge den in Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 vorgesehenen Maximalbetrag übersteigen, kann B max. CHF 27’056 steuerlich geltend machen.
2.4 Wechs el v on einer s elbs tändigen zu einer uns elbs tändigen Erw erbs tätigkeit
Es gelten analog die Ausführungen unter Ziff. 2.3.
2.5 Beendigung der Erw erbs tätigkeit
Im Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit beendet wird, kann gemäss Art. 7 Abs. 4 BVV 3 der volle Beitrag steuerlich geltend gemacht werden. Die Einzahlung muss bis zum 31. De- zember dieser Steuerperiode auf dem Vorsorgekonto gutgeschrieben sein und ist be- grenzt auf die Höhe des Nettoerwerbseinkommens (bei Unselbständigerwerbenden der Nettolohn gemäss Ziff. 11 des Lohnausweises).
2.6 Erw erbs tätigkeit nach Erreichen des ordentlichene AHV-Rentenalters
Die Höhe des maximalen Abzugs einer unselbständig erwerbenden Person nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters ist abhängig davon, ob sie bei einer Vorsorgeeinrich- tung noch aktiv versichert ist. Ist sie aktiv versichert, kann sie max. den in Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 (kleiner Abzug) vorgesehenen Betrag an eine anerkannte Form der gebundenen Selbstvorsorge einzahlen. Eine Person kann auch dann bei einer Vorsorge- einrichtung aktiv versichert sein, wenn keine Beiträge mehr geleistet werden. Ist die un- selbständig erwerbende Person nicht mehr aktiv bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert,
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kann sie max. den in Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 (grosser Abzug) vorgesehenen Betrag ein- zahlen.
Beis piel
Sachverhalt:
A, ein unselbständig Erwerbender wird am 15.6.2023 mit Erreichen des 65. Altersjahres pensioniert. Ab dem 1.7.2023 arbeitet er zwei Tage pro Woche. Er erzielt dabei ein Er- werbseinkommen von CHF 26‘250.
Lösung:
Mit Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters und der Aufgabe der Erwerbstätig- keit tritt bei A der Vorsorgefall (Altersfall) ein. Während der Zeitspanne, in welcher ein aktiver Anschluss an eine Pensionskasse besteht, kann A max. den in Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 vorgesehenen Betrag (CHF 7’056) einzahlen. Der Betrag muss bis zum 31. Dezember dieser Steuerperiode seinem Vorsorgekonto gutgeschrieben worden sein. Mit der Pensio- nierung wechselt A bei der Vorsorgeeinrichtung von einem aktiven in einen passiven Sta- tus. Für den Zeitraum vom 1.7.2023 bis zum 31.12.2023 kann A 20 % des erzielten Erwerbs- einkommens einzahlen, also CHF 5‘250. Da die Summe dieser beiden Beträge kleiner ist als den in Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 (grosser Abzug) vorgesehenen Maximalbetrag, kann A max. CHF 12’306 steuerlich geltend machen.
3 Überhöhte Beiträge
Auf Vorsorgekonten und in Vorsorgeversicherungen können nicht höhere Beiträge ein- bezahlt werden, als ein Abzug gemäss Art. 7 Abs. 1 BVV 3 zulässig ist. Sind überhöhte Einzahlungen vorgenommen worden, wird die steuerpflichtige Person vom Steueramt aufgefordert, die zu viel einbezahlten Beträge vom Vorsorgeträger zurückerstatten zu lassen.
Kommt die steuerpflichtige Person dieser Aufforderung nicht nach, kann der zu viel ein- bezahlte Betrag beim Einkommen und Wertschriftenvermögen sowie der Vermögenser- trag aufgerechnet werden. Ein Anspruch auf eine allfällige Rückerstattung der Verrech- nungssteuer besteht nicht.
Bei einer späteren Auszahlung des Vorsorgeguthabens wird der gesamte Betrag besteu- ert, also auch der zu viel einbezahlte (Urteil KSG vom 22. November 2010 [SGSTA.2010.67]; VORSORGE UND STEUERN, Anwendungsfall B.3.1.4).
4 Direkte Bundes s teuer
Die Regelung ist bei der direkten Bundessteuer identisch.
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