Wegleitung zur Steuererklärung 2025 (pdf, 2.07 MB) Wegleitung zur Steuererklärung 2025 (pdf, 2.07 MB)

Steueramt

Wegleitung zur Steuererklärung 2025

Hinweis Aus Gründen der Lesbarkeit wird in der Wegleitung und in den Steuerformularen auf eine geschlechtsneutrale Formulierung verzichtet. Es sind jedoch immer beide Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung ange­ sprochen. Die eingetragene ­Partnerschaft gleich­ge­ schlecht­licher Paare wird gleich behandelt wie die Ehe. Die verwendeten Begriffe wie verheiratet, ­getrennt, ge­schieden, verwitwet oder Ehe, Ehegatten, Ehemann und Ehefrau ­gelten sinnge­ mäss für die eingetragene 2 Partnerschaft.

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Informationen 3 Neuerungen in der Steuerperiode 2025 3 Hinweise 4 Wer hat eine Steuererklärung einzureichen? 5 Heirat, Scheidung oder Trennung 6 Ganzjährige Steuerpflicht 6 Unterjährige Steuerpflicht 7 Was geschieht, wenn Sie die Steuererklärung nicht oder ­nicht ­vollständig einreichen? 8 Zahlung der Steuern 8 Tipps für Sie 10 Hinweise zum Ausfüllen der Steuerformulare 11

Einkünfte im In- und Ausland 12 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 12 Einkünfte / Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit 13 Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen 13 Wertschriften 15 Übrige Einkünfte 15 Liegenschaften 16

Abzüge 20

Berufsauslagen 20 Schulden 22 Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen 23 Säule 3a 23 Versicherungen 23 Weitere Abzüge 24

Einkommensberechnung 29 Nettoeinkommen 29 Sozialabzüge 30 Steuerausscheidung 32

Vermögen im In- und Ausland 33 Bewegliches Vermögen 33 Unbewegliches Vermögen 33 Bewegliche Geschäftsaktiven 34 Schulden 34 Sozialabzüge 34 Steuerausscheidung 34

Wertschriften- und ­Guthabenverzeichnis 35 Rückerstattung ausländischer Quellensteuern 38 Schenkungen / Erbvorbezug / Erbschaften / Beteiligung an ­Erbengemeinschaften 39 Kapitalleistungen aus Vorsorge 39

Steuerrechner / Steuerfüsse und -tarife 40 Prämien­verbilligung 2026 im Kanton Solothurn 42 Adressen der Steuerbehörden 44

Allgemeine Informationen

Neuerungen in der Steuerperiode 2025

Anlässlich der Teilrevision des Gesetzes über die Staats- und ­Gemeindesteuern

erfolgen per 1. Januar 2025 die nachfolgend aufgeführten Änderungen:

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Besteuerung der Leibrenten in der Säule 3b | Leibrenten

den Anlagebedingungen flexibel angepasst. Bisher wurde bei Leibrenten

ge­

nerell ein Anteil von 40% als pauschaler Ertragsanteil besteuert.

Konkubinatspartner, die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in

| Erbschafts- und Schenkungs­

Wohngemeinschaft gelebt haben, werden für die Belange der Erbschafts-

steuer

und Schenkungssteuer neu der Steuerklasse 3 zugeteilt.

Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch | Solidarhaftung

für alle noch offenen Steuerschulden.

Für die Einkommenssteuer erfolgt ein Wechsel beim heutigen System der

| Ausgleich kalte Progression

obli­gatorischen Indexierung, hin zu einer automatischen Indexierung.

Eine Staat

künftige Teuerung wird dadurch jährlich ausgeglichen und nicht erst bei

­Erreichen einer gewissen Schwelle.

3

Das EFD passt mit Wirkung auf das Steuerjahr 2025 die Abzüge und Tarif­ | Ausgleich kalte Progression stufen bei der direkten Bundessteuer zum Ausgleich der Folgen der kalten Bund

Allgemeine Informationen

Progression an.

Per 1. Januar 2025 betragen die Abzüge neu:

CHF

Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien

10’600

Besteuerung nach dem Aufwand

434’700

Gewinnspiele (Freibetrag)

1’070’400

Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung

max.

13’000

Zweiverdienerabzug

min.

max.

8’600

14’100

Einsatzkosten Geldspiele

max.

5’400

Einsatzkosten Online-Geldspiele

max.

26’800

Höchstabzüge für Versicherungsprämien und Spar­

kapitalzinsen für ­verheiratete Personen in rechtlich und

­tatsächlich ­ungetrennter Ehe

– mit Beiträge an die Säulen 2 und 3a

3’700

– ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a

5’550

Fahrkostenabzug

max.

3’300

Kinderdrittbetreuungskosten

max.

25’800

Kinderabzug

6’800

Unterstützungsabzug

6’800

Abzug vom Steuerbetrag pro Kind

263

Die per 1. Januar 2025 angepassten Tarifstufen der direkten Bundessteuer können der Seite 41 dieser Wegleitung entnommen werden.

| Höchstabzüge Säule 3a Der Maximalbetrag an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) für das Steuer­jahr 2025 beträgt CHF 7’258 (mit Pensionskasse) resp. CHF 36’288 (ohne Pensionskasse).

| Zinssätze Direkte Bundessteuer Ab dem 1. Januar 2025 betragen der Verzugszinssatz und der Vergütungs­ zinssatz auf Rückerstattungen aufgrund des verminderten Zinsniveaus neu 4.5% (bisher jeweils 4.75%). Der Vergütungszinssatz auf freiwilligen Voraus­ zahlungen bei der direkten Bundessteuer sinkt auf 0.75% (bisher 1.25%).

| Zinssätze Staatssteuer Aufgrund des verminderten Zinsniveaus beträgt ab dem 1. Januar 2025 der Vergütungszinssatz auf Rückerstattungen neu 0.75%.

| Wertschriftenverzeichnis Gemäss kantonaler Vollzugsverordnung zum Steuergesetz werden die Erträge­ für die Durchschnittsberechnung nach § 67 Abs. 3 StG mit dem ­gerundeten Zinssatz für Spareinlagen gemäss Monatsbericht der Schweize­ rischen Nationalbank vom Oktober der Steuerperiode kapitalisiert. Endet die Steuerpflicht früher, gilt der Kapitalisierungssatz der vorhergehenden Steuer­periode. Der Kapitalisierungszinssatz für die Steuerperiode 2025 ­wurde angepasst.

Hinweise | eTax.so.ch Seit dem 1. Januar 2020 können Sie die Steuererklärung online ausfüllen und einreichen. Dazu steht Ihnen eTax zur Verfügung. Mit eTax erstellen Sie Ihre 4 Steuererklärung einfach, schnell und kostenlos. Sie werden Schritt für Schritt durch den gesamten Prozess geleitet. Die Deklaration wird dank intuitiver Benutzerführung erleichtert.

Allgemeine Informationen Unter etax.so.ch können Sie sich registrieren und einloggen. Dort finden Sie eine Anleitung für die Registrierung sowie weitere Informationen zu eTax. Auf der Steuererklärung ist ein eTax-Code aufgeführt. Mit diesem Code kön­ nen Sie zusammen mit Ihrer eTax-ID die Steuererklärung elektronisch erstel­ len. Zum Scannen der erforderlichen Belege steht Ihnen die kostenlose Snapshare-App zur Verfügung. Sie können die Belege auch direkt von Ihrem Computer hochladen. Sämtliche Daten werden auf einem kantonalen Server sicher gespeichert. Die Bearbeitung der Steuererklärung kann jederzeit unterbrochen und später ohne Datenverlust fortgeführt werden.

| Elektronische Einreichung Wenn die Steuererklärung fertig ausgefüllt ist, kann sie über das Internet ­eingereicht werden. Es beginnt eine Frist von 72 Stunden zu laufen. Wäh­ rend dieser Zeit können weiterhin Korrekturen vorgenommen werden. Das Steueramt hat während dieser Frist keinen Zugriff auf Ihre Steuerdeklarati­ onsdaten. Zu beachten ist, dass die Steuererklärung erst nach Ablauf dieser Frist als zugestellt gilt.

| Physische Einreichung Selbstverständlich können Sie auch die mit eTax ausgefüllte Steuererklärung ausdrucken und zusammen mit den erforderlichen Belegen einreichen (keine Originalbelege). Die Steuererklärung ist in diesem Fall zu unterschreiben.

| Veranlagung mit Hilfe von Die Veranlagung kann auch mithilfe eines algorithmischen Systems erfolgen, ­algorithmischen Systemen das auf definierten Regeln und maschinellem Lernen basiert. Gestützt auf die eingereichte Steuererklärung, vorhandenen Deklarations- und Veranlagungs­ daten aus dem Kanton Solothurn sowie eines Kriterienkatalogs des Steuer­ amtes erstellt der Algorithmus eine Prognose, inwieweit eine weitergehende Untersuchung durch die Veranlagungsbehörde notwendig ist. Eine auto­ matisierte Veranlagung erfolgt, wenn keine weitergehende Untersuchung notwendig ist. Veranlagungsverfügungen, die mithilfe des algorithmischen Systems erfolgen, werden entsprechend ausgewiesen.

Zum Ausfüllen der Steuererklärung ist neben dieser Wegleitung auch das | Steuerbuch Steuerbuch hilfreich, das Ihnen bei Detailfragen nähere Auskunft gibt. Es ist unter steuerbuch.so.ch zu finden.

Die Steuererklärung ist wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen und | Zusammenarbeit mit allen erforderlichen Belegen abzugeben (siehe Hinweis in den grauen ­Infoboxen in den Steuerformularen). Sie ersparen sich auf diese Weise Rück­ fragen und erleichtern die Veranlagung der Steuern.

Wer hat eine Steuererklärung einzureichen? Alle natürlichen Personen, die am 31. Dezember 2025 im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten, müssen im Jahre 2026 eine Steuererklärung 2025 einreichen. Steuerpflichtige, die während des Jahres 2025 im Kanton Solothurn Liegen­ schaften oder Betriebsstätten (bzw. Geschäftsbetriebe) besessen haben, rei­ chen ebenfalls eine Steuer­erklärung 2025 ein.

Steuerpflichtige, die in der Steuerperiode 2025 volljährig geworden sind, | Eintritt der Volljährigkeit ­reichen erstmals eine eigene Steuererklärung ein.

Ausländische Arbeitnehmer, welche die Niederlassungs­bewilligung (Ausweis | Wann müssen ­Arbeitnehmer C) nicht besitzen, unterliegen grundsätzlich der Quellensteuer auf ihrem Er­ ohne Ausweis C eine Steuer­ werbs- und Ersatzeinkommen und reichen dementsprechend keine Steuerer­ erklärung ein­reichen? klärung ein. In den nachfolgenden Fällen ist aber eine an der Quelle besteu­ erte Person mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton dennoch verpflichtet, eine Steuer­erklärung 2025 einzureichen und das gesamte Einkommen und Vermögen zu deklarieren, wenn: 5

  • ein Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von mindes­ tens CHF 120’000 erzielt wird;

Allgemeine Informationen

  • nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte oder Vermögen vorhan­ den sind bzw. ist.

Alle anderen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, die im Kanton ansässig sind oder in der Schweiz über 90% ihrer Einkünfte realisieren, können auf Antrag ebenfalls einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterstellt werden.

Detaillierte Informationen finden Sie im Internet unter steueramt.so.ch ­(Rubrik «Quellensteuer»).

Heirat, Scheidung oder Trennung Massgebend ist der Zivilstand am 31. Dezember 2025 oder bei Beendigung der Steuer­pflicht.

| Heirat Wenn Sie in der Steuerperiode 2025 geheiratet haben, werden beide Ehegat­ ten gemeinsam für das ganze Jahr veranlagt. Reichen Sie eine gemeinsame Steuererklärung 2025 ein.

| Scheidung oder Trennung Wenn Sie sich in der Steuerperiode 2025 getrennt oder haben scheiden ­lassen, werden Sie getrennt veranlagt. Reichen Sie für die Steuerperiode 2025 je eine separate Steuer­erklärung 2025 ein.

Ganzjährige Steuerpflicht Für die Steuerperiode 2025 bemisst sich das steuerbare Einkommen nach den Einkünften, die im Kalenderjahr 2025 tatsächlich angefallen sind, das steuer­ bare Vermögen nach dem Stand am 31. Dezember 2025.

Tragen Sie in der Steuererklärung 2025 das gesamte im Kalenderjahr 2025 ­erzielte Einkommen und das Vermögen per Ende 2025 ein.

| Zuzug aus einem anderen Falls die Steuerpflicht im Kanton Solothurn am 31. Dezember 2025 besteht, ­Kanton versteuern Sie das ganze Einkommen des Jahres 2025 und das Vermögen per Ende 2025, wie wenn die Steuerpflicht während des ganzen Jahres im Kan­ ton Solothurn bestanden hätte.

| Selbständige Erwerbstätigkeit Für das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit stellen Sie auf 6 das Ergebnis des in der Steuerperiode 2025 abgeschlossenen Geschäftsjahres ab; ebenso bemisst sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigen­ kapital am Ende dieses Geschäftsjahres.

Allgemeine Informationen | Schenkung, Erbvorbezug, Erb­ Haben Sie in der Steuerperiode 2025 eine Schenkung, einen Erbvorbezug, schaft, Vermächtnis, Beteiligung eine Erbschaft oder ein Vermächtnis erhalten, deklarieren Sie die Erträge, die an Erbengemeinschaften ab dem Empfang bis Ende 2025 erzielt worden sind. Wenn eine Erbschaft noch nicht geteilt ist, deklarieren Sie Ihren Anteil. Erfolgt die Erbschaft im Verlauf des Jahres, wird der Wert des geerbten Vermögens für die ­Berechnung der Vermögenssteuer proportional zur Zeitspanne zwischen dem Beginn der Steuerperiode und dem Erbanfall im Verhältnis zur ganzen Steuerperiode gekürzt. Die Veranlagungsbehörde nimmt die Umrechnung aufgrund ­Ihrer Angaben im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung vor.

| Änderungen der interkanto­­na­ Haben die interkantonalen und internationalen Ausscheidungsgrundlagen len oder internationalen während der Steuerperiode geändert (z.B. infolge Kauf oder Verkauf ­einer ­Ausscheidungsgrundlagen ausserkantonalen Liegenschaft), nimmt die Veranlagungsbehörde die ­erforderliche Steuerausscheidung vor.

Unterjährige Steuerpflicht Besteht die Steuerpflicht nur während eines bestimmten Teils der Steuer­pe­ riode 2025, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte erhoben.

Für das satzbestimmende Einkommen werden dabei die regelmässig fliessen­ den Einkünfte und Aufwendungen auf zwölf Monate umgerechnet; nicht ­regelmässig fliessende Einkünfte und Aufwendungen werden für die Satzbe­ stimmung nicht umgerechnet. Sozialabzüge und pauschalierte allgemeine Abzüge werden beim steuerbaren Einkommen anteilsmässig gewährt, beim satzbestimmenden Einkommen jedoch voll. Die Vermögenssteuer wird nach der Dauer der Steuer­pflicht erhoben. Die Umrechnung nimmt die Veranla­ gungsbehörde vor.

Tragen Sie in der Steuererklärung 2025 nur das Einkommen ein, das Sie wäh­ | Zuzug aus dem Ausland rend der Dauer der Steuerpflicht im Jahr 2025 (ab Zuzug) erzielt haben resp. im Jahr 2025 fällig geworden ist und das Vermögen nach dem Stand am 31. Dezember

2025.

Mit dem Tod eines Ehegatten endet die Steuerpflicht der Ehegemeinschaft | Verwitwung im Jahr 2025 und es beginnt die Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten. Das steue­r­ bare Einkommen bemisst sich nach den effektiven ab der Verwitwung bis Ende des Jahres 2025 erzielten Einkünften; das steuerbare Vermögen nach dem Stand am 31. Dezember 2025.

Bei Wegzug ins Ausland oder bei Tod im Jahr 2026 dient diese Wegleitung auch zum Ausfüllen der letzten Steuererklärung mit unterjähriger Veranla­ gung. Die obigen Ausführungen zur unterjährigen Veranlagung gelten sinn­ 7 gemäss. Abweichungen gegenüber der Steuerperiode 2025 werden in der ­separaten Kurzwegleitung «Ergänzung zur Wegleitung 2025 bei unterjähri­

Allgemeine Informationen ger Steuerpflicht zufolge Wegzug ins Ausland sowie bei Tod im Jahr 2026» übersichtlich dargestellt.

Ziehen Sie im Kalenderjahr 2026 ins Ausland, endet die Steuerpflicht im Kan­ | Wegzug ins Ausland im Jahr ton Solothurn. Reichen Sie eine Steuererklärung 2026 für den Zeitraum vom 2026

1. Januar 2026 bis zum Ende der Steuerpflicht ein. Eine Vertreteradresse in

der Schweiz ist anzugeben. Ihr steuerbares Einkommen bemisst sich nach den effektiv vom 1. Januar 2026 bis zur ­Beendigung der Steuerpflicht erzielten Einkünften; das steuer­ bare Vermögen nach dem Stand bei Ende der Steuerpflicht. Besitzen Sie nach dem Wegzug ins Ausland im Kanton Solothurn noch Grund­ eigentum, ­bleiben Sie hier steuerpflichtig. Sie erhalten die Steuererklärung 2026 erst im Jahr 2027.

Mit dem Tod einer alleinstehenden Person endet deren Steuerpflicht. Rei­ | Tod einer alleinstehenden chen Sie für die verstorbene Person für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis ­Person im Jahr 2026 zum Todestag eine Steuererklärung 2026 ein. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den effektiven vom 1. Januar 2026 bis zur ­Beendigung der Steuerpflicht erzielten Einkünften; das steuer­ bare Vermögen nach dem Stand bei Ende der Steuerpflicht.

Mit dem Tod eines Ehegatten endet die Steuerpflicht der Ehegemeinschaft | Tod eines Ehegatten im Jahr und beginnt die Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten. Reichen Sie für 2026 den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum Todestag eine gemeinsame Steuer­ erklärung 2026 ein. Für den Zeitraum ab Beginn der Steuerpflicht des über­ lebenden Ehegatten bis zum 31. Dezember 2026 reichen Sie eine eigene Steuer­erklärung ein. Sie erhalten die Steuererklärung 2026 erst im Jahr 2027. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den effektiven vom 1. Januar 2026 bis zur Beendigung der Steuerpflicht der Ehegemeinschaft erzielten Einkünften; das steuerbare Vermögen nach dem Stand bei Ende der Steuer­ pflicht.

Was geschieht, wenn Sie die Steuererklärung nicht oder nicht vollständig einreichen? | Mahnung Sollten Sie die Eingabefrist verpassen, erhalten Sie eine Mahnung, für die wir eine Mahngebühr erheben. Diese wird zusammen mit der Steuerrechnung erhoben.

| Veranlagung nach pflicht­ Lassen Sie die Mahnfrist ungenutzt verstreichen, werden Sie nach pflichtge­ gemässem Ermessen mässem Ermessen eingeschätzt. Die Veranlagung kann nur wegen offen­ sichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Zudem werden Sie wegen Ver­ letzung von Verfahrenspflichten bestraft (siehe dazu Art. 174 DBG ­sowie § 188 StG; beide Gesetze sehen je eine Busse bis CHF 1’000, in schweren Fällen oder im ­Wiederholungsfall bis zu CHF 10’000 vor).

| Beschränkte Einsprache­ Die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen können Sie nur wegen möglichkeit ­offensichtlicher ­Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache müssen Sie begrün­ den und allfällige Beweismittel nennen. Die Einsprache kann nur Erfolg ­haben, wenn Sie das Versäumte innert der Rechtsmittelfrist nachholen und eine vollständige Steuer­erklärung einreichen.

| Nachsteuer und Strafverfahren Wer in der Steuererklärung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder un­ vollständige Angaben macht und darum zu tief veranlagt wird, schuldet bei Feststellung der unrichtigen Besteuerung neben der Nachsteuer und dem Verzugszins auch eine Busse.

Zahlung der Steuern | Staatssteuern 2025 Im Jahr 2025 haben Sie eine Vorbezugsrechnung zur provisorischen Bezah­ 8 lung der Staatssteuer 2025 erhalten. Wenn der Vorbezug nach Ihren Berech­ nungen zu hoch oder zu tief ausgefallen ist, können Sie die Zahlungen an­ passen. Der definitive Steuerbezug für die Steuerperiode 2025 erfolgt nach

Allgemeine Informationen der Veranlagung aufgrund der Steuererklärung 2025 im Jahre 2026.

| Rückerstattungszins Zu viel geforderte und bezahlte Steuern, die Sie für die Steuerperiode 2025 geleistet haben, werden vom Tage des Zahlungseinganges, frühestens je­ doch vom Tage nach dem Verfalltag, bis zum Tage der Auszahlung der Rück­ erstattung zu Ihren Gunsten verzinst.

| Verzugszins Die Staatssteuern werden während der Steuerperiode in drei Raten erho­ ben. Sie verfallen je zu einem Drittel am 31. Mai, 30. September und am

31. Dezember (Verfalltage). Wird der Vorbezug der Staatssteuer nicht bis

zum ­jeweiligen Verfalltag oder der ­Steuerbetrag nicht innert 30 Tagen seit Zustellung der Rechnung bezahlt, so werden bis zum Tage des Zahlungsein­ ganges Zinsen zu Ihren Lasten ­berechnet.

| Vergütungszins Auf geleistete Steuerbeträge, die vor dem Verfalltag bezahlt werden, wird kein Vergütungszins gewährt.

| Zinssatz Die Zinssätze für Verzugs- und Rückerstattungszins werden vom Finanz­ departement in jedem Kalenderjahr neu festgelegt und sind online unter steueramt.so.ch (Rubrik «Zahlungen») abrufbar.

| Steuerrechnung Je nach Höhe und Zeitpunkt Ihrer bisherigen Zahlungen und je nach Höhe der definitiven Schlussrechnung ergibt sich zu Ihren Gunsten oder zu Ihren Lasten ein Zinssaldo, der mit der Schlussrechnung gutgeschrieben oder belas­ tet wird.

| Verrechnungssteuer Verrechnungssteuerguthaben auf den Fälligkeiten des Jahres 2025 werden gestützt auf die definitive Veranlagung der Steuerperiode 2025 ausbezahlt, sofern die Staatssteuer bezahlt ist und keine Ausstände bestehen. Beste­ hen offene Steuerforderungen, werden Verrechnungssteuerguthaben mit den Steuerforderungen verrechnet.

Wenn sich die Einkommensverhältnisse im Kalenderjahr 2025 im Vergleich | Einkommensveränderungen im zum in Rechnung gestellten Vorbezug der Staatssteuer 2025 (Grundlage ist Kalenderjahr 2025 mit Aus­wir­ die letzte vorliegende provisorische oder definitive Veranlagung) erheblich kungen auf Vorbezug 2026 geändert haben, können Sie Ihre Vorbezugszahlung für die Steuerperiode 2026 diesen neuen Einkommens- und oder Vermögensverhältnissen anpassen, indem Sie den neu berechneten Steuerbetrag bis zum jeweiligen Verfalltag einzahlen.

Gesuche um Stundung oder Ratenzahlung sind an die Abteilung Bezug zu | Stundung und Raten­zahlungen richten. Zinsen zu Lasten von Steuerpflichtigen werden auch bei einer vom Kantonalen Steuer­amt bewilligten Stundung oder bei Ratenzahlungen ­berechnet.

Ehegatten haften solidarisch für die gesamten Steuern, für die sie gemein­ | Haftung für Steuerschulden sam veranlagt worden sind. Jeder Ehegatte haftet jedoch nur anteilmässig, wenn einer von beiden zahlungs­unfähig ist.

Für die direkte Bundessteuer erhalten Sie per 1. März 2026 für die Steuerpe­ | Direkte Bundessteuer riode 2025 eine Vorbezugsrechnung aufgrund der Veranlagung des Vorjah­ res, sofern der Vorjahresbetrag mindestens CHF 300 erreicht. Der definitive Steuerbezug für die Steuerperiode 2025 erfolgt nach der Veranlagung auf­ grund der Steuererklärung 2025 im Jahre 2026. Es gelten ähnliche Regelun­ gen wie bei der Staatssteuer.

Die Gemeinden regeln den Steuerbezug autonom. | Gemeindesteuer

Bedeutet die Bezahlung der rechtskräftig veranlagten Steuern eine grosse | Erlass Härte für Sie, können Sie beim Finanzdepartement für die Staats- und die 9 ­direkte Bundessteuer ein Gesuch um Steuererlass einreichen. Für die Gemein­ desteuer wenden Sie sich an die Erlassbehörde der Gemeinde. Im Rahmen

Allgemeine Informationen des Veranlagungsverfahrens kann nur ausnahmsweise Erlass gewährt wer­ den. Wohnen Sie dauernd in einem Heim und beziehen Ergänzungsleistun­ gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und übersteigt Ihr Vermögen einen bestimmten Wert nicht oder werden Sie nachgewiesener­ massen dauernd durch die öffentliche Sozialhilfe finanziell unterstützt, kann Ihnen die geschuldete Steuer auf Antrag der Einwohnergemeinde im Veran­ lagungsverfahren erlassen werden. Unter steueramt.so.ch (Rubrik «Zahlun­ gen») finden Sie das entsprechende Formular oder Sie wenden sich an Ihre Einwohnergemeinde.

Tipps für Sie | Fristverlängerungen Wir empfehlen, die Steuererklärung möglichst bald auszufüllen, damit Sie keine Fristen ­verpassen. So sparen Sie sich Kosten und Umtriebe. Sollten Sie jedoch aus irgendwelchen Gründen die Steuererklärung mit den erforder­ lichen Unterlagen nicht innert Frist einreichen können, so beantragen Sie Scan-QR-Code ­bitte eine Fristverlängerung mit dem bestehenden Webformular auf so.ch/ für Web­formular fristverlaengerung.

| Einzureichende Belege Schicken Sie mit Ihrer Steuererklärung bitte alle einzureichenden Beilagen (keine Originalbelege) mit. Die einzureichenden Belege sind auf den jeweili­ gen Steuerformularen aufgedruckt oder werden in eTax explizit erwähnt.

Für allfällige Rückfragen bitten wir Sie, uns Ihre Telefonnummer oder E-Mail- Adresse­bekannt zu geben.

| Aktenvernichtung Bitte beachten Sie, dass das Steueramt des Kantons Solothurn nach dem Ein­ scannen sämtliche Akten vernichtet. Wir bitten Sie daher, bei Steuerdeklara­ tionen und Beweismittelauflagen keine Originalakten und kein Bargeld ein­ zureichen.

| Fristenwahrung Es ist wichtig, dass Sie alle Mitteilungen des Kantonalen Steueramtes – seien es Korrespondenzen, Veranlagungsverfügungen, Entscheide oder Steuer­ rechnungen – sofort nach Erhalt prüfen. Oft sind diese mit Fristen verbun­ den. Wenn Sie diese nicht einhalten, kann dies nachteilige Rechtsfolgen ­haben.

| Fehlende Formulare Fehlende Formulare können Sie unter steueramt.so.ch herunterladen oder 10 beim Kantonalen Steueramt beziehen.

| Versuchte Steuerhinterziehung Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar. Die Busse beträgt bis zum

Allgemeine Informationen Zweifachen des entsprechenden Steuerbetrages.

| Vollendete Steuerhinter­ Sollten Sie in der Steuererklärung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder ziehung unvollständige Angaben machen und damit erreichen, dass Sie zu niedrig veranlagt werden, schulden Sie neben der Nachsteuer auch eine Busse. Die Busse wird je nach Verschulden festgesetzt und kann bis zum Dreifachen der Nachsteuer betragen.

| Selbstanzeige Bei einer Selbstanzeige wird die hinterzogene Steuer mit Zins nachgefordert. Die Busse wird auf einen Fünftel ermässigt. Eine Selbstanzeige liegt nur vor, wenn vom Steuerpflichtigen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass bis­ her nicht versteuertes Einkommen oder Vermögen nachdeklariert wird; die blosse Nachdeklaration ohne Hinweis auf die Selbstanzeige genügt nicht.

| Straflose Selbstanzeige Jeder Person steht einmal im Leben das Recht zu, eine straflose Selbstanzeige zu machen. Eine Busse entfällt. In diesem Fall müssen Sie der Steuerbehörde ausdrücklich melden, dass frühere Veranlagungen unvollständig gewesen sind (die blosse Nachdeklaration ohne Hinweis auf die Selbstanzeige genügt nicht). Zudem darf die Steuerhinterziehung der Steuerbehörde nicht bereits bekannt sein. Es wird von Ihnen erwartet, dass Sie die Steuerbehörde vorbe­ haltlos bei der Festsetzung der Nachsteuer unterstützen und sich ernstlich um die Bezahlung der Nachsteuer bemühen.

| Steuerbetrug Die Verwendung von falschen, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkun­ den (Lohnausweisen, Geschäftsbüchern, Erfolgsrechnungen und Bilanzen) zum Zwecke der Steuerhinterziehung wird als Vergehen mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet.

Hinweise zum Ausfüllen der Steuerformulare Beschriften Sie nur die offiziellen Formularfelder, denn Angaben ausserhalb der Formularfelder können wegen der maschinellen Verarbeitung der Steuer­erklärungen nicht berücksichtigt werden. Die entsprechenden An­ gaben gelten dann als nicht getätigt und die Deklaration ist im recht­lichen Sinne unvollständig.

11

Allgemeine Informationen

Einkünfte im In- und Ausland

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Steuerbuch

100

Haupterwerb

§ 21 Nr. 1 Allgemein

101

Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit geben Sie alle auf­

§ 21 Nr. 2 Naturalbezüge

grund oder im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis empfangenen

§ 22 Nr. 1 Grundsatz

§ 22 Nr. 2 Einkommen gemäss

Leistungen an, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung und die Form der Aus­

Lohnausweis

richtung.

§ 22 Nr. 3 Kapitalabfindungen

bei Beendigung eines

Dazu gehören auch:

Dienstverhältnisses

– Entschädigungen für Sonderleistungen, Tag- und Sitzungsgelder, Provisio­

§ 22 Nr. 4 Lidlohn

§ 22 Nr. 5 Trinkgelder

nen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen,

§ 22 Nr. 6 Mitarbeiterbeteiligun­

Trinkgelder, Tantiemen und andere Zahlungen im Zusammenhang mit Ih­

gen

rer Erwerbstätigkeit;

Einzureichende Belege

– Lohnausweis

– Mitarbeiterbeteiligungen (Aktien, Optionen usw.);

  • Naturalbezüge (freie Wohnung, Verpflegung usw.);

  • vom Arbeitgeber direkt vergütete Lebenshaltungskosten.

12

Tragen Sie in der Steuererklärung den Nettolohn (d.h. den Lohn nach Abzug

von AHV/IV/EO- und ALV-Prämien, der laufenden Beiträge an Personalvorsor­

Einkünfte im In- und Ausland

geeinrichtungen sowie der Prämien an die obligatorische Nichtberufsunfall­

versicherung) ein.

Steuerbuch

110

Nebenerwerb

§ 22 Nr. 7 Nebenerwerb

111

Einkünfte aus Nebenerwerb sind u.a. Vermittlungsprovisionen, Tag- und Sit­

Einzureichende Belege

zungsgelder, Vergütungen für sportliche Tätigkeit, für Gutachten, Mitarbeit

– Lohnausweis

in einer Behörde, Leitung von Vereinen, Lehrtätigkeit, Buchhaltungsarbei­

ten, handwerkliche Arbeiten, Hauswartung usw. Besteht die Entschädigung

ganz oder teilweise in einer Mietzinsreduktion (z.B. bei einem Hauswart), so

deklarieren Sie die Differenz zwischen normalem und reduziertem Mietzins

als Einkommen.

Zu den Nebeneinkünften gehören auch Gewinne aus der Veräusserung von

Wertschriften und Liegenschaften ausserhalb eines eigentlichen Gewerbes

oder Unternehmens, sofern sie aus einer Tätigkeit stammen, welche die

schlichte Vermögensverwaltung übersteigt.

120

121

Privatanteile an Auto- und anderen Spesen

Spesenvergütungen sind dann nicht zu versteuern, wenn der Arbeitgeber Sie

für Auslagen entschädigt, die im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit entste­

hen. Soweit als Spesen bezeichnete Vergütungen die tatsächlichen Auslagen

übersteigen oder für nicht dienstliche Auslagen ausgerichtet werden, stellen

sie steuerbares Einkommen dar. Ebenfalls müssen Sie den Wert der (teilwei­

sen) unentgeltlichen Nutzung von Geschäftsfahrzeugen für private Zwecke

versteuern, sofern diese nicht bereits im Nettolohn enthalten ist.

Einzureichende Belege

130

Verwaltungsratshonorare

– Bescheinigung über erhaltene

131

Geben Sie hier das Einkommen aus der Tätigkeit (inkl. Tag- und Sitzungsgel­

Verwaltungsratshonorare

der) im Verwaltungsrat einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an.

Berufsauslagen können Sie nur dann geltend machen, sofern die mit dem

Verwaltungsratshonorar verbundenen Unkosten nicht gesondert vergütet

werden, was in der Regel der Fall ist.

Einkünfte / Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit

150

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Steuerbuch

151

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit umfasst alle Einkünfte

aus Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen, aus Land- und Forstwirt­

schaft und dem ge­werbs­­mässigen Handel mit Liegenschaften usw.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatzerlös

von mindestens CHF 500’000 unterliegen der Pflicht zur Buchführung

und Rechnungslegung gemäss den Art. 957 ff. OR. Darunter fallen auch

Selbständigerwerbende, die einen ­freien Beruf ausüben.

Der für die Buchführungspflicht massgebende Umsatzerlös ergibt sich jeweils

aufgrund des Vorjahres, wobei dieser um Skonti, Rabatte und Debitoren­

verluste sowie die Mehrwertsteuer vermindert wird. Dasselbe gilt für Stornie­

rungen. Beträgt der Umsatzerlös in einzelnen Geschäftsjahren weniger als

CHF 500’000, muss lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über

die Vermögenslage Buch geführt werden (einfache Buchhaltung, Art. 957

Abs. 2 und 3 OR). Aus steuerrechtlicher Optik ist die kontinuierliche Besteue­

rung der Perioden­ergebnisse auch in diesen Fällen sicherzustellen.

Üben Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, füllen Sie bitte den Frage­

bogen für Selbständigerwerbende mit vereinfachter und kaufmännischer

Buchführung aus. Diesen Fragebogen können Sie unter steueramt.so.ch

beziehen. Sie sind verpflichtet, Urkunden und sonstige Belege, die mit dieser

Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufzube­

wahren.

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

steuerbar:

§ 23 Nr. 1 Grundsatz

§ 23 Nr. 2 Aufzeichnungspflicht,

Buchführung und

Rechnungslegung

§ 23 Nr. 3 Betreuung von

­Pflegekindern

§ 23 Nr. 4 Gewerbsmässiger

­Liegenschaftshandel

§ 23 Nr. 5 Gewerbsmässiger

Wertschriftenhandel

§ 23 Nr. 6 Landwirtschaft

§ 24 Nr. 1 Kapital- und Liquida­

tionsgewinne, inkl.

Privilegierte Besteue­

rung der Liquida­

tionsgewinne ­

(§47ter StG)

§ 24 Nr. 2 Geschäftsvermögen

§ 24 Nr. 3 Überführung von Ge­

schäftsliegenschaften

ins Privatvermögen

§ 24bis Nr. 1 Einkünfte aus Beteili-

gungen des

Geschäftsver­mögens

§ 25 Nr. 1 Umstrukturierungen

§ 34 Nr. 1 Geschäftsmässig be­

gründeter Aufwand

§ 34 Nr. 2 Sozialversicherungs­

beiträge

§ 35 Nr. 1 Abschreibungen,

Rückstellungen und

13

200

AHV- und IV-Renten zu 100%

Rücklagen

Einkünfte im In- und Ausland

201

IV-Renten und Zusatzrenten für Kinder: Eltern versteuern

diese bis zur Volljährigkeit des Kindes oder bis ans Ende der

Ausbildung, max. bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

§ 36 Nr. 1 Ersatzbeschaffungen

von betriebsnotwen­

digem Anlagever­

mögen

§ 37 Nr. 1 Verlustrechnung und

210

Renten und Pensionen zu 100%

­Sanierung

211

Renten von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ­(2. Säu-

le), d.h. Renten von Pensionskassen oder Verbandsvorsorge­

einrichtungen von Selbständigerwerbenden.

Einzureichende Belege

– Jahresrechnung (Bilanz- und

Erfolgsrechnung)

  • Aufstellung über Abschrei­ bungen bzw. Rückstellungen

Haben Sie vor dem 1. Januar 1985 aufgrund eines bestehen­

den Vor­sorge­ver­hältnisses ordentliche Beiträge geleistet, sind

die Renten aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die

vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen haben, wie

folgt steuerbar:

– wenn Sie die Beiträge, auf denen der Anspruch beruht,

ausschliesslich selbst erbracht haben zu   60%

– wenn Sie die Beiträge, auf denen der Anspruch beruht,

mindestens zu 20% selbst erbracht haben zu   80%

– Angaben über die Bewertung

des Warenlagers

Steuerbuch (200 / 201)

§ 29 Nr. 1 AHV/IV-Renten

§ 29 Nr. 3 Leistungen aus

auslän­dischen Sozial­

versicherungen

Einzureichende Belege

– Bescheinigung der Vorsorge­

einrichtungen

Steuerbuch (210 / 211)

– in allen übrigen Fällen zu 100% § 30 Nr. 1 Einkünfte aus beruf­

licher Vorsorge

Von Arbeitgebern (also nicht von einer Pensionskasse) aus­ § 30 Nr. 2 Einkünfte aus gebun­

gerichtete Renten zu 100%

dener Selbstvorsorge

(Säule 3a)

Renten aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvor­

Einzureichende Belege

  • Bescheinigung der Vorsorge­

sorge (Säule 3a) zu 100%

einrichtungen

Steuerbuch

220

Übrige Renten:

§ 29 Nr. 2 Leibrenten und Ein­

221

Renten der SUVA und andere Renten aus obligatorischer

künfte aus Verpfrün­

Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung

zu 100%

dung

§ 31 Nr. 1 Übersicht über die

­Besteuerung von Ver­

Renten und Ersatzeinkünfte der Militärversicherung

zu 100%

sicherungsleistungen

Einzureichende Belege

Folgende Leistungen sind jedoch steuerfrei:

– Bescheinigung der ausbezahl­

– Invaliden- und Hinterlassenenrenten der Militärversiche­

ten Renten

rung, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begonnen ha­

ben, einschliesslich der altrecht­lichen Invalidenrenten, die

nach dem 1.  Januar 1994 in eine ­Altersrente umgewandelt

worden sind;

  • Integritätsschadensrenten;

  • Unterstützungsleistungen wie Pflegebeiträge, Hilflosen­ entschädigungen, Ergänzungs­leistungen, Beihilfen, Ar­ beitslosenhilfen und Gemeindezuschüsse, die Bezügern von AHV-, IV- und UVG-Leistungen ausgerichtet werden.

Renten aus schweizerischen ­Leibrentenversicherungen Einkünfte nach VVG werden im In- und mitAusland dem steuerbaren Ertragsanteil ge­ Einkünfte 2025 mäss Bescheinigung des Versicherers deklariert. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Ertragsanteil CHF ohne Rappen

Haupterwerb

Person 1

100

3213211

Renten aus ausländischen

Person 2 Leibrentenversicherungen,

101 3213211

Leibrenten nach OR und aus Verpfründungsverträgen

110/111 Bei mehreren Einkünften Nebenerwerb

Person 1

aus unselbständigem Nebener- ­werden zum entspechenden steuerbaren Ertragsanteil de­

110 3213211

klariert. Dieser ist anhand des jährlich von der Eidgenössi­3213211

werb füllen Sie bitte die Tabelle

Person 2

111

14

auf der Rückseite des Formulars

«Berufsauslagen» aus. Privatanteile

schen

Personpublizierten

an Auto-verwaltung

Steuer­

und anderen Spesen

1 Berechnungssatzes

120 3213211

neu zu berechnen Person 2

(estv.admin.ch > Rubrik

«Direkte3213211

Einkünfte im In- und Ausland 121 Leistungen aus vereinfachtem Abrechnungsverfahren, Bundes­ steuer Steuertarife»). Verwaltungsratshonorare Person 1 130 Ertragsanteil 3213211 Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen allen übrigen InEinkünfte/Verlust Person 2 FällenErwerbstätigkeit 131 3213211 zu 100% Person 1 aus selbständiger *

13211 (inkl. Nebeneinkommen) Person 1 (Mitarbeit im Betrieb von Person 2 ) 150 3213211 Bei nicht zu 100% steuerbaren Renten setzen Sie1 in den *Vorkolonnen der Person 2 Steuererklärung den Person 2 (Mitarbeit Gesamtbetrag im Betrieb und in von Person den ) 151 Hauptkolonnen 3213211 den steuer­ Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen 13211 baren Teilbetrag ein. Person 1 AHV- / IV-Renten 200 2 4 0 0 0 3213211 Person 2 Bruttobetrag Prozente 201 3213211 Renten/Pensionen Person 1 113211 4 2 0 0 0 111 8 0 210 3213211 3 3 6 0 0 Person 2 113211 111 211 3213211 Übrige Renten Person 1 113211 6 3 9 steuerbarer Ertragsanteil 220 3213211 1 4 1 Steuerbuch Person 2 113211 221 3213211 § 31 Nr. 1 Übersicht über die Erwerbsausfall- und Mutterschaftsentschädigungen, Taggelder aus IV und ALV ­Besteuerung von Ver­ Person 1 230 3213211 sicherungsleistungen Person 2 231 3213211 Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherungen Einzureichende Belege – Bescheinigung der Arbeits­ 230 Erwerbsausfall- und Mutterschaftsentschädigungen, Person 1 240 3213211 Taggelder aus losenkasse über erhaltene 231 IVPerson und 2 ALV 241 3213211 ­Taggelder Mutterschaftsentschädigungen sind Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Kinder- und steuerpflichtiges Einkommen. Familienzulagen 250 Tragen Sie 3213211 – Bescheinigung der aus­ solche Leistungen hier ein, soweit sie nicht vom Arbeitgeber im Lohnausweis bezahlten Entschädigungen bescheinigt und daher bereits in den Ziffern Wertschriftenertrag 100/101 300 Wertschriftenverzeichnis 3213211 ausgewiesen sind. Übrige Einkünfte Steuerbuch (240 / 241) Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen / getrennt lebenden Ehegatten Unterstützte Personen 310 3213211 240 Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherungen § 31 Nr. 1 Übersicht über die ­Besteuerung von Ver­ 241 Private sowiefür Kinder bis Unterhaltsbeiträge berufliche Taggelder zum Monat der Volljährigkeit aus Unterstützte Kranken-, Unfall- Personen 320 3213211 und Arbeitslosen­ sicherungsleistungen versicherung Ertrag sind steuerpflichtiges Einkommen. aus Personengemeinschaften Personengemeinschaften 330 * 3213211 Einzureichende Belege 340 Kapitalleistungen aus Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für 111 Monate 340 3213211 250 Von der Ausgleichskasse direkt ausbezahlte Kinder- und Familien­ Vorsorge sind im Wertschriften-

  • Bescheinigung der ausbezahl­ verzeichnis einzutragen. Weitere Einkünfte; Bezeichnung: 350 3213211 ten Entschädigungen zulagen Sind Kinder-, Zwischentotal Geburts-, Familien- und Haushaltszulagen400 der Einkünfte nicht* 3213211 im Lohnausweis

Einzureichende Belege (250) oder in der Erfolgsrechnung (z.B. Landwirte) enthalten, Staatssteuer geben Sie diese hier an. Bundessteuer

  • Bescheinigung der ausbezahl­ * * ten Zulagen Übertrag von Ziffer 400 410 3213211 3213211 * * Einkünfte aus Liegenschaften (Total Ziff. 4339) 430 3213211 3213211 * * Total der Einkünfte Übertrag in Ziffer 600 499 3213211 3213211

Wertschriften

300

Wertschriftenertrag

Steuerbuch

Bitte lesen Sie die Erläuterungen auf den Seiten 35 – 39 dieser Wegleitung. § 31 Nr. 3 Unterhaltsbeiträge

Einzureichende Belege

  • Formular «Angaben zu

Übrige Einkünfte

unter­­stützten Personen und

Kindern»

310

Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen oder getrennt lebenden

Ehegatten

– Belege über den Erhalt von

Unterhaltszahlungen (inkl.

Scheidungsurteil / Verein­

Erhalten Sie als geschiedener, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebender barungen)

Ehegatte persönlich Unterhaltsbeiträge (Alimente), müssen Sie diese

kommen angeben. Nicht versteuern müssen Sie Unterhaltsbeiträge, die

als Ein­

Sie in Steuerbuch (320)

§ 31 Nr. 3 Unterhaltsbeiträge

Form einer Kapitalabfindung empfangen haben, da diese bei der leisten­

den Person als (nicht abziehbare) Schuldentilgung qualifiziert.

Einzureichende Belege

  • Formular «Angaben zu unter­stützten Personen und

320

Unterhaltsbeiträge für Kinder bis zum Monat der Volljährigkeit

Kindern»

Erhalten Sie als geschiedener, gerichtlich oder getrennt lebender Ehegatte – Belege über den Erhalt von

oder als ledige steuerpflichtige Person Unterhaltsbeiträge (Alimente) für Kin­ Unterhaltszahlungen (inkl.

der, tragen Sie diese bis und mit dem Monat, in dem das Kind das 18. Alters­ Scheidungsurteil / Verein­

jahr vollendet, als Einkommen in die Steuererklärung ein.

barungen)

Erhalten Sie Alimente für ein Kind nach dem Monat, in dem es das 18. Alters­ Einzureichende Belege

jahr erreicht, müssen Sie diese nicht mehr als Einkommen deklarieren. – Formular «Fragebogen für

Unterhaltsbeiträge in Form einer Kapitalabfindung sind nicht steuerbar, da Personen­gemeinschaften»

diese bei der leistenden Person als (nicht abziehbare) Schuldentilgung quali­

fiziert.

Steuerbuch

330

Ertrag aus Personengemeinschaften

§ 22 Nr. 3 Kapitalabfindungen

15

Erbengemeinschaften werden nicht separat besteuert. Die einzelnen Erben bei Beendigung eines

versteuern anteilmässig (entsprechend ihrer Erbquote) das Einkommen

aus Dienstverhältnisses

unverteilten Erbschaften ab dem Todestag folgenden Tag.

§ 46 Nr. 1 Kapitalabfindungen

für wiederkehrende

Leistungen

Einkünfte im In- und Ausland

340

Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

Einzureichende Belege

Geben Sie Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen an, die nicht – Bescheinigung der ausbezahl­

aus Vorsorge stammen (z.B. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nicht­ ten Entschädigungen

ausübung eines Rechts, Abfindungssummen aus Arbeitsvertrag). Diese Kapi­

talabfindungen versteuern Sie zusammen mit dem übrigen Einkommen. Sie Steuerbuch

werden bei der Ermittlung des Steuersatzes zu dem Betrag eingesetzt, der § 26 Nr. 1 Einmalprämienver­

sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jähr­ sicherung

liche Leistung ausgerichtet würde. Bitte geben Sie die Anzahl Monate ein, § 32 Nr. 2 Rückkaufsfähige

die mit der Abfindung abgegolten werden.

­Kapitalversicherung

Einzureichende Belege

350

Weitere Einkünfte

– Bescheinigung der ausbezahl­

ten Entschädigungen

Tragen Sie hier weitere Einkünfte ein, die der Steuerpflicht unterliegen und

unter den übrigen Ziffern nicht aufgeführt sind, wie zum Beispiel im Lohn­

ausweis nicht ausgewiesene Trinkgelder oder wiederkehrende Zahlungen

bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile und

Einkünfte aus Nutzniessung. Zu den weiteren Einkünften zählen auch Ein­

speise- oder Einmalvergütungen aus dem nicht kommerziellen Betrieb einer

Photovoltaikanlage.

Deklarieren Sie hier auch Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherun­

gen mit Einmalprämien im Erlebensfall oder bei Rückkauf, sofern diese Kapi­

talversicherungen nicht der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt

die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr

des Versicherten aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnis­

ses, das vor Ablauf des 66. Altersjahres eingegangen wurde.

Liegenschaften

Steuerbuch

430

Einkünfte aus Liegenschaften

§ 27 Nr. 2 Erträge bei Wohn­

4300

Mietwert eigener Wohnung

recht und Nutznie­

Wenn Sie ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung

besitzen, tra­

ssung

gen Sie die notwendigen Angaben

ins Formular «Liegen­schaften» ein, eben­

§ 27 Nr. 3 Mietwert von Liegen­

schaften im Eigen­

so wenn Ihnen das Wohnrecht oder die Nutzniessung an einer Liegen­

gebrauch

schaft zusteht.

§ 27 Nr. 4 Betrieb einer Photo­

voltaikanlage

Wert der Eigennutzung (Eigenmietwert) beim Einfamilienhaus und

Einzureichende Belege

Stockwerkeigentum in Gebäuden mit durchschnittlicher Bauart

– Formular «Liegenschaften»

Als Gebäude durchschnittlicher Bauart gilt ein Gebäude dann, wenn die Ka­

tasterschätzung, die auf die selbst benützte Wohnung entfällt, nicht mehr als

CHF 240’000 beträgt. Der Mietwert von Wohnungen

schnittlicher Bauart wird in der Regel pauschal

in Gebäuden durch­

nach folgenden Prozentsät­

zen der auf die Wohnung entfallenden Katasterschätzung für Gebäude und

normalen Umschwung bemessen.

Gemeindegruppe I

Prozentsatz 10,63

II

10,02

III

9,42

IV

9,11

V

8,80

Die Gemeinden werden den Gruppen wie folgt zugeteilt:

Gruppe I

Solothurn, Feldbrunnen-St.Niklaus, Grenchen (ausser Staad), Olten.

Gruppe II

Bellach, Bettlach, Langendorf, Biberist,

Derendingen, Gerlafingen, Zuchwil,

16

Balsthal, Egerkingen, Oensingen, Schönenwerd, Starrkirch-Wil, Wangen bei

Olten, Trimbach, Dornach, Breitenbach.

Einkünfte im In- und Ausland

Gruppe III

Grenchen (nur Staad), Lommiswil, Oberdorf, Riedholz, Rüttenen, Selzach

(aus­ser Altreu, Haag, Oberes Moos und Känelmoos), Lüsslingen-Nennig­

kofen, Lüter­kofen-Icherts­wil (ausser Ichertswil), Aeschi (ausser Burgäschi und

Steinhof), Deitingen, Etziken, Kriegstetten, Lohn-Ammannsegg, Luterbach,

Subingen, Härkingen, Kestenholz, Neuendorf, Niederbuchsiten, Oberbuch­

siten, Däniken, Dulliken, Gretzenbach (ausser Grod), Gunzgen (ausser All­

mend), Hägendorf, Kappel, Rickenbach, Lostorf (ausser Mahren), Erlinsbach

(nur Niedererlinsbach), Niedergösgen, Obergösgen, Winznau, Gempen,

Hochwald, Hofstetten-Flüh (ausser Flüh),

Büsserach, Kleinlützel, Nunningen.

Gruppe IV

Flumenthal, Günsberg, Hubersdorf, Selzach (nur Altreu, Haag, Oberes Moos

und Känelmoos), Buchegg (nur Aetingen, Hessigkofen, Küttigkofen, Kyburg,

Lüterswil, Buchegg und Mühledorf), Lüterkofen-Ichertswil (nur Ichertswil),

Messen (­ausser Balm, Brunnenthal und Oberramsern), Schnottwil, Halten,

Horriwil, Obergerlafingen, Oekingen, Recherswil, Aeder­manns­dorf, Herbets­

wil, Holderbank, Laupersdorf (ohne Höngen), Matzendorf,

Mümliswil-Ramis­

wil (ausser Ramiswil), Welschenrohr-Gänsbrunnen

(nur Welschenrohr), Wolf­

wil, Boningen, Eppen­berg-Wöschnau, Fulenbach, Gretzenbach (nur Grod),

Gunzgen (nur Allmend), Walterswil, Lostorf (nur

Mahren), Erlinsbach (nur

Obererlinsbach), Stüsslingen (ohne Rohr), Wisen, Bättwil, Büren, Hofstetten-

Flüh (nur Flüh), Metzerlen-Mariastein, Nuglar-St. Pantaleon, Rodersdorf, See­

wen, Witterswil, Bärschwil, Ersch­wil, Fehren, Himmelried, Meltingen, Zullwil.

Gruppe V

Balm b. Günsberg, Kammersrohr, Biezwil, Buchegg

(nur Aetigkofen, Bibern,

Brittern, Brügg­len, Gächliwil,

Gossliwil und Tscheppach), Messen (nur Balm,

Brunnenthal und Oberramsern), Unterramsern, Bolken, Aeschi (nur Burgäschi

und Steinhof), Drei Höfe, Hüniken, Welschenrohr-Gänsbrunnen (nur Gäns­

brunnen), Laupersdorf (nur Höngen), Mümliswil-Ramiswil (nur Ramiswil),

Hauenstein-Ifenthal, Kienberg, Stüsslingen (nur

Rohr), Beinwil, Grindel.

Bund

Berechnen Sie auf dem

pauschal bemessenen Mietwert für die Staatssteuer

einen Zuschlag von 25%. Einen Abzug

wegen Unternutzung können

Sie gel­

tend machen, wenn Familienangehörige ausgezogen sind und Sie nur noch

einen Teil der ­Wohnung nutzen. Der

Unternutzungsabzug wird jedoch nicht

gewährt, wenn ein Teil des Hauses abwesenden Familienangehörigen oder Besuchern zur Verfügung gehalten wird. Die nichtbenützten Räume dürfen nicht möbliert sein. Für eine Zweitwohnung können Sie keinen Unternut­

zungsabzug geltend machen.

Wert der Eigennutzung

(Eigenmietwert) beim Einfamilienhaus

und Stockwerkeigentum

in Gebäuden mit überdurchschnittlicher

Bauart

Als Gebäude überdurchschnittlicher Bauart gilt ein Gebäude dann, wenn die Katasterschätzung, die auf die selbst benützte Wohnung entfällt, mehr als CHF 240’000 beträgt. Der Mietwert von Wohnungen in solchen Gebäuden wird durch das Kantonale Steueramt mit einer Einzelbewertung ermittelt.

Der Ansatz pro Raumeinheit und Monat beträgt in der Regel (in

CHF):

Alter des Gebäudes

bis 10 Jahre bis 20 Jahre über 20 Jahre

Gemeinde-Gruppe

I

II

III

IV

V

170

165

160

150

145

160

155

150

145

140

145

140

135

130

125

17

Gebäude im Baurecht

Ist das Gebäude im Baurecht erstellt, ermitteln Sie den Mietwert pauschal

Einkünfte im In- und Ausland

oder nach Einzelbewertung (je nach Höhe der Katasterschätzung, die sich

­ergibt, wenn Gebäude

und Land zusammen geschätzt werden). Bei der

­Pauschalbewertung wird der Katasterwert des Bodens ausser Acht gelassen.

Garagen

Die Katasterschätzung

von Garagen, die funktionell und eigentumsmässig zu

einer Wohnung gehören, zählen Sie –

mit Ausnahme

der reinen Einzel­

bewertung – für die Bemessung des Mietwertes zur

Katasterschätzung der

Wohnung hinzu.

Wohnhäuser mit Geschäfts- oder Praxisräumen

Der Mietwert von Wohnungen in solchen Gebäuden bemessen Sie –

je nach

Katasterschätzung des

ganzen Gebäudes – pauschal

oder nach Einzelbewer­

tung. Scheiden Sie den auf die geschäftlich genutzten Raumeinheiten entfal­

lenden Anteil aus.

Landwirtschaftliches Gewerbe

Als selbstbewirtschaftender Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter eines land­ wirtschaftlichen Gewerbes wird Ihnen eine Wohnung als Betriebsleiterwoh­

nung zugestanden. Der

Mietwert der Betriebsleiterwohnung können Sie der

Pachtzinsschätzung entnehmen. Bei fehlender Pachtzinsschätzung ermitteln Sie den steuerlich massgebenden Mietwert pauschal anhand der nachfolgen­

den Hilfstabelle.

Der Mietwert beträgt pro Wohnung und Jahr in der Regel:

Verkehrslage Zustand der klein mittel gross Wohnung bis 8 RE bis 12 RE über 12 RE

gut

gut

mittel

schlecht

10’900

7’800

4’400

15’000

10’800

6’000

19’100

13’700

7’600

mittel

gut

mittel

schlecht

9’700

6’800

3’500

13’400

9’400

4’800

17’000

11’900

6’100

schlecht

gut

mittel

schlecht

9’000

6’100

2’900

12’400

8’400

4’000

15’700

10’700

5’100

Steuerbuch

4349

Miet- und Pachtzinseinnahmen

§ 27 Nr. 1 Erträge aus Vermie­

4350

Als Eigentümer einer verpachteten oder vermieteten Liegenschaft füllen Sie

tung und Verpach­

bitte das Formular «Liegenschaften» aus, bei mehreren Liegenschaften für

tung

jede Liegenschaft ein separates Formular. Die Formulare erhalten Sie unter

Einzureichende Belege

steueramt.so.ch. Statt auf dem Formular und allfälligen Beiblättern können

– Formular «Liegenschaften»

Sie die geforderten Detailangaben über vermietete Wohnungen, Mieter und

Mietzinseinnahmen auch liefern, indem Sie dem Formular eine entsprechende

separate Aufstellung oder eine Kopie der Verwaltungsabrechnung mit densel­

ben Angaben beilegen. Übertragen Sie nur die Summe der Mietzinseingänge

18

auf das Formular.

Zum steuerbaren Mietertrag gehören:

Einkünfte im In- und Ausland

  • die Bruttomietzinseinnahmen, einschliesslich des Betrages der dem Haus­ wart oder Hausverwalter als Arbeitsentgelt gewährten Mietzinsreduk­ tion;

  • alle Vergütungen der Mieter für Nebenkosten, ausgenommen die Zah­ lung für Heizung, Warmwasser und Reinigung von Treppenhaus und Vor­ platz, soweit sie Ihre tatsächlichen Auslagen als Vermieter übersteigen. Sind die Entschädigungen für Heizung, Warmwasser und Reinigung ver­ traglich im Mietzins inbegriffen, so können Sie die tatsächlichen Auslagen hierfür von den Mietzinseinnahmen abziehen;

  • nicht rückzahlbare Zusatzverbilligungen des Bundes (gemäss Wohnbau- und ­Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 WEG) für vermiete­ te oder selbstbewohnte Objekte sowie ähnliche Zinszuschüsse von Kanto­ nen und ­Gemeinden, wenn Sie diese nicht bereits im Schuldenverzeichnis von den Schuldenzinsen abgezogen haben.

Steuerbuch

4330

Liegenschaftskosten

§ 39 Nr. 2 Liegenschaftskosten

4335

Bei Liegenschaften im Privatvermögen können Sie die Unterhaltskosten, die

Einzureichende Belege

Versicherungsprämien (ohne Hausratsversicherung, Privathaftpflicht usw.),

– Formular «Liegenschaften»

Betriebskosten bei Fremdnutzung (sofern Sie als Vermieter dafür aufkom­

(für jede einzelne Liegen­

men) sowie Energiesparmassnahmen an bestehenden Bauten, Rückbaukosten

schaft)

bei Ersatzneubauten und Kosten denkmalpflegerischer Arbeit abziehen.

  • Aufstellung und Belege (ab CHF 500) über den Unter­ halt, falls die tatsächlichen Unterhaltskosten sind Kosten, die der Werterhaltung dienen, wie die Ausla­ Liegenschaftskosten geltend gen für die Behebung von Schäden (Reparaturen), wiederkehrende Erneue­ ­gemacht werden rungsarbeiten (Neutapezierung, Neuanstrich, Fassadenrenovation usw.), Er­ satz bereits vorhandener Anlagen (sanitäre Einrichtungen, Kochherde, Hei­ zungsanlagen usw.), Gartenunterhalt (Pflege und Ersatz von Pflanzen, die das Jahr überdauern, Zaunreparaturen, Wegausbesserungen usw.), Reini­ gung von Heizung und Kamin und Einlagen in den Reparatur- und Erneue­ rungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten verwendet werden.

Energiesparende und dem Umweltschutz dienende Investitionen können Sie abziehen. Kürzen Sie den Abzug um allfällige öffentliche oder private Beiträge. Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen sowie die Rückbaukosten bei Ersatzneubauten können auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden übertragen werden, soweit diese Aufwen­ dungen im Jahr, in dem sie angefallen sind, steuerlich nicht vollständig be­ rücksichtigt werden konnten.

Nicht abziehbar sind insbesondere:

  • wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen (wie Erschlies­ sungen, Neubauten) und Verbesserungen; Aufwendungen gelten als wertvermehrend, wenn sie entweder den Gebrauchswert der Liegen­ schaft erhöhen oder die jähr­lichen Betriebskosten senken; davon ausge­ nommen sind Kosten für Energiesparmassnahmen;

  • Kosten und Abgaben, die mit dem Erwerb oder der Veräusserung der Lie­ genschaft verbunden sind;

  • Rasenpflege (inkl. Rasenmäher usw.).

Machen Sie die tatsächlichen Aufwendungen geltend, füllen Sie die Rücksei­ te des Formulars vollständig aus. Für Einzelbeträge unter CHF 500 sind keine Rechnungskopien beizulegen. Sie sind auf der Rückseite des Liegenschafts­ formulars unter «Aufstellung über die tatsächlichen Liegenschaftskosten» je­ doch detailliert aufzuführen (Datum der Rechnung, Name des Rechnungs­ stellers, Bezeichnung der Arbeit/Ware). Beträge ohne detaillierte Bezeich­ nung werden nicht zum Abzug zugelassen. Das Steueramt behält sich vor, bei Bedarf auch Belege für Einzelbeträge unter dem Betrag von CHF 500 19 nachträglich einzuverlangen. Für Einzelbeträge ab CHF 500 legen Sie bitte die Rechnungskopien (inkl. der Detailangaben) bei. Massgebend ist stets das

Einkünfte im In- und Ausland Rechnungsdatum.

Bei grösseren Umbauten und Sanierungen sowie Ersatz bereits vor- Tipp: handener Anlagen empfehlen wir Ihnen, den Zustand vor- und nach- Fotos vor und nach dem her fotografisch zu dokumentieren. Umbau beilegen.

Der Pauschalabzug umfasst die Unterhaltskosten (inkl. Betriebskosten bei Fremdvermietung), die Versicherungsprämien, die Verwaltungskosten bei Ver­ mietung, die Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sowie die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau.

Er beträgt: 10% vom Mietwert oder Mietertrag für Liegenschaften bis 10 Jahre (Bau­ jahr 2016 und jünger)

20% vom Mietwert oder Mietertrag für jede Liegenschaft über 10 Jahre (Baujahr 2015 und älter)

Jedes Jahr können Sie für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tat­ sächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen. Ein Pauschalabzug ist nicht zulässig bei Liegenschaften im Geschäftsver­ mögen oder bei Liegenschaften im Privatvermögen, die von Dritten überwie­ gend geschäftlich genutzt werden. Eine überwiegend geschäftliche Nutzung liegt vor, wenn der Ertrag aus der geschäftlichen Nutzung mehr als die Hälfte des gesamten Liegenschaftsertrages (Summe aller Mieterträge und Eigen­ mietwert) ausmacht. Bei solchen Liegenschaften sind stets nur die tatsäch­ lichen Aufwendungen abzugsfähig.

Abzüge

Berufsauslagen

Einzureichende Belege

500

Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

– Formular «Berufsauslagen»

501

Sind Sie unselbständigerwerbend, legen Sie der Steuererklärung das vollstän­

dig und korrekt ausgefüllte Formular «Berufsauslagen» bei. Sie können Ihre

Berufsauslagen, soweit sie nicht vom Arbeitgeber getragen werden, mit den

nachstehend aufgeführten Beträgen geltend machen.

Steuerbuch

5009

Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort

§ 33 Nr. 1 Fahrkosten zum

5059

Kosten zwischen Wohn- und Arbeitsort können Sie wie folgt abziehen:

­Arbeitsort

a) Bei ständiger Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: die notwendigen

Abonnementskosten. Bei Benützung der 1. Klasse legen Sie die Quittung

bei.

Geben Sie auch Unterbrüche

b) Bei ständiger Benützung eines Fahrrades oder Kleinmotorrades (mit gel­

in der Erwerbstätigkeit an.

bem ­Kon­trollschild): im Jahr CHF 700.

  1. c) Bei ständiger Benützung eines Motorrades (mit weissem Kontrollschild) oder ­Autos: die Abonnementskosten 2. Klasse des öffentlichen Verkehrs­

20

mittels.

Die Kosten für das private Motorfahrzeug können Sie nur in folgenden Aus­

Abzüge

nahmen geltend machen, nämlich wenn

  • ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt, d.h. wenn Wohn- oder Arbeitsort von der nächsten Haltestelle mindestens 1 Kilometer entfernt ist oder bei Arbeitsbeginn oder -ende kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht;

  • Sie mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer Stunde pro Tag (gemessen von der Haustür zum Arbeitsplatz und zurück) erzielen;

  • Sie auf Verlangen und gegen Entschädigung des Arbeitgebers das private Motorfahrzeug tatsächlich ständig während der Arbeitszeit benützen und für die Fahrten zwischen der Wohn- und der Arbeitsstätte keine Ent­ schädigung erhalten (legen Sie die Bestätigung des Arbeitgebers bei);

  • Sie infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit ausserstande sind, ein öffent­ liches Verkehrsmittel zu benützen (bitte Bescheinigung des Arztes beilegen).

Die folgende Übersicht zeigt, wie Sie die Abzüge geltend machen können:

  • Für die Benützung eines Motorrades mit weissem Kontrollschild CHF 0.40 pro Fahrkilometer.

  • Für die Benützung eines Autos CHF 0.70 pro Kilometer. In diesem Pauschal­ abzug sind Garagenmiete und Parkplatzgebühren enthalten.

In der Regel ist der streckenmässig kürzeste Arbeitsweg abzugsfähig. Bei einer Fünftagewoche wird der Abzug für 220 Arbeitstage gewährt.

Für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort während der Mit­ tagspause können höchstens diejenigen Kosten abgezogen werden, die für die Verpflegung abzugsberechtigt sind (CHF 1’600 bzw. CHF 3’200).

Es können maximal folgende Fahrkosten

geltend gemacht werden: Kanton Bund

CHF 7’000 CHF 3’300

Kein Abzug kann geltend gemacht werden, wenn ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht oder im Lohnausweis das Feld «F» (unentgeltliche Beförde­ rung zwischen Wohn- und Arbeitsort) angekreuzt ist.

5010

Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung

Steuerbuch

5011

a) Bei auswärtiger Verpflegung: Ein Abzug kommt nur in Betracht bei ganz­ §

33 Nr. 2 Mehrkosten für Ver­

5012

tägiger Arbeit, wenn und soweit Ihnen aus der beruflich bedingten aus­

wärtigen Verpflegung Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung

pflegung ausserhalb

der Wohnstätte und

bei Schichtarbeit

5060

zu Hause entstehen. Dies ist der Fall, wenn Sie wegen grosser Entfernung

5061

zwischen Wohn- und Arbeitsort oder bei aus beruflichen Gründen sehr

5062

kurz bemessener Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einneh­

men können.

Der Abzug beträgt:

  • wenn die Verpflegung in Gaststätten voll zu Ihren Lasten geht: pro Arbeits­tag CHF 15, bei ständiger auswärtiger Verpflegung im Jahr CHF 3’200.

  • wenn die Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Personalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutscheine usw.) und Ihnen als Arbeitnehmer trotzdem Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause entstehen: pro ­Arbeitstag CHF 7.50, bei ständiger auswärtiger Verpflegung im Jahr CHF 1’600; 21

  1. b) Bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit: pro ausgewiesenen Schichttag CHF 15, bei ständiger Schicht- oder Nacht­

arbeit im Jahr CHF 3’200.

Abzüge

Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleich­

gestellt, sofern Sie beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu

­Hause einnehmen können.

Die vorstehenden Abzüge dürfen nicht kumuliert werden.

Mangels Mehrkosten können Sie keinen Abzug geltend machen, wenn Sie für die auswärtigen Hauptmahlzeiten weniger als CHF 10 bezahlen bzw. wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung allfälliger Naturalbezüge folgende Werte unterschreitet: Mittagessen CHF 10, Abendessen CHF 8 oder CHF 21.50 pro Tag für Morgen-, Mittag- und Abendessen.

5020

Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt

Steuerbuch

5070

Wenn Sie sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch ­regelmäs­sig § 33 Nr. 3 Mehrkosten bei aus­

über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher zu Hause steuer­

pflichtig bleiben, können Sie die beruflich notwendigen Mehrkosten der Ver­

pflegung und Unterkunft abziehen. Bei der Unterkunft gilt nur ein Zimmer

(bei einer Wohnung: maximal 2 Raumeinheiten) als beruflich notwendig.

wärtigem Wochenauf­

enthalt

Es können folgende Abzüge vorgenommen werden:

  • wenn Kochgelegenheit vorhanden: Analoge Anwendung der Ausführungen unter Ziffer 5010 – 5012 resp. 5060 – 5062 hiervor.

  • wenn keine Kochgelegenheit vorhanden: Für die Mehrkosten der Verpflegung CHF 15 pro Hauptmahlzeit, somit CHF 30 im Tag, bei ganzjährigem Wochenaufenthalt CHF 6’400 im Jahr. Verbilligt der Arbeitgeber das Mittagessen (Kantine, Kostenbeitrag, Natu­ ralleistung), wird für diese Mahlzeit der halbe Abzug von max. CHF 7.50 gewährt, somit gesamthaft max. CHF 22.50 im Tag bzw. CHF 4’800 im Jahr.

Als Kosten der ­wöchentlichen Heimkehr sind in der Regel nur die Auslagen des öffentlichen Verkehrsmittels abzugsberechtigt.

Steuerbuch

5040

Übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten

§ 33 Nr. 4 Übrige berufsbeding­

5090

Für weitere Berufsauslagen wie Berufskleider, Berufswerkzeuge (inkl. EDV-

te Kosten

Hardware und Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Beiträge an

Einzureichende Belege

Berufsverbände:

  • Aufstellung und Belege über die übrigen Berufsauslagen, 3% des Nettolohnes gemäss Lohnausweis, falls der Abzug der tatsächli­ chen Aufwendungen geltend mindestens jedoch CHF 2’000 und maximal CHF 4’000 gemacht wird Für Einkommen aus einer regelmässig, aber nur teilzeitlich ausgeübten Er­ werbstätigkeit (z. B. halbtags- oder tageweise) gilt folgende Regelung: Bei regelmässiger Erwerbstätigkeit mit einem Nettoeinkommen bis CHF 20’000 kürzen Sie die Pauschale von CHF 2’000 auf 10% des Nettoeinkommens, ab­ gerundet auf die nächsten CHF 100 (z.B. Nettoeinkommen CHF 10’750 = Pau­ schalabzug CHF 1’000). Zusätzlich zum gekürzten Pauschalabzug können Sie die Fahrkosten und allfällige Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung gel­ tend machen.

Machen Sie geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzte Pau­ schale übersteigen, so weisen Sie diese Berufsauslagen in vollem Umfang nach. Legen Sie der Steuererklärung eine Aufstellung über die tatsächlichen Auslagen bei.

Steuerbuch

5045

Abzug bei Nebenerwerb

§ 33 Nr. 5 Auslagen bei Neben­

5095

Für sämtliche Auslagen bei Nebenerwerb in unselbständiger Stellung (ein­

erwerb

schliesslich Fahrkosten, auswärtige Verpflegung usw.) gilt:

20% der Nettoeinkünfte aus allen Nebenbeschäftigungen, total mindestens

CHF 800 und maximal CHF 2’400. Belaufen sich die Einkünfte auf weniger als

22

CHF 800 im Jahr, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden.

Wer höhere Abzüge geltend machen will, hat diese vollumfänglich nachzu­

weisen.

Abzüge

Ein Pauschalabzug auf Verwaltungsratshonoraren ist nicht zulässig, da die

damit verbundenen Unkosten in der Regel gesondert vergütet werden.

Schulden

Steuerbuch

510

Schuldzinsen

§ 41 Nr. 1 Schuldzinsen

Falls sich die Schuldzinsen aus mehreren Positionen zusammensetzen, führen

Einzureichende Belege

Sie diese unter Angabe der Details auf dem Formular «Schuldenverzeichnis»

– Formular «Schuldenverzeich­

auf. Nicht abzugsberechtigt sind Amortisationen (Schuldrückzahlungen),

nis»

Auslagen bei der Errichtung oder Erhöhung von Schuldbriefen oder Hypo­

– Aufstellung und Belege der

theken, Baurechtszinsen, Baukredit­zinsen (bis zum Einzug bzw. bis zur Ver­

Schuldzinsen

mietung), Wohnungsmieten und ­Leasingzinsen.

Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

Steuerbuch

520

Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden

Ehegatten

§ 41 Nr. 5 Abzug von

Unterhalts­beiträgen

Unterhaltsbeiträge, die für den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich Einzureichende Belege

getrennt lebenden Ehegatten persönlich bestimmt sind, können Sie voll

ab­ – Formular «Angaben zu

ziehen. Unterhaltsbeiträge, die Sie in Form einer Kapitalabfindung leisten, unter­stützten Personen und

können Sie nicht abziehen, da diese als (nicht abziehbare) Schuldentilgung Kindern»

qualifiziert.

– Belege über die Bezahlung

von Unterhaltszahlungen

(inkl. Scheidungsurteil / Ver­

521

Unterhaltsbeiträge für Kinder bis zum Monat der Volljährigkeit

Für Kinder bestimmte Unterhaltsbeiträge (Alimente) können Sie bis und

einbarungen)

mit

dem ­Monat abziehen, in dem das Kind das 18. Altersjahr vollendet. Unter­ Steuerbuch

haltsbeiträge, die Sie in Form einer Kapitalabfindung leisten, können

Sie § 41 Nr. 5 Abzug von Unter­

nicht abziehen, da diese als (nicht abziehbare) Schuldentilgung qualifiziert. haltsbeiträgen

Leisten Sie nach dem Monat, in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht hat,

Unterhaltsbeiträge an Kinder, können Sie diese nicht mehr abziehen.

Einzureichende Belege

– Formular «Angaben zu

unter­stützten Personen und

Kindern»

525

Dauernde Lasten und Leibrenten

– Belege über Zahlungen von

Sie können dauernde Lasten, wenn sie auf besonderen gesetzlichen, vertrag­ ­Unterhaltszahlungen (inkl.

lichen oder durch letztwillige Verfügung begründeten Verpflichtungen beru­ Scheidungsurteil / Vereinba­

hen, abziehen. Zu den dauernden Lasten gehören Aufwendungen aus einer

rungen)

Grundlast (Art. 782 ZGB) oder einer Grunddienstbarkeit (Art. 730 ff. ZGB).

Nicht abziehbar sind familienrechtlich geschuldete Leistungen.

Steuerbuch (525)

§ 41 Nr. 2 Dauernde Lasten und

Leibrenten

Säule 3a

23

530

Beiträge an Einrichtungen der geb. Selbstvorsorge (Säule 3a)

Steuerbuch

Abzüge

531

Als erwerbstätige Person tragen Sie geleistete Prämien und Beiträge an Ein­ § 41 Nr. 7 Beiträge an die aner­

richtungen der gebundenen Selbstvorsorge in die Ziffern 530/531 der Steuer­ kannten Vorsorge­

erklärung ein:

formen ­(Säule 3a)

Einzureichende Belege

  • Gehören Sie einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) an, kön­ – Bescheinigung über Beiträge an anerkannte Formen der nen Sie maximal CHF 7’258 abziehen. gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

  • Gehören Sie keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) an, können Sie maximal 20% des Nettoerwerbseinkommens, maximal aber CHF 36’288 abziehen.

Sie dürfen nur die von der Vorsorgeeinrichtung für das Jahr 2025 bescheinig­

ten Prämien/Beiträge oder Einlagen abziehen.

Sind beide Ehegatten erwerbstätig, so können beide den Abzug beanspru­

chen, sofern beide einen Vorsorgevertrag abgeschlossen haben und Beiträge

an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) leisten. Ar­

beitet ein Ehegatte im Geschäftsbetrieb des anderen mit, ist ein Abzug von Steuerbuch (540)

Beiträgen dann zulässig, wenn die Mitarbeit die eheliche Beistandspflicht § 41 Nr. 12 Versicherungsprämien

übersteigt, ein eigentliches Arbeitsverhältnis besteht und die Beiträge an die und Sparkapitalien

AHV, IV usw. nach den für Arbeitnehmer geltenden Regeln abgerechnet wer­ Einzureichende Belege

den.

– Formular «Versicherungs­

prämien»

  • Belege über die Versiche­ rungsprämien (bei Erhalt Prä­

Versicherungen

mienverbilligung)

540

Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien

Abziehen können Sie bezahlte Prämien für Ihre eigenen persönlichen Ver­ Ermitteln Sie den zulässigen

Abzug für Versicherungsprä­

sicherungen wie Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen – nach Abzug

mien und Sparzinsen im Formu­

der Krankenkassenprämienverbilligung –, Prämien für Ihre minderjährigen lar «Versicherungsprämien».

Kinder und unterstützte Personen sowie Zinsen von Sparkapitalien. Volljäh­ Der niedrigere Betrag von Zif­

rige Kinder müssen den Abzug in ihrer eigenen Steuererklärung geltend

­machen.

fer 5419 (A) oder Ziffer 5429 (B)

wird in Ziffer 5499 übertragen.

Es sind maximal die nachstehenden Abzüge möglich: Kanton Bund CHF CHF Für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben – die Beiträge an die 2. Säule oder Säule 3a geleistet haben 5’000 3’700 – die keine Beiträge an die 2. Säule oder Säule 3a haben 7’500 5’550

Für die übrige Steuerpflichtigen – die Beiträge an die 2. Säule oder Säule 3a 2’500 1’800 geleistet haben – die keine Beiträge an die 2. Säule oder 3’750 2’700 Säule 3a geleistet haben

Für minderjährige oder in beruflicher Erstaus­ bildung stehende Kinder, für die ein Sozialabzug nach Ziffer 630 gemacht werden kann – sofern Beiträge an die 2. Säule oder Säule 3a 650 700 geleistet wurden – sofern keine Beiträge an die 2. Säule oder 975 700 Säule 3a geleistet wurden

Für unterstützungsbedürftige Personen, für die 700 ein Sozialabzug nach Ziffer 630 oder 635 gemacht werden kann

Weitere Abzüge

24

Steuerbuch

550

Beiträge an die 2. Säule (inkl. Einkaufsbeiträge)

§ 41 Nr. 6 Beiträge an die beruf­

551

Sie können geleistete Zahlungen an Pensionskassen (2. Säule) abziehen, so­

Abzüge

liche Vorsorge (Säule

weit Sie die unter den Ziffern 100 bis 250 der Steuererklärung deklarierten

2a und 2b)

Einkünfte nicht bereits um diese Beiträge gekürzt haben. Rückzahlungen

Einzureichende Belege

von WEF-Vorbezügen sind nicht abzugsfähig.

  • Bescheinigung über Beiträge an Pensionskassen (soweit nicht im Lohnausweis enthal­ Die abziehbaren Einkaufsbeiträge können Sie der von der Vorsorgeeinrich­ ten) tung ausgestellten Bescheinigung entnehmen. Reichen Sie diese mit der Steuererklärung ein.

Steuerbuch

560

Kosten für Vermögensverwaltung

§ 39 Nr. 1 Kosten für die Verwal­

Als Vermögensverwaltung gelten Aufwendungen, die zur Erhaltung des Ver­

tung des beweglichen

mögens, nicht aber zu dessen Vermehrung notwendig sind.

Privatvermögens

Abzugsfähig sind die Kosten für:

  • Die Verwaltung von Vermögen durch Behörden (Beistand, Erbschaftsverwal­ tung), Banken, Treuhandinstitute, Rechtsanwälte und Vermögensverwalter (passives Depotmanagement);

  • Die Verwahrung von Wertpapieren und anderen Wertsachen in offenen Depots oder Schrankfächern (Safes);

  • Kosten für die Einforderung von Vermögenserträgen (Inkassospesen, Affida­vit­­spesen, z.B. beim Einlösen von Coupons);

  • Spesen für Kontokorrent-, Anlage-, Sparkonto und dgl.;

  • Kontoeröffnungs- bzw. Saldierungsspesen;

  • Bankspesen für das Erstellen von Rückforderungs- und Anrechnungsan­ trägen für ausländische Quellensteuern;

  • Die Erstellung des Wertschriftenverzeichnisses für Steuerzwecke;

  • Ausserordentliche Kosten zur Durchsetzung eines Einkommensanspruchs im Zusammenhang mit Vermögenserträgen (z.B. Prozesskosten, um eine Zins­zahlung zu erhalten);

  • Negativzinsen auf Bankeinlagen, nicht aber negative Renditen von Bun­ desobligationen.

Nicht abzugsfähig sind Kosten für:

  • Auslagen für den Erwerb und die Veräusserung von Wertschriften (Kauf- und Verkaufskommissionen, Emissionsspesen für Obligationen, ­Gebühren, Courtagen, Umsatz- und Stempelabgaben);

  • Rücknahmegebühren bei Anlagefonds;

  • Vermittlungsprovisionen (z.B. beim Verkauf grosser Aktienpakete, kommt insbesondere bei nichtkotierten Aktien vor);

  • Gebühren, Strafzinsen oder Zinsabzüge für Rückzugsbedingungen diver­ ser ­Kontoformen;

  • Entschädigung für Treuhandanlagen (Treuhandkommissionen);

  • Fixe oder erfolgsorientierte Auslagen für Finanz- und Anlageberatung (aktives Depotmanagement);

  • Kosten für Vermögensverwaltungsmandate;

  • Kosten für Steuer- und Anlageberatung;

  • Bankspesen für Wertschriftenbewertungen;

  • Gebühren für Bankomat- oder Kreditkarten sowie Checks;

  • Intransparente Kosten für Banking-Pakete, die in aller Regel Dienstleis­ tungen abdecken, die nicht der Vermögensverwaltung dienen (z.B. Kos­ ten für Kreditkarten, kostenlose Bargeldbezüge an Geldautomaten im In- und Ausland, Versicherungsgebühren, Schlüsselfundservice, Ticketservice, kostenlose Verpflegung in VIP-Lounges usw.);

  • Kosten der Buchhaltungsführung in Beistandsfällen;

  • Kosten für die Errichtung und Erhöhung von Schuldbriefen und Hypothe­ ken (Grundbuchgebühren, Notariatskosten, Bankspesen);

  • Die Finanz-, Anlage-, Erbschafts-, Vorsorge- und Steuerberatung (Asset ­allocation, Steueroptimierung);

  • Sämtliche Kosten (v.a. Depotgebühren) in Verbindung mit der Vermögens­ verwaltung der freiwilligen privaten Vorsorge (Säule 3a) sowie von Frei­ zügigkeitsstiftungen;

  • Kosten für Vermögensumlagerung wie Titellieferungsspesen;

  • Kosten im Zusammenhang mit Wertschriften des Geschäftsvermögens. 25

Auslagen für eine Beratungstätigkeit in Finanz-, Anlage- und Steuerangele­ genheiten gelten nicht als anrechenbare Kosten der Verwaltung durch Drit­

Abzüge te, sondern als Kosten für die Lebenshaltung oder für die Anschaffung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen.

Weist die Bank die Kosten der Vermögensverwaltung und Anlageberatung als Gesamtbetrag aus (z.B. Portfolio-Management-Gebühren), können Sie diese pauschal (maximal CHF 15’000) nur im folgenden Umfang als Vermö­ gensverwaltungskosten abziehen:

  • 3,0 Promille von den ersten CHF 2’000’000 des Depotwerts (ohne Konten und nichtkotierte Wertschriften);

  • 1,5 Promille von den nächsten CHF 6’000’000 des Depotwerts (ohne Kon­ ten und nichtkotierte Wertschriften).

Sind die von der Bank in Rechnung gestellten Kosten tiefer als die Pauschale, können Sie nur die effektiven Kosten abziehen.

Machen Sie die über der Pauschale liegenden Vermögensverwaltungskosten geltend, müssen Sie sowohl die tatsächlichen Aufwendungen für die Vermö­ gensverwaltung als auch deren Abzugsfähigkeit nachweisen. Der Nachweis muss anhand geeigneter Unterlagen (Verträge, Reglemente, Abrechnungen) erbracht werden, aus denen nebst dem Umfang auch die Art, der Verwen­ dungszweck und die Zusammensetzung der mit dem Wertschriften- und ­Kapitalanlagevermögen zusammenhängenden Kosten hervorgeht. Gelingt der Nachweis nicht, können Sie nur Kosten in der Höhe der vorne genannten Pauschale abziehen. Steuerbuch 565 Behinderungsbedingte Kosten § 41 Nr. 9 Behinderungsbeding­ Personen mit Behinderung können behinderungsbedingte Kosten vollum­ te Kosten fänglich vom steuerbaren Einkommen abziehen. Behindert im Sinne dieser Be­ Einzureichende Belege stimmung ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, – Formular «Behinderungs­ geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, all­ bedingte Kosten» tägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fort­ – Aufstellung und Belege der zubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszu­üben. ­geltend gemachten Kosten

Eine leichte Beeinträchtigung, Als behinderte Personen gelten in jedem Fall: ­deren Auswirkungen – wie – Bezüger von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invaliden­ etwa bei einer Seh- oder Hör- versicherung; schwäche – durch ein Hilfsmit- – Bezüger von Hilflosenentschädigungen; tel einfach ­behoben werden – Bezüger von Hilfsmitteln im Sinne von AHVG, UVG und MVG; kann (Brille oder Hörgerät), gilt nicht als Behinderung. – Heimbewohner und Spitex-Patienten, für die ein Pflege- und Betreuungs­ aufwand von mehr als 60 Minuten pro Tag anfällt (ab Pflegestufe 4).

Personen, die keiner der genannten Gruppen zuge­ordnet werden können, müssen ihre Behinderung nachweisen.

Als behinderungsbedingt gelten Kosten für:

  • Assistenz;

  • Haushaltshilfen und Kinderbetreuung;

  • den Aufenthalt in Tagesstrukturen (ohne Kosten der üblichen Verpflegung);

  • Heim- und Entlastungsaufenthalte (nach Abzug der Lebenshaltungs­kosten);

  • heilpädagogische Therapien und Sozialrehabilitationsmassnahmen;

  • Transporte und Fahrzeuge;

  • Diäten, Mahlzeitendienste (nach Abzug der Lebenshaltungskosten);

  • Blindenführhunde;

  • Hilfsmittel, Pflegeartikel und Kleider (nach Abzug der Lebenshaltungs­ kosten);

  • Wohnen (nur behinderungsbedingte Mehrkosten inkl. deren Unterhalt oder Ersatz);

  • Privatschulen.

Als behinderungsbedingt gelten die notwendigen Kosten, die als Folge einer 26 Behinderung entstehen und weder Lebenshaltungskosten noch Luxusaus­ gaben darstellen. Zu den Lebenshaltungskosten sind die Aufwendungen zu zählen, die der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse dienen wie ins­

Abzüge besondere die Kosten für die Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Gesundheits­ pflege, Freizeit und Vergnügen. Die Lebenshaltungskosten entsprechen dem Grund­betrag und den Wohnkosten nach den Richtlinien über die Berech­ nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. In der Regel betragen sie pro Person CHF 40 pro Tag bzw. CHF 14’400 pro Jahr.

Anstelle des Abzugs der effektiven selbst getragenen Kosten können behin­ derte Personen einen jährlichen Pauschalabzug in folgender Höhe geltend machen (Verfügung der Hilflosenentschädigung beilegen):

– Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades: CHF 2’500

– Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades: CHF 5’000

– Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades: CHF 7’500

Einen jährlichen Pauschalabzug von CHF 2’500 können im Weiteren unab­ hängig vom Bezug einer Hilflosenentschädigung folgende behinderte Per­ sonen geltend machen:

  • Gehörlose;

  • Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen.

Abzugsfähig sind nur diejenigen Kosten, die Sie selbst tragen, d.h. diejenigen Kosten, die Ihnen nach Abzug aller Leistungen öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutionen (AHV, IV, SUVA, Militärversiche­ rung, Krankenkasse, Haftpflicht- und private Unfallversicherung, Hilfswerke und Stiftungen usw.) zur Zahlung verbleiben. Die Ergänzungsleistungen sind stets dann anzurechnen, wenn sie zur Deckung von Krankheits- und behin­ derungsbedingten Kosten ausgerichtet werden. In allen anderen Fällen sind sie nur dann anzurechnen, wenn sie die Lebenshaltungskosten übersteigen. In diesem Falle sind die Lebenshaltungskosten nicht zusätzlich anzurechnen. Sind die ausgerichteten Ergänzungsleistungen betragsmässig kleiner als die

Lebenshaltungskosten, so werden lediglich die Lebenshaltungskosten ange­

rechnet. Anzurechnen sind auch die Hilflosenentschädigungen: Diese wer­

den zweckgebunden für die Abgeltung von Assistenz- und Transportkosten

ausgerichtet und sind bei diesen Kosten anzurechnen.

Kapitalleistungen für künftige invaliditäts- und behinderungsbedingte Kos­

ten sind anzurechnen, soweit sie nicht der

Einkommenssteuer unterliegen.

Ein Abzug für behinderungsbedingte Kosten entfällt daher solange, bis Sie

den Nachweis erbringen, dass die tatsächlich entstandenen behinderungsbe­

dingten Kosten die Höhe dieser ausgerichteten Kapitalleistung übersteigen.

Genugtuungsleistungen tragen der persönlichen und nicht der ­materiellen

Beeinträchtigung Rechnung. Sie werden daher nicht an die behinderungs­

bedingten Kosten angerechnet. Den Genugtuungsleistungen gleichzustellen

sind Integritätsentschädigungen.

570

Durch Dritte betreute Kinder

Steuerbuch

Abziehen können Sie für jedes Kind, für das Sie Anspruch auf den

Kinder­ § 41 Nr. 4 Kinderbetreuungs­

abzug nach Ziffer 630 der Steuererklärung haben, die Kosten für die Fremd­ kostenabzug

betreuung ­infolge Erwerbstätigkeit, Krankheit, Unfall oder Invalidität bis zu Einzureichende Belege

einem Gesamtbetrag von:

– Formular «Angaben zu

unter­stützten Personen und

Kindern»

  • Aufstellung und Belege der

Kanton

Bund

­geltend gemachten Kosten

max. CHF 25’000 max. CHF 25’800

pro Kind

pro Kind

Der Abzug ist bis zur Vollendung des 14. Altersjahres möglich. Die Verpfle­ 27

gungskosten sind nicht ­abzugsfähig.

Abzüge

Legen Sie der Steuererklärung eine Aufstellung mit Belegen über die bezahl­

ten Kinderbetreuungskosten samt Angabe der

Empfänger bei.

575

Weitere Abzüge

  • Prämien von erwerbstätigen Personen für die obligatorische Nichtberufs­ unfallversicherung (NBUV), soweit diese nicht bereits im Nettolohn be­ rücksichtigt sind;

  • Gesetzliche Beiträge an die AHV von nichterwerbstätigen Steuerpflichti­ gen oder von Selbständigerwerbenden, soweit Sie sie unter den Ziffern 150/151 der Steuererklärung nicht bereits berücksichtigt haben. Nicht zu­ lässig ist jedoch der Abzug von Arbeitgeberbeiträgen für Hausdienstarbeit­ nehmende (Haushaltshilfe);

  • Einsatzkosten in der Höhe von 5% (jedoch maximal CHF 5’000 beim Kan­ ton resp. CHF 5’400 beim Bund) der einzelnen steuerbaren Gewinne aus der Teilnahme an Geldspielen (ohne Spielbankenspiele); von den einzel­ nen Gewinnen aus Online-Spielbankenspielen sind die vom Online-­ Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr (jedoch maximal CHF 25’000 beim Kanton resp. CHF 26’800 beim Bund) abzugsfähig;

  • Bund: Differenz zum höheren Freibetrag auf Lotterie- und andere Spiel­ gewinne bei der direkten Bundessteuer.

580

Abzug für massgebliche Beteiligungen

Steuerbuch

Halten Sie Beteiligungen von mindestens 10% am Grundkapital von Aktien­ § 26 Nr. 3 Teilbesteuerung der

gesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaf­ Einkünfte aus qualifi­

ten im Privatvermögen, werden die Erträge aus Dividenden, Gewinnantei­ zierten Beteiligungen

len, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen zu 30% entlastet. Einzureichende Belege

  • Formular «Wertschriften- und

Halten Sie Beteiligungen von mindestens 10

% am Grundkapital von

Aktien­ Guthabenverzeichnis»

gesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossen­ – Formular «Qualifizierte

­Beteiligungen im Geschäfts­

schaften im Geschäftsvermögen, werden die Erträge aus Dividenden, Ge­ vermögen»

winnanteilen, Liquidationsüberschüssen, geldwerten Vorteilen sowie Gewin­

nen aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte zu 30% entlastet.

Bei der Bundessteuer beträgt die Entlastung im Privat- und Geschäftsver­ mögen ebenfalls 30%.

Steuerbuch

§ 41 Nr. 10 Abzug von Spenden

und Parteibeiträgen

Einzureichende Belege

585

Parteibeiträge

Abziehen können Sie Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische

Parteien bis zum Gesamtbetrag von:

  • Formular «Zuwendungen»

– Aufstellung oder Belege der

­Zuwendungen

Kanton Bund

max. CHF 20’000 max. CHF 10’600

Zulässig sind nur Beiträge an Vereinigungen, die im Parteiregister nach Arti­ kel 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte eingetragen, in ei­ nem kantonalen Parlament vertreten sind oder in einem Kanton bei den letzten Parlamentswahlen mindestens 3% der Stimmen erreicht haben.

Steuerbuch

§ 41 Nr. 11 Aus- und Weiterbil­

dungskosten

Einzureichende Belege

– Formular «Berufsorientierte ­­

Aus- und Weiterbildungskos­

ten»

– Aufstellung und Belege über

­berufsorientierte Aus- und

Weiterbildungskosten

– Beiträge von Dritten

590

Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung

Die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten sowie Umschulungs­

kosten können bis zum Gesamtbetrag von CHF 12’000 beim Kanton resp. CHF

13’000 beim Bund in Abzug gebracht werden. Nicht zum Abzug zugelassen

werden die Kosten der Erst- oder Grundausbildung bis und mit Sekundar­

stufe II (z.B. Lehrabschluss, Maturität) sowie die Kosten für Aus- und Weiter­

bildung ohne beruflichen Zusammenhang (z.B. Hobby oder Liebhaberei).

Bundesbeiträge vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innova­

tion für eidgenössische Prüfungen stellen steuerbares Einkommen dar. Sie

sind immer unter Ziffer 350 zu deklarieren.

28

Steuerbuch

§ 41 Nr. 3 Abzug bei Erwerbs­

tätigkeit beider

595

Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten

Leben Sie als Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, kön­

nen Sie einen Abzug geltend machen, wenn beide erwerbstätig sind.

Abzüge

­Ehegatten

Kanton Bund max. CHF 1’000 50% vom niedrigeren Erwerbseinkommen, mind. CHF 8’600; max. CHF 14’100

Berechnungsbeispiele

(Bundessteuer) CHF

Beispiel 1

Einkommen 8’000

Berufsauslagen 2’000

Nettoeinkommen 6’000

Abzug 6’000

Beispiel 2

Einkommen 12’000

Berufsauslagen 3’000

Nettoeinkommen 9’000

Abzug 8’600

Beispiel 3

Einkommen 23’000

Berufsauslagen 4’000

Nettoeinkommen 19’000

Abzug 9’500

Beispiel 4

Einkommen 35’000

Berufsauslagen 5’000

Nettoeinkommen 30’000

Abzug 14’100

Dieser Abzug ist zulässig, wenn beide Ehegatten erwerbstätig sind und zu­

sammen veranlagt werden. Unter Erwerbseinkommen versteht man die Ge­

samtheit des Einkommens aus selbständiger und unselbständiger, haupt- und

nebenberuflicher ­Erwerbstätigkeit. Dem Erwerbseinkommen gleichgestellt

sind Erwerbsausfallentschädigungen bei vorübergehendem Unterbruch der

Erwerbstätigkeit (für Militärdienst, Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken-,

Unfall- und Invalidenversicherung). Den Abzug können Sie auch geltend ma­

chen, wenn die Erwerbstätigkeit eines oder beider Ehegatten nur während

eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird. Der Abzug darf

das niedrigere Erwerbseinkommen des einen Ehegatten nach Abzug

der Gewinnungskosten sowie der Beiträge an die AHV/IV/ALV/NBUV

und die ­berufliche Vorsorge (2. und 3. Säule) nicht übersteigen. Sie

können keinen Abzug beanspruchen, wenn sich aus der Erwerbstätigkeit ein

Verlust ergeben hat.

Der Abzug ist auch zulässig, wenn ein Ehegatte im Beruf, Geschäft oder Ge­

werbe des anderen Ehegatten erheblich mitarbeitet, sofern diese Mitarbeit

vertraglich vorge­sehen oder durch die Natur der Tätigkeit erforderlich ist. In

diesem Fall wird jedem ­Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbsein­

kommens zugewiesen.

Einkommensberechnung

Nettoeinkommen 610 Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen Sie können nachgewiesene freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Ver­ mögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz abziehen, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuer­pflicht befreit sind. Ein Abzug ist nur möglich, wenn die Zuwendun­ gen im Jahr mindestens CHF 100 betragen. Der Abzug darf maximal 20% des Nettoeinkommens gemäss Ziffer 609 der Steuererklärung betragen.

Auf das Einreichen der einzelnen Spendenbescheinigungen kann verzichtet werden, wenn die Zuwendungen auf dem Steuerformular «Zuwendungen»

detailliert aufgeführt werden (Zahlungsdatum, Name und Sitz der Institu­

tion). Beträge ohne detaillierte Bezeichnung werden nicht zum Abzug zu­ gelassen. Das Steueramt behält sich vor, die Belege bei Bedarf zu Kontroll­ zwecken nachträglich einzuverlagen. Ein Verzeichnis der bekannten gemein­ nützigen Institutionen finden Sie unter steueramt.so.ch (Rubrik «Rechtliche Grundlagen»). Bei Zuwendungen an Institutionen, die dort nicht aufgeführt sind, legen Sie eine Bestätigung des Sitzkantons über die Steuerbefreiung bei.

620 Krankheits- und Unfallkosten Abziehen können Sie Ihre Krankheits- und Unfallkosten und diejenigen der von

Ihnen unterhaltenen Personen, soweit Sie die Kosten selber tragen und diese 5% des Nettoeinkommens gemäss Ziffer 609 der Steuererklärung überstei- gen. Als Krankheitskosten gelten dabei die Kosten für Ärzte, Zahnärzte, Spital­ kosten, Medikamente, medizinische Apparate, Brillen und dergleichen. Die Kos­ ten besonderer Heilmassnahmen wie Massagen, Bestrahlungen und Bäder kön­ nen Sie nur abziehen, sofern diese Behandlungen ärztlich verordnet sind und von diplomierten Personen durchgeführt werden. Berücksichtigt werden auch die Kosten für alle ärztlich oder zahnärztlich angeordneten Massnahmen, die zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit beitragen. Massgebend für den Abzug ist das Zahlungsdatum beziehungsweise das Abrechnungsdatum der Krankenkasse; wenn Sie die Jahresbescheinigung der Krankenkasse beilegen, ist die bescheinigte Periode massgebend für den Abzug.

Für Personen, die sich in einem Pflegeheim oder einer Heilstätte aufhalten und für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von nicht mehr als 60 Minu­ ten pro Tag anfällt, stellen die Heimkosten grundsätzlich Lebenshaltungskos­ ten dar und sind nicht abzugs­fähig. Die separat in Rechnung gestellten Pfle­ gekosten können Sie als Krankheitskosten abziehen.

Als Zöliakiepatient können Sie pauschal CHF 2’500 für die Mehrkosten der ­Diätnahrung als Krankheitskosten geltend machen. Voraussetzung ist ein Arztzeugnis, wonach Diätnahrung erforderlich ist.

Als Diabetiker können Sie jedoch nur die effektiven Kosten abziehen.

Nicht als Krankheitskosten gelten Aufwendungen für:

  • Transportkosten zum Arzt;

  • höhere Miete für rollstuhlgängige Wohnungen;

  • kosmetische Zahnpflege;

  • Krankenkassenprämien;

  • Kosten, die der Prävention dienen (z.B. Abonnement für Fitnesscenter);

  • Kosten, die der Erhaltung oder Steigerung der körperlichen Schönheit und des körperlichen Wohlbefindens dienen (z.B. freiwillige Badekuren, Massagen, Behandlungen rein kosmetischer Art, für Verjüngungs- oder

Steuerbuch § 41 Nr. 10 Abzug von Spenden und Parteibeiträgen Einzureichende Belege

  • Formular «Zuwendungen»

  • Aufstellung oder Spendenbe­ scheinigung

Mitglieder- und Passivbeiträge sowie Zuwendungen an Verei- ne mit ideeller ­Tätigkeit (z.B. Musik- und Sportvereine)

und an Institutionen, die Kultuszwe­cke verfolgen (z.B. Frei­kirchen), können Sie nicht abziehen.

29 Steuerbuch § 41 Nr. 8 Krankheits- und Un­

Einkommensberechnung fallkosten Einzureichende Belege

  • Formular «Krankheits- und Unfallkosten»

  • Aufstellung und Belege der ­geltend gemachten Kosten

Schönheitsbehandlungen sowie für Schlankheitskuren oder -operationen,

sofern sie nicht ärztlich verordnet sind);

  • Selbstbehalt für Verpflegungskosten bei Spitalaufenthalt.

Ziehen Sie vom Total der Auslagen für Krankheits- und Unfallkosten 5% des

Nettoeinkommens (Ziffer 609 der Steuererklärung) als steuerlichen Selbst­

behalt ab.

Sozialabzüge

Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31. Dezember

2025 massgebend. Endet die Steuerpflicht jedoch während der ­Steuerperiode,

sind sie nach den Verhältnissen am Ende der Steuerpflicht festzusetzen.

Steuerbuch

630

Abzug für minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende

§ 43 Nr. 1 Sozialabzüge allge­

Kinder (Kinderabzug)

mein

Als Kinder gelten minderjährige oder in beruflicher Erstausbildung stehende

§ 43 Nr. 2 Kinderabzug

volljährige leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie Pflegekinder, die

Einzureichende Belege

Sie unentgeltlich zu dauernder Pflege oder Erziehung aufgenommen haben.

– Ausbildungsnachweis

Stichtag für die Festsetzung der Sozialabzüge ist der 31. Dezember. Endet die

per 31.12. (bei volljährigen

Kindern)

Steuerpflicht jedoch während der Steuerperiode, sind die Verhältnisse am

Ende der Steuerpflicht massgebend. Als Eltern müssen Sie dann für den Un­

terhalt eines Kindes aufkommen, wenn das steuerbare Einkommen (Ziffer

690 der Steuererklärung) des Kindes CHF 11’000 nicht übersteigt.

Zahlen Sie an minderjährige Kinder Unterhaltsbeiträge aus Scheidung oder

Trennung, ist kein Abzug für Kinder möglich, da Sie diese Zahlungen vollum­

30

fänglich abziehen können (Ziffer 521 der Steuererklärung).

Es sind höchstens die nachstehenden Abzüge möglich:

Einkommensberechnung

Sie leben in rechtlich und tatsächlich ungetrenn- Kanton

ter Ehe oder sind verwitwet CHF

Für jedes Kind, 9’000

Bund

CHF

6’800

  • das am 31. Dezember 2025 minderjährig ist;

  • das zwar am 31. Dezember 2025 volljährig ist, je­ doch noch in beruflicher Erstausbildung steht, wenn Sie dessen Unterhalt überwiegend bestreiten.

Sie leben allein mit Ihren Kindern zusammen Für Kinder, die am 31. Dezember 2025 minderjährig sind,

können Sie den vollen Kinderabzug geltend machen: 9’000

6’800

  • wenn die elterliche Sorge Ihnen allein zusteht;

  • wenn Sie – bei alleiniger oder gemeinsamer elter­licher Sorge – vom andern Elternteil für das Kind Unterhalts­ beiträge erhalten, die Sie nach Ziffer 320 versteuern.

können Sie den halben Kinderabzug geltend machen: 4’500

3’400

  • wenn Sie – bei gemeinsamer elterlicher Sorge – vom andern Elternteil für das Kind keine steuerbaren Un­ terhaltsbeiträge erhalten.

Für Kinder, die am 31. Dezember 2025 volljährig sind 9’000

und in beruflicher Erstausbildung stehen, können Sie

den Kinderabzug geltend machen, wenn der andere

­Elternteil für das Kind keine Unterhaltsbeiträge leistet

oder wenn der andere Elternteil Unterhaltsbeiträge leis­

tet, Sie aber trotzdem den höheren finanziellen Beitrag

an den Unterhalt des Kindes leisten und damit zur

Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommen.

Kann der andere Elternteil den Kinderabzug geltend

machen, können Sie den Unterstützungsabzug nach Zif­

fer 635 beanspruchen, sofern Ihre Beiträge mindestens

in der Höhe des Abzugs erfolgen.

6’800

Sie leben nicht mit Ihren Kindern zusammen

Für Kinder, die am 31. Dezember 2025 minderjährig sind, Kanton

Bund

können Sie keinen Kinderabzug geltend machen:

CHF

0

CHF

0

  • wenn Ihnen die elterliche Sorge nicht zusteht;

  • wenn Sie – bei keiner oder gemeinsamer elterlicher Sorge – Unterhaltsbeiträge für das Kind leisten, die Sie unter Ziffer 521 abziehen können.

können Sie den halben Kinderabzug geltend machen:

4’500

3’400

  • wenn Sie – bei gemeinsamer elterlicher Sorge – keine Unterhaltsbeiträge für das Kind leisten.

Für Kinder, die am 31. Dezember 2025 volljährig sind

und in beruflicher Erstausbildung stehen, können Sie

den Kinderabzug geltend machen, wenn Sie mit Ihren

Unterhaltsbeiträgen den höheren finanziellen Beitrag

an den Unterhalt des Kindes leisten und damit zur

Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommen.

Leisten Sie Unterhaltsbeiträge, kommen damit jedoch

nicht zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes auf,

können Sie den Unterstützungsabzug nach Ziffer 635

geltend machen, sofern Ihre Beiträge mindestens in der

Höhe des Abzugs erfolgen.

9’000

6’800

Sie leben mit dem anderen Elternteil im Konkubinat

Für Kinder, die am 31. Dezember 2025 minderjährig sind,

können Sie den vollen Kinderabzug geltend machen:

9’000

6’800

31

  • wenn die elterliche Sorge Ihnen allein zusteht;

Einkommensberechnung

  • wenn Sie – bei alleiniger oder gemeinsamer elter­licher Sorge – vom andern Elternteil für das Kind Unterhalts­ beiträge erhalten, die Sie nach Ziffer 320 versteuern.

können Sie den halben Kinderabzug geltend machen:

4’500

3’400

  • wenn Sie – bei gemeinsamer elterlicher Sorge – keine steuerbaren Unterhaltsbeiträge für das Kind leisten resp. erhalten.

Für Kinder, die am 31. Dezember 2025 volljährig sind

und in beruflicher Erstausbildung stehen, können Sie

den Kinderabzug geltend machen, wenn Sie den höhe­

ren finanziellen Beitrag an den Unterhalt des Kindes

leisten und damit zur Hauptsache für den Unterhalt des

Kindes aufkommen. Dies ist in der Regel dann der Fall,

wenn Sie den Elternteil mit dem höheren Reineinkom-

men sind. Kann der andere Elternteil den Kinderabzug

geltend machen, können Sie den Unterstützungsabzug

nach Ziffer 635 beanspruchen, sofern Ihre Beiträge min­

destens in der Höhe des Abzugs erfolgen.

9’000

6’800

635

Abzug für unterstützte Personen (Unterstützungsabzug)

Steuerbuch

Für jede am Ende der Steuerperiode erwerbsunfähige oder beschränkt

§ 43 Nr. 3 Unterstützungsabzug

­erwerbsfähige und unterstützungsbedürftige Person, an deren Unterhalt

Sie mindestens in der Höhe des Abzuges beitragen, können Sie beim Kanton

Einzureichende Belege

– Formular «Angaben zu

CHF 2’000 und beim Bund CHF 6’800 abziehen.

unter­stützten Personen und

Kindern»

Der Abzug wird gewährt für erwerbsunfähige oder beschränkt

erwerbsfähi­ – Nachweis der Unterstützungs­

leistungen (Zahlungsbelege)

ge Kinder, deren steuerbares Einkommen CHF 15’000 (Ziffer 690 der Steuer­ – Nachweis der Unterstützungs­

erklärung) nicht übersteigt, ebenso für volljährige Kinder, an die Sie Alimen­

te leisten. Kein Abzug ist möglich für den Ehegatten und für Kinder, für die

bedürftigkeit

der Kinderabzug gewährt wird, sowie für minderjährige Kinder, für die

Sie

dem anderen Elternteil Unterhaltsbeiträge bezahlen (abziehbar unter Ziffer

521 der Steuererklärung). Der Abzug kann nicht gewährt werden, wenn die

unterstützte Person Ergänzungsleistungen bezieht.

Wenn Sie einen Unterstützungsabzug geltend machen, reichen Sie mit der Steuer­erklärung eine Bestätigung der unterstützten Person über Art, Zeit­ punkt, Grund der Bedürftigkeit und Höhe der erfolgten Unterstützungen ein. Bei Unterstützungen ins Ausland erbringen Sie den Nachweis der Unter­ stützungspflicht und der Zahlung.

Zahlungen ins Ausland sind nur dann abzugsfähig, wenn sie an Verwandte in auf- oder absteigender Linie erfolgen. Verwandtschaftsgrad und Unterstüt­ zungsbedürftigkeit sind durch die ausländische Heimatbehörde in deutscher Sprache zu bestätigen.

Steuerbuch 640 Abzug für jede dauernd pflegebedürftige Person § 43 Nr. 4 Heimpflegeabzug (Heimpflegeabzug) Einzureichende Belege Für jede dauernd pflegebedürftige Person, die in Ihrem Haushalt lebt, können – Formular «Angaben zu Sie je CHF 4’200 abziehen. Den Abzug können Sie nicht beanspruchen für sich unter­stützten Personen und selbst, Ihren Ehegatten und für Ihre Kinder, auch wenn sie volljährig sind. Der Kindern» Anspruch auf diesen Abzug setzt keine finanziellen Unterstützungsleistungen

  • Nachweis der Pflegebedürf­ tigkeit voraus. Weisen Sie die Pflegebedürftigkeit nach. Die gepflegte Person muss eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mindestens 2. Grades beziehen. Sie muss in Ihrem Haushalt leben. Als gleicher Haushalt gilt auch ein Haushalt auf dem gleichen Grundstück oder auf dem unmittelbar benachbarten, d.h. angrenzenden Grundstück oder eine andere Wohnung im gleichen Haus.

Sind die Voraussetzungen nach Ziffer 635 der Steuererklärung erfüllt, kön­ nen Sie zusätzlich zum Heimpflegeabzug den Unterstützungsabzug geltend machen.

32 Steuerbuch 645 Abzug für Rentenbezüger mit ungenügendem Reineinkommen § 43 Nr. 5 Abzug für Renten­ Haben Sie ein ungenügendes Reineinkommen und sind Sie oder Ihr Ehegatte bezüger mit zum Bezug einer Rente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen- oder

Einkommensberechnung ­ungenügendem ­Reineinkommen Invalidenversicherung (wozu auch Waisenrenten zählen) berechtigt, können Sie maximal CHF 5’000 abziehen. Ebenfalls zum Abzug berechtigt der Bezug einer ausländischen Rente, die mit der eidgenössischen Alters- und Hinterlas­ senen- oder Invalidenversicherung vergleichbar ist.

Sofern Ihr Reineinkommen (Ziffer 629 der Steuererklärung) CHF 32’000 nicht übersteigt, können Sie den Höchstabzug von CHF 5’000 beanspruchen, wenn Sie in einer rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe leben oder wenn Sie als verwitwete, getrennt lebende, geschiedene oder ledige Person mit Kin­ dern zusammenleben, für die ein Abzug nach Ziffer 630 der Steuererklärung geltend gemacht werden kann. Diesen Personen gleichgestellt sind Sie, wenn Sie seit 2023 Witwe oder Witwer geworden sind. Der Abzug vermindert sich um je einen Franken pro Franken zusätzlichen Reineinkommens und entfällt bei einem Reineinkommen von CHF 37’000 ganz.

Sind Sie alleinstehend oder vor 2023 verwitwet und leben nicht mit Kindern zusammen, für die ein Abzug nach Ziffer 630 der Steuererklärung geltend gemacht werden kann, können Sie, sofern Ihr Reineinkommen CHF 24’000 nicht übersteigt, den Höchstabzug von CHF 5’000 geltend machen. Der Ab­ zug vermindert sich um je einen Franken pro Franken zusätzlichen Reinein­ kommens und entfällt bei einem Reineinkommen von CHF 29’000 ganz.

650 Abzug für Ehegatten in ungetrennter Ehe Leben Sie als Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, kön­ nen Sie bei der direkten Bundessteuer CHF 2’800 abziehen.

Steuerausscheidung 695 In anderen Kantonen oder im Ausland zu versteuerndes Einkommen 696 Hier ist das ausserhalb des Kantons Solothurn zu versteuernde Einkommen zu deklarieren. Die Steuerausscheidung nimmt die Veranlagungsbehörde von Amtes wegen vor.

Vermögen im In- und Ausland

Bewegliches Vermögen

700

Wertschriften und Guthaben

Bitte lesen Sie die Erläuterungen auf den Seiten 35 –

39 dieser Wegleitung.

710

Lebens- und Rentenversicherungen

Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer.

Steuerbuch

§ 69 Nr. 1 Ansprüche aus Versi­

Ausnahme: Im Rahmen der anerkannten Formen der gebundenen Selbst­ cherungen und Vor­

vorsorge (Säule 3a) abgeschlossene Vorsorgepolicen sind bis zur Fälligkeit der sorgeeinrichtungen

Versicherungssumme steuerfrei.

Einzureichende Belege

  • Bescheinigung der Versiche­

Rentenversicherungen unterliegen ebenfalls der Vermögenssteuer. rungsgesellschaft

Der Vermögenssteuerwert von Lebens- und Rentenversicherungen richtet

sich nach dem Steuerwert (Rückkaufswert inkl. der gutgeschriebenen Über­

schussanteile). Dabei ist auf den von der Versicherungsgesellschaft beschei­

nigten Wert abzustellen.

720

Anteil an Personengemeinschaften

Einzureichende Belege

Erbengemeinschaften werden nicht separat besteuert. Die einzelnen Erben – Formular «Fragebogen für 33

versteuern anteilsmässig (entsprechend ihrer Erbquote) das Vermögen aus Personengemeinschaften»

unverteilten Erbschaften ab Todestag. Die Bewertung des Vermögens richtet

Vermögen im In- und Ausland

sich nach den üblichen Bewertungen der Aktiven und Passiven. Das Formular

können Sie im Internet unter steueramt.so.ch herunterladen oder beim

Kantonalen Steueramt beziehen.

730

Motorfahrzeuge

Der Steuerwert privater Motorfahrzeuge beträgt 50% des Anschaffungs­

wertes. Er reduziert sich jedes Jahr um 50% des jeweiligen Restwertes.

740

Übrige Vermögenswerte

Übrige Vermögenswerte sind zum Beispiel Gemälde- und andere Sammlun­

gen, Tiere (z.B. Pferde usw.), Kunst- und Schmuckgegenstände, Boote, Flug­

zeuge, ertragslose Kryptowährungen usw. Der Hausrat ist steuerfrei.

Unbewegliches Vermögen

750

Liegenschaften

Als Liegenschaft gelten alle Grundstücke, Gebäude und

Steuerbuch

die im Grundbuch § 62 Nr. 1 Unbewegliches Ver­

eingetragenen selbständigen und dauernden Rechte (Baurechte, Dienstbar­ mögen

keiten usw.; im Baurecht erstellte Bauten versteuert der Baueigentümer). Nutzniessungsvermögen ist

Ferner gehören dazu auch die mit ihnen verbundenen Sachen und Nutzungs­ vom Nutzniesser zu versteuern.

rechte (Wasserkräfte und dgl.).

Der Steuerwert wird aufgrund des Katasterwertes festgelegt.

Ausserkantonale Liegenschaften geben Sie mit dem betreffenden kantona­

len Steuer­wert an. Die Umrechnung auf solothurnische

Werte aufgrund des

Bundes­steuer­koeffizienten nimmt die Veranlagungsbehörde von Amtes

­wegen vor.

Geben Sie im Ausland gelegene Liegenschaften mit dem Kaufpreis an.

Bewegliche Geschäftsaktiven

Steuerbuch

760

Aktiven Selbständigerwerbender

§ 66 Nr. 2 Betriebsvermögen,

Für die Ermittlung der Aktiven Selbständigerwerbender füllen Sie bitte den

Selbständig-

erwerbender

Einzureichende Belege

Fragebogen für Selbständigerwerbende mit vereinfachter und kaufmänni­

scher Buchführung aus. Den Anteil am Vermögen setzen Sie entsprechend

den Angaben im Fragebogen ein.

  • Formular «Fragenbogen Selb­ ständigerwerbender mit ver­ einfachter und kaufmänni­ 785 Anteil an Kollektiv- und Kommanditgesellschaften scher Buchführung» Für die Ermittlung der Anteile an Kollektiv- und Kommanditgesellschaften füllen Sie bitte den Fragebogen für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften aus. Den Anteil am Vermögen setzen Sie entsprechend den Angaben im ­Fragebogen ein.

Schulden

Steuerbuch

§ 70 Nr. 1 Schulden

Einzureichende Belege

800

810

Schulden

Deklarieren Sie Schulden, ist das Steuerformular «Schuldenverzeichnis» voll­

ständig ausgefüllt mit der Steuererklärung einzureichen. Unerlässlich sind

– Formular «Schuldenverzeich­

insbesondere die Angabe des Gläubigers mit genauer Adresse.

nis»

  • Aufstellung und Belege der ­Schulden Sozialabzüge

Steuerbuch

910

Abzug für verheiratete Steuerpflichtige

§ 71 Nr. 1 Sozialabzüge vom

Für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige so­

34

­Vermögen

wie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichti­

ge, die alleine mit Kindern zusammenleben, für die der Kinderabzug gemäss

Ziffer 630 der Steuererklärung gewährt wird, beträgt der Abzug CHF 100’000.

Vermögen im In- und Ausland

Steuerbuch

920

Abzug für die anderen Steuerpflichtigen

§ 71 Nr. 1 Sozialabzüge vom

Für alle anderen Steuerpflichtigen beträgt der Abzug CHF 60’000.

­Vermögen

Darunter fallen auch Konkubinatspaare, die mit gemeinsamen Kindern zu­

sammen im gleichen Haushalt leben.

930

Abzug für jedes Kind und jede erwerbsunfähige oder beschränkt

erwerbsfähige Person

Für jedes Kind und jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige

Person, für die ein Abzug nach Ziffer 630 oder 635 der Steuererklärung

­gewährt wird, beträgt der Abzug CHF 20’000.

Werden die Eltern getrennt veranlagt, so wird der Abzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und kein Abzug für Unterhaltsbeiträge nach Ziffer 521 geltend gemacht wird.

Steuerbuch

940

Abzug für Rentenbezüger mit ungenügendem Reineinkommen

§ 71 Nr. 1 Sozialabzüge vom

und Reinvermögen

­Vermögen

Sind Sie oder Ihr Ehegatte zum Bezug einer Rente der eidgenössischen ­Alters-

und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung berechtigt und haben ein

ungenügendes Reineinkommen (Ziffer 629), ein Reinvermögen von nicht

mehr als CHF 200’000 (Ziffer 900) und sind Sie oder Ihr Ehegatte erwerbsun­

fähig oder beschränkt erwerbsfähig, werden die Sozialabzüge verdoppelt.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dieser Wegleitung zu Ziffer 645

«Abzug für Rentenbezüger mit ungenügendem Reineinkommen».

Steuerausscheidung

Steuerbuch

995

In anderen Kantonen oder im Ausland zu versteuerndes Vermögen

§ 71 Nr. 1 Sozialabzüge vom

Hier ist das ausserhalb des Kantons Solothurn zu versteuernde Vermögen zu

­Vermögen

deklarieren. Die Steuerausscheidung wird von der Veranlagungsbehörde von

Amtes wegen vorgenommen.

Wertschriften- und ­Guthabenverzeichnis

Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis dient: Steuerbuch – der Feststellung des Wertschriftenvermögens einschliesslich aller Gutha­ § 26 Nr. 2 Erträge aus Wert­ ben (Ziffer 700 der Steuererklärung); schriften und Gut­ haben

  • der Ermittlung der Erträge aus beweglichem Vermögen (Ziffer 300 der § 26 Nr. 3 Teilbesteuerung der Steuererklärung); Einkünfte aus qual.

– der Ermittlung des Verrechnungssteueranspruches auf Fälligkeiten 2025; Beteiligungen – der Deklaration von Erbschaften und Schenkungen (inkl. Erbvorbezüge § 67 Nr. 1 Wertpapiere, Forde­ und unverteilte Erbschaften); rungs- und Beteili­ gungsrechte im

  • der Deklaration von Kapitalleistungen aus Vorsorge; ­Privatvermögen

  • der Deklaration von Lotterie- und anderen Spielgewinnen. Einzureichende Belege

  • Formular «Wertschriften- und

Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ist Bestandteil der Steuererklä­ Guthabenverzeichnis» rung und damit immer einzureichen. Hierbei sind die Fragen auf der ersten – Bescheinigung der Guthaben, und letzten Seite des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses zu beant­ der Erträge sowie der worten. Eine Unterzeichnung auf der letzten Seite hat immer dann zu erfol­ ­Lotterie- und anderen Spiel­ gen, wenn Sie die Steuererklärung (inkl. Wertschriften- und Guthabenver­ gewinne. zeichnis) nicht elektronisch einreichen.

Tragen Sie in das Formular Ihr Vermögen ein und das Ihrer in der Steuer­ | Umfang der Deklaration pflicht vertretenen minderjährigen Kinder sowie das Vermögen (inkl. dem 35 Eigentum an Kryptowährungen), an dem Sie die Nutzniessung haben.

Vermögen im In- und Ausland Volljährige Kinder versteuern ihr Vermögen und ihren Ertrag selber; sie fül­ len ­daher ebenfalls das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aus, um den Verrechnungssteueranspruch auf die Fälligkeiten 2025 selbst geltend zu ma­ chen. Dementsprechend haben die Eltern diese Werte nicht mehr zu deklarie­ ren.

Die Ermittlung des Verrechnungssteueranspruches erfolgt aufgrund des in | Verrechnungssteueranspruch Kolonne A (Werte mit Verrechnungssteuerabzug) des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses eingetragenen Ertrages.

Bei Erbengemeinschaften erfolgt die Rückforderung der Verrechnungs­ steuer seit dem 1.1.2022 (Ertragsfälligkeit) durch die einzelnen erbberechtig­ ten Personen, indem sie die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte aus ­unverteilten Erbschaften anteilsmässig in ihrem Wertschriften- und Gut­ haben­verzeichnis deklarieren.

Jede erbberechtigte Person einer Erbengemeinschaft hat ihren Anteil am Einkommen und Vermögen im Steuerformular «Fragebogen für Personenge­ meinschaften» zu deklarieren und in die Ziffer 330 (Einkommen) und Ziffer 720 (Vermögen) der Steuererklärung zu übertragen.

Die Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie die Kollektiv- und Kom- manditgesellschaft machen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für die im Inland domizilierten Teilhaber/Gesellschafter der Gemeinschaft mittels Formular 25 «Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungs­steuer» ­direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung geltend. Eine ­anteilsmässige Rückerstattung an die einzelnen Teilhaber/Gesellschafter ist nicht möglich. Der Ertrag und das Vermögen versteuert anteilsmässig jeder einzelne Stock­ werkeigentümer. Die Bruttoerträge führen Sie in der Kolonne B (Werte ohne Verrechnungssteuerabzug) auf.

Kennzeichnen Sie besonders:

  • mit G das Geschäftsvermögen;

  • mit N das Nutzniessungsvermögen;

  • mit E die Werte, die aus unverteilten und verteilten Erbschaften stammen;

  • mit B die Beteiligungen von mindestens 10% am Kapital einer Kapital­ gesellschaft oder Genossenschaft;

  • mit L die steuerbaren Lotterie- und anderen Spielgewinne;

  • mit D ein zinsloses Darlehen.

| Bewertung der Wertschriften Grundsätzlich ist der Kurswert Ende Steuer­jahr massgebend (Eidg. Kursliste Stichtag 31.12.2025). Die Kursliste ist in der elektronischen Steuererklärung integriert. Damit können via Valorennummern oder via Suche der Titel die notwendigen Daten direkt ins elektronische Wertschriften- und Guthaben­ verzeichnis übertragen werden.

Für steuerliche Zwecke eignen sich auch die von den Banken auf Kunden­ wunsch eigens ausgefertigten Steuerverzeichnisse. Diese sind mit den steuer­ lich massgebenden Vermögens- und den dazugehörigen Ertragswerten ver­ sehen. Mitenthalten sind auch allfällige Erträge von Vermögenswerten, die im Laufe des Jahres veräussert oder zurückbezahlt worden sind.

Für in der Schweiz kotierte Titel können Sie den Kurswert der amtlichen Steuerkursliste 2025 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ent­ nehmen. Diese Kursliste, die ab Februar 2026 erscheint, können Sie unter estv.admin.ch abrufen.

Für nur im Ausland kotierte Titel ist der letzte im Dezember 2025 notierte 36 Kurs massgebend. Die ausländischen Kurswerte rechnen Sie zu den in der amtlichen Steuerkursliste (abrufbar unter estv.admin.ch) aufgeführten ­Devisen- bzw. Wertschriftenkurse in Schweizer Franken um.

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis Die vor- oder ausserbörslich gehandelten Wertpapiere sind in der ­Kursliste HB zusammengefasst. Sie erscheint ab Februar 2026 und ist unter estv.admin.ch abrufbar.

Nichtkotierte Wertpapiere sind zum Verkehrswert anzugeben; wenn die­ ser nicht bekannt ist, so kann – unter Vorbehalt der Berichtigung durch das Kantonale Steueramt – vorläufig der letzte bekannte Steuerwert eingesetzt werden. Über die Ermittlung des Verkehrswertes und den zulässigen Pau­ schalabzug für die vermögensrechtlichen Beschränkungen (Minderheiten) gibt die Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben der SSK Nr. 28 vom 28. August 2008) Aus­ kunft.

Guthaben geben Sie mit dem vollen Forderungsbetrag an. Bei bestrittenen oder unsicheren Guthaben können Sie entsprechend dem Grade der Verlust­ wahrscheinlichkeit den Betrag angemessen herabsetzen. Ein entsprechender Nachweis muss erbracht werden. Guthaben in ausländischer Währung rech­ nen Sie zu den gleichen Devisenkursen in Schweizer Franken um wie die im Ausland kotierten Titel.

Ertragslose Kryptowährungen Kryptowährungen wie zum Beispiel Bitcoin, Ethereum, Tokens usw. sind sind in der Ziffer 740 «übrige mit Angabe der Bezeichnung der Kryptowährung zu deklarieren. Der Nach­ Vermögenswerte» der Steuer- weis hat mittels eines Ausdrucks der digitalen Brieftasche (Wallet), Stand per erklärung zu deklarieren. Ende der Steuerperiode, zu erfolgen. Für Bitcoins publiziert die ESTV einen Jahresendkurs. Andere Kryptowährungen sind zum Jahresschlusskurs der für diese Währung gängigsten Börsenplattform zu deklarieren.

Wertschriften im Geschäftsvermögen sind mit dem Einkommenssteuer­ wert (in der Regel der Buchwert) und nicht mit dem Kurswert vermögens­ steuerpflichtig.

In der Kolonne A (Werte mit Verrechnungssteuerabzug) tragen Sie nur | Deklaration der Erträge in der diejenigen Erträge ein, auf denen ein Verrechnungssteuerabzug vorgenom­ Kolonne A men worden ist.

Nachstehend finden Sie einige Beispiele: Konti: Spar-, Privat-, Salär-, Kontokorrent-, Post-, Mietzinskautionskonti und -hefte usw., wenn ein Verrechnungssteuerabzug vorgenommen wurde.

Festgeldanlagen Schweiz: Anlagebetrag, Zinssatz, Schuldner, Laufzeit (z.B. 16.1.2025 bis 16.4.2025) und Bruttoertrag angeben. Bei Verlängerung ist jede Anlageperiode einzeln aufzuführen.

Anleihen/Kassenobligationen: Nennwert, Ausgabejahr, Verfalljahr, Zins­ satz und ­Coupontermin angeben.

Aktien, GmbH- und Genossenschaftsanteile von inländischen Gesell- schaften: Genaue Titelbezeichnung und ISIN-Nummer angeben.

Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften und Genossen- schaften: Ausschüttungen (Dividenden, Liquidationsüberschüsse und an­ dere geldwerte Vorteile) aus Beteiligungen, die mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstel­ len, sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis mit dem Code «B» zu bezeichnen. Sie sind ungekürzt, d.h. mit dem Bruttobetrag der Ausschüt­ 37 tung, aufzuführen. Zum Teilbesteuerungsabzug (Abzug für massgebliche ­Beteiligungen) ­siehe Ausführungen zu Ziffer 580 der Wegleitung.

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis Inländische Online-Spielbankenspiele und Grossspiele: Bargewinne aus inländischen Lotterien wie Swisslos, Swisslotto, Euromillions usw., Sport­ wetten und grossen Geschicklichkeitsspielen wie Online-Jass sind ab CHF 1 Mio. (beim Kanton) resp. CHF 1’070’400 (beim Bund) steuerbar (Steuer­ freibetrag), d.h. bis zu diesem Betrag sind die Gewinne steuerfrei. Besteuert wird lediglich der den Freibetrag übersteigende Anteil und unterliegt der Verrechnungssteuer. Naturalgewinne sind in der Kolonne B (Werte ohne Ver­ rechnungssteuerabzug) zu deklarieren. Beispiel: Lotteriegewinn CHF 3 Mio.; steuerbar sind CHF 2 Mio. beim Kanton resp. CHF 1’929’600 beim Bund.

Inländische Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförde- rung: Bargewinne aus Gratiswettbewerben von Detailhändlern oder Medien­ unternehmen (Gewinnspiele in Fernseh- und Radiosendungen, Kreuzwort­ rätsel mit Gewinnmöglichkeiten usw.) sind ab CHF 1’000 (beim Kanton) resp. CHF 1’100 (beim Bund) steuerbar (Steuerfreigrenze), d.h. Gewinne bis zu ­diesem Betrag sind steuerfrei; wird ­jedoch der Wert von CHF 1’000 (beim Kan­ ton) resp. CHF 1’100 (beim Bund) überschritten, so ist der ­gesamte Gewinn steuer­bar und unterliegt der Verrechnungssteuer. Naturalgewinne sind nur steuerbar, wenn ihr Verkehrswert CHF 2’000 (Steuerfreigrenze) übersteigt. Die Deklaration erfolgt in der Kolonne B (Werte ohne Verrechnungssteuerabzug). Beispiel: Gewinn bei Wettbewerb CHF 3’000; steuerbar sind CHF 3’000.

Inländische Kleinspiele und Spielbanken in der Schweiz (ohne Online- portale): Bar- und Naturalgewinne aus Kleinlotterien wie Tombolas, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere sowie Gewinne in Schweizer ­Casinos sind steuerfrei.

In der Kolonne B (Werte ohne Verrechnungssteuerabzug) tragen Sie | Deklaration der Erträge in der nur diejenigen Erträge ein, auf denen kein Verrechnungssteuerabzug vor­ Kolonne B genommen worden ist.

Nachstehend finden Sie einige Beispiele: Anteile an Stockwerkeigentümergemeinschaften: Anspruch auf Rück­ erstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen von Anteilen an Stockwerk­ eigentümergemeinschaften hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Die Erträge aus den Anteilen sind jedoch vom einzelnen Stockwerkeigentümer zu versteuern und unter den Werten ohne Verrechnungssteuerabzug einzu­ tragen.

Kundenguthaben, wenn der Zins nicht um die eidg. Verrechnungssteuer gekürzt wurde (Zinsertrag bis und mit CHF 200).

Zinsen, welche bei der Rückzahlung von Steuern gutgeschrieben wurden (Rückerstattungszinsen).

Darlehen und Hypothekarforderungen

Ausländische Spielbanken, Lotterien, Sportwetten, Glücks- und Ge- schicklichkeitsspiele, Onlinespiele: Bargewinne sowie Naturalgewinne aus sämtlichen ausländischen Geldspielen sind vollumfänglich steuerbar.

Ausländische Wertpapiere und Guthaben: Genaue Titelbezeichnung und ISIN-Nummer (oder Valorennummer) angeben. Die in Fremdwährung ausge­ richteten Erträge sind zum Tageskurs in Schweizer Franken umzurechnen.

Mit zahlreichen Ländern bestehen Abkommen zur Vermeidung oder Milde­ rung der Doppelbesteuerung. Wertpapiere aus solchen Ländern sind auf dem Antragsformular «DA-1 – Antrag auf pauschale Steueranrechnung und 38 zusätzlichen Steuerrück­behalt USA für ausländische Dividenden und Zinsen» einzutragen.

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis | Rückerstattung ausländischer Ausländische Dividenden und Zinsen, für welche die pauschale Steueranrech­ Quellensteuern – Pauschale nung verlangt wird, sowie amerikanische Kapitalerträge, deren Erträge um Steueranrechnung und Steuer­ den zusätzlichen Steuerrückbehalt USA gekürzt wurden, sind im Antragsfor­ rückbehalt USA mular «DA-1 – Antrag auf pauschale Steueranrechnung und zusätzlichen Steuerrückbehalt USA für ausländische Dividenden und Zinsen» aufzuführen.

Die Totalbeträge des Antragsformulars «DA-1» sind in das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu übertragen, wobei das Total «Bruttoertrag 2025» im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis unter «Übertrag ab For­ mular DA-1» in die Kolonne B «Werte ohne Verrechnungssteuerabzug» ein­ zusetzen ist.

Wenn die nicht rückforderbaren ausländischen Steuern insgesamt den Be­ trag von CHF 100 nicht übersteigen, wird keine pauschale Steueranrechnung gewährt. In diesem Fall sind die Erträge (gekürzt um die nicht rückforderbare ausländische Steuer) im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aufzufüh­ ren. Ebenso geben Sie Dividenden und Zinsen, die überhaupt keiner Steuer im Quellenstaat unterliegen oder für die die vollständige Rückerstattung ver­ langt werden kann, nicht im «DA-1», sondern im Wertschriften- und Gut­ habenverzeichnis an.

Das Antragsformular «DA-1 – Antrag auf pauschale Steueranrechnung und zusätzlichen Steuerrückbehalt USA für ausländische Dividenden und Zinsen» können Sie beim Kantonalen Steueramt beziehen oder unter steueramt. so.ch herunterladen.

Weitergehende Angaben finden Sie im Merkblatt «DA-M – Merkblatt über die pauschale Steueranrechnung für ausländische Dividenden, Zinsen und ­Lizenzgebühren aus Vertragsstaaten» der Eidgenössischen Steuerverwal­ tung. Das Merkblatt können Sie im Internet unter estv.admin.ch herunter­ laden.

Geben Sie auf der letzten Seite des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses | Schenkungen / Erbvorbezug / jede Schenkung, jeden Erbvorbezug und Vermögensanfall von Todes ­wegen Erbschaften / Beteiligung an (auch wenn die Erbteilung noch nicht erfolgt ist) an, wenn diese im Jahr 2025 ­Erbengemeinschaften stattgefunden haben. Diese Meldepflicht besteht auch dann, wenn eine Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer besteht.

Haben Sie unentgeltliche Zuwendungen (Schenkung oder Erbvorbezug) durch Personen, die im Kanton Solothurn wohnen, oder Zuwendungen von solothurnischen Liegenschaften durch ausserhalb des Kantons Solothurn wohnhaften Personen erhalten, reichen Sie innerhalb von drei Monaten nach Vollzug der Schenkung oder des Erbvorbezuges eine besondere Schenkungssteuererklärung beim Steueramt des Kantons Solothurn, Ab­ teilung Nebensteuern, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn, ein. Das Formu­ lar können Sie beim Kantonalen Steueramt beziehen oder unter steueramt. so.ch (Rubrik «Nebensteuern») herunter­laden.

Steuerfrei sind Gelegenheitsgeschenke und Geschenke, die den Wert von CHF 15’200 nicht übersteigen, sowie Zuwendungen an die Eltern, Ehegatten, Personen in eingetragener Partnerschaft und an die direkten Nachkommen. In diesen Fällen ist keine Schenkungssteuererklärung einzureichen. Macht ein Schenker mehrere Zuwendungen an den gleichen Empfänger, wird der Freibetrag von CHF 15’200 innert fünf Jahren insgesamt nur einmal gewährt. Der Steuersatz bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag aller Zuwendungen.

Deklarieren Sie auf der letzten Seite des Wertschriften- und Guthabenver­ | Kapitalleistungen aus Vorsorge zeichnisses Kapitalleistungen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden­ versicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), aus an­ Steuerbuch erkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), allfällige Kapi­ § 26 Nr. 1 Einmalprämienver­ 39 talleistungen des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter sowie Zahlungen bei sicherung § 32 Nr. 2 Rückkaufsfähige Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile.

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ­Kapitalversicherung Kapitalleistungen aus Vorsorge sind zu 100% steuerbar, werden jedoch ge­ § 47 Nr. 1 Kapitalleistungen und sondert vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer zu einem reduzier­ Kapitalzahlungen, ten Satz besteuert. Vorsorgeleistungen

Steuerfrei sind die bei Stellenwechsel ausgerichteten Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und gleichartige Kapital­ zahlungen des Arbeitgebers, soweit sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine andere Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) verwendet werden.

Steuerrechner / Steuerfüsse und -tarife

Unter steuerrechner.so.ch können Sie Ihre Steuern berechnen sowie

die Steuerfüsse der

einzelnen Gemeinden

und die verschiedenen Steuertarife bei der Staatssteuer und der direkten Bundessteuer

vergleichen.

Ab dem 1. Januar

Steuertarife 2025 verwenden

für die Staatssteuer 2025 wir nur noch den Steuerrechner des Bundes.

Steuertarife für die Staatssteuer 2025

Steuertarife

Einkommenssteuer für die Staatssteuer 2025

Grundtarif

Einkommenssteuer Grundtarif

Der Steuerfuss beträgt 104%.

Hinzu kommt eine Personalsteuer

für je für

steuerbares je weitere

steuerbares

für je weitere

steuerbares

für je weitere

steuerbares

für je weitere

weitere

für je weitere

für je weitere

für je weitere

von

DerCHF 30 für jede selbständig

steuerbares

steuerbares

steuerbares

steuerbares

Steuerfuss beträgt 104%.

Einfache

Einfache

Einfache

Einfache

Einfache

Einfache

Einfache

Einfache

steuerpflichtige Person, die am

Hinzu kommt eine Personalsteuer

SteuerSteuer

CHF 100

SteuerSteuer

CHF 100

SteuerSteuer

CHF 100

SteuerSteuer

EndeCHF

der 30 für

Steuerperiode Wohnsitz

CHF 100

von jede selbständig

Einkommen

Einkommen

Einkommen

Einkommen

Einkommen

für 1 Jahr

CHF 100

Einkommen

für 1 Jahr

CHF 100

Einkommen

für 1 Jahr

CHF 100

Einkommen

für 1 Jahr

CHF 100

im Kanton hat. Die Einwohner-

steuerpflichtige Person, die am

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF CHF

CHF

und Kichgemeinden erheben ihre

12’000

für 1 Jahr

0.00

4.50

35’000

für 1 Jahr

1’670.00

9.50

58’000

für 1 Jahr

3’970.00

10.50

140’000 für 1 Jahr

13’000.00

11.50

Ende der Steuerperiode Wohnsitz

Steuer in %hat.

im Kanton der Die

einfachen

Einwohner-

13’000

CHF

45.00

CHF

4.50

CHF

36’000

CHF

1’765.00

CHF

9.50

CHF

59’000

CHF

4’075.00

CHF

10.50

CHF

150’000

CHF 14’150.00

CHF

11.50

CHF Staatssteuer.

und Kichgemeinden erheben ihre

14’000

12’000

90.00

0.00

4.50

4.50

37’000

35’000

1’860.00

1’670.00

9.50

9.50

60’000

58’000

4’180.00

3’970.00

10.50

10.50

160’000

140’000 15’300.00

13’000.00

11.50

11.50

Steuer in % der einfachen

15’000

13’000

135.00

45.00

4.50

4.50

38’000

36’000

1’955.00

1’765.00

9.50

9.50

61’000

59’000

4’285.00

4’075.00

10.50

10.50

170’000

150’000 16’450.00

14’150.00

11.50

11.50 Staatssteuer.

16’000

14’000

180.00

90.00

5.00

4.50

39’000

37’000

2’050.00

1’860.00

10.00

9.50

62’000

60’000

4’390.00

4’180.00

10.50

10.50

180’000

160’000 17’600.00

15’300.00

11.50

11.50

17’000

15’000

230.00

135.00

5.00

4.50

40’000

38’000

2’150.00

1’955.00

10.00

9.50

63’000

61’000

4’495.00

4’285.00

10.50

10.50

190’000

170’000 18’750.00

16’450.00

11.50

11.50

18’000

16’000

280.00

180.00

5.00

5.00

41’000

39’000

2’250.00

2’050.00

10.00

10.00

64’000

62’000

4’600.00

4’390.00

10.50

10.50

200’000

180’000 19’900.00

17’600.00

11.50

11.50

19’000

17’000

330.00

230.00

5.00

5.00

42’000

40’000

2’350.00

2’150.00

10.00

10.00

65’000

63’000

4’705.00

4’495.00

10.50

10.50

210’000

190’000 21’050.00

18’750.00

11.50

11.50

20’000

18’000

380.00

280.00

6.50

5.00

43’000

41’000

2’450.00

2’250.00

10.00

10.00

66’000

64’000

4’810.00

4’600.00

10.50

10.50

220’000

200’000 22’200.00

19’900.00

11.50

11.50

21’000

19’000

445.00

330.00

6.50

5.00

44’000

42’000

2’550.00

2’350.00

10.00

10.00

67’000

65’000

4’915.00

4’705.00

10.50

10.50

230’000

210’000 23’350.00

21’050.00

11.50

11.50

22’000

20’000

510.00

380.00

6.50

6.50

45’000

43’000

2’650.00

2’450.00

10.00

10.00

68’000

66’000

5’020.00

4’810.00

10.50

10.50

240’000

220’000 24’500.00

22’200.00

11.50

11.50

23’000

21’000

575.00

445.00

8.00

6.50

46’000

44’000

2’750.00

2’550.00

10.00

10.00

69’000

67’000

5’125.00

4’915.00

10.50

10.50

250’000

230’000 25’650.00

23’350.00

11.50

11.50

24’000

22’000

655.00

510.00

8.00

6.50

47’000

45’000

2’850.00

2’650.00

10.00

10.00

70’000

68’000

5’230.00

5’020.00

10.50

10.50

260’000

240’000 26’800.00

24’500.00

11.50

11.50

25’000

23’000

735.00

575.00

9.00

8.00

48’000

46’000

2’950.00

2’750.00

10.00

10.00

75’000

69’000

5’755.00

5’125.00

10.50

10.50

270’000

250’000 27’950.00

25’650.00

11.50

11.50

26’000

24’000

825.00

655.00

9.00

8.00

49’000

47’000

3’050.00

2’850.00

10.00

10.00

80’000

70’000

6’280.00

5’230.00

10.50

10.50

280’000

260’000 29’100.00

26’800.00

11.50

11.50

27’000

25’000

915.00

735.00

9.00

9.00

50’000

48’000

3’150.00

2’950.00

10.00

10.00

85’000

75’000

6’805.00

5’755.00

10.50

10.50

290’000

270’000 30’250.00

27’950.00

11.50

11.50

28’000

26’000

1’005.00

825.00

9.50

9.00

51’000

49’000

3’250.00

3’050.00

10.00

10.00

90’000

80’000

7’330.00

6’280.00

10.50

10.50

300’000

280’000 31’400.00

29’100.00

11.50

11.50

29’000

27’000

1’100.00

915.00

9.50

9.00

52’000

50’000

3’350.00

3’150.00

10.00

10.00

95’000

85’000

7’855.00

6’805.00

10.50

10.50

310’000

290’000 32’550.00

30’250.00

10.50

11.50

30’000

28’000

1’195.00

1’005.00

9.50

9.50

53’000

51’000

3’450.00

3’250.00

10.00

10.00

98’000

90’000

8’170.00

7’330.00

11.50

10.50

350’000

300’000 36’750.00

31’400.00

10.50

11.50

31’000

29’000

1’290.00

1’100.00

9.50

9.50

54’000

52’000

3’550.00

3’350.00

10.50

10.00

100’000

95’000

8’400.00

7’855.00

11.50

10.50

Für310’000

höhere steuerbare

32’550.00

10.50

32’000

30’000

1’385.00

1’195.00

9.50

9.50

55’000

53’000

3’655.00

3’450.00

10.50

10.00

110’000

98’000

9’550.00

8’170.00

11.50

11.50

350’000 beträgt

Einkommen die

36’750.00

10.50

40 33’000

31’000

1’480.00

1’290.00

9.50

9.50

56’000

54’000

3’760.00

3’550.00

10.50

10.50

120’000

100’000

10’700.00

8’400.00

11.50

11.50

einfache Steuer 10.5%.

Für höhere steuerbare

34’000

32’000

1’575.00

1’385.00

9.50

9.50

57’000

55’000

3’865.00

3’655.00

10.50

10.50

130’000

110’000

11’850.00

9’550.00

11.50

11.50

Einkommen beträgt die

33’000

1’480.00

9.50

56’000

3’760.00

10.50

120’000

10’700.00

11.50

einfache Steuer 10.5%.

Steuerrechner / Steuerfüsse und -tarife

34’000 1’575.00 9.50

57’000

3’865.00

10.50

130’000

11’850.00

11.50

Einkommenssteuer Splittingtarif*

Einkommenssteuer Splittingtarif*

Der Steuerfuss beträgt 104%.

Hinzu kommt eine Personalsteuer

für je für

steuerbares je weitere

steuerbares

für je weitere

steuerbares

für je weitere

steuerbares

für je weitere

weitere

für je weitere

für je weitere

für je weitere

von

DerCHF 30 (beibeträgt

Ehegatten 2x

steuerbares

steuerbares

steuerbares

steuerbares

Steuerfuss 104%.

Einfache

Einfache

Einfache

Einfache

Einfache

Einfache

Einfache

Einfache

CHF

Hinzu30) für jede

kommt selbständig

eine Personalsteuer

SteuerSteuer

CHF 100

SteuerSteuer

CHF 100

SteuerSteuer

CHF 100

SteuerSteuer

CHF 100

steuerpflichtige

30 (beiPerson, die am

von CHF Ehegatten 2x

Einkommen

Einkommen

Einkommen

Einkommen

Einkommen

für 1 Jahr

CHF 100

Einkommen

für 1 Jahr

CHF 100

Einkommen

für 1 Jahr

CHF 100

Einkommen

für 1 Jahr

CHF 100

Ende der für jede

CHF 30) Steuerperiode Wohnsitz

selbständig

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF CHF

CHF

im Kanton hat. Person, die am

22’800

für 1 Jahr

0.00

4.50

43’700

für 1 Jahr

1’092.50

8.00

64’000

für 1 Jahr

2’935.50

9.50

186’200 für 1 Jahr

15’523.00

11.50

steuerpflichtige

Die Einwohner-

Ende der und

Steuerperiode Wohnsitz

23’000

9.00

4.50

44’000

1’116.50

8.00

65’000

3’030.50

9.50

190’000 15’960.00

11.50

Kichgemeinden

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF CHF

CHF

im Kanton hat. erheben

24’000

54.00

4.50

45’000

1’196.50

8.00

66’000

3’125.50

9.50

200’000 17’110.00

11.50

ihre

22’800

0.00

4.50

43’700

1’092.50

8.00

64’000

2’935.50

9.50

186’200 15’523.00

11.50

Die Steuer in % der

Einwohner- und einfachen

25’000

23’000

99.00

9.00

4.50

4.50

46’000

44’000

1’276.50

1’116.50

8.00

8.00

67’000

65’000

3’220.50

3’030.50

9.50

9.50

210’000

190’000 18’260.00

15’960.00

11.50

11.50

Staatssteuer.

Kichgemeinden erheben

26’000

24’000

144.00

54.00

4.50

4.50

47’000

45’000

1’356.50

1’196.50

8.00

8.00

68’000

66’000

3’315.50

3’125.50

9.50

9.50

220’000

200’000 19’410.00

17’110.00

11.50

11.50

ihre Steuer in % der einfachen

27’000

25’000

189.00

99.00

4.50

4.50

47’500

46’000

1’396.50

1’276.50

9.00

8.00

69’000

67’000

3’410.50

3’220.50

9.50

9.50

230’000

210’000 20’560.00

18’260.00

11.50

11.50

Staatssteuer.

28’000

26’000

234.00

144.00

4.50

4.50

48’000

47’000

1’441.50

1’356.50

9.00

8.00

70’000

68’000

3’505.50

3’315.50

9.50

9.50

240’000

220’000 21’710.00

19’410.00

11.50

11.50

29’000

27’000

279.00

189.00

4.50

4.50

49’000

47’500

1’531.50

1’396.50

9.00

9.00

74’100

69’000

3’895.00

3’410.50

10.00

9.50

250’000

230’000 22’860.00

20’560.00

11.50

11.50

30’000

28’000

324.00

234.00

4.50

4.50

50’000

48’000

1’621.50

1’441.50

9.00

9.00

75’000

70’000

3’985.00

3’505.50

10.00

9.50

260’000

240’000 24’010.00

21’710.00

11.50

11.50

*) Der Tarif gilt für Ehepaare aber

30’400

29’000

342.00

279.00

5.00

4.50

51’000

49’000

1’711.50

1’531.50

9.00

9.00

80’000

74’100

4’485.00

3’895.00

10.00

10.00

270’000

250’000 25’160.00

22’860.00

11.50

11.50

auch für Personen in

31’000

30’000

372.00

324.00

5.00

4.50

52’000

50’000

1’801.50

1’621.50

9.00

9.00

85’000

75’000

4’985.00

3’985.00

10.00

10.00

280’000

260’000 26’310.00

24’010.00

11.50

11.50

eingetragener

*) Der Tarif gilt für Ehepaare für

Partnerschaft, aber

32’000

30’400

422.00

342.00

5.00

5.00

53’000

51’000

1’891.50

1’711.50

9.00

9.00

90’000

80’000

5’485.00

4’485.00

10.00

10.00

290’000

270’000 27’460.00

25’160.00

11.50

11.50

Einelternfamilien

auch für Personen in für

und

33’000

31’000

472.00

372.00

5.00

5.00

53’200

52’000

1’909.50

1’801.50

9.50

9.00

96’900

85’000

6’175.00

4’985.00

10.00

10.00

300’000

280’000 28’610.00

26’310.00

11.50

11.50

Verwitwete im Jahr des

eingetragener Todesfür

Partnerschaft,

34’000

32’000

522.00

422.00

5.00

5.00

54’000

53’000

1’985.50

1’891.50

9.50

9.00

100’000

90’000

6’485.00

5’485.00

10.00

10.00

350’000

290’000 34’360.00

27’460.00

11.50

11.50

des Ehegatten undund

Einelternfamilien den beiden

in für

35’000

33’000

572.00

472.00

5.00

5.00

55’000

53’200

2’080.50

1’909.50

9.50

9.50

102’600

96’900

6’745.00

6’175.00

10.50

10.00

400’000

300’000 40’110.00

28’610.00

11.50

11.50

darauffolgenden

Verwitwete Jahren.

im Jahr des Todes

36’000

34’000

622.00

522.00

5.00

5.00

56’000

54’000

2’175.50

1’985.50

9.50

9.50

110’000

100’000

7’522.00

6’485.00

10.50

10.00

450’000

350’000 45’860.00

34’360.00

11.50

11.50

des Ehegatten und in den beiden

37’000

35’000

672.00

572.00

5.00

5.00

57’000

55’000

2’270.50

2’080.50

9.50

9.50

120’000

102’600

8’572.00

6’745.00

10.50

10.50

500’000

400’000 51’610.00

40’110.00

11.50

11.50

darauffolgenden Jahren.

38’000

36’000

722.00

622.00

6.50

5.00

58’000

56’000

2’365.50

2’175.50

9.50

9.50

130’000

110’000

9’622.00

7’522.00

10.50

10.50

550’000

450’000 57’360.00

45’860.00

11.50

11.50

39’000

37’000

787.00

672.00

6.50

5.00

59’000

57’000

2’460.50

2’270.50

9.50

9.50

140’000

120’000

10’672.00

8’572.00

10.50

10.50

589’000

500’000 61’845.00

51’610.00

10.50

11.50

40’000

38’000

852.00

722.00

6.50

6.50

60’000

58’000

2’555.50

2’365.50

9.50

9.50

150’000

130’000

11’722.00

9’622.00

10.50

10.50

600’000

550’000 63’000.00

57’360.00

10.50

11.50

41’000

39’000

917.00

787.00

6.50

6.50

61’000

59’000

2’650.50

2’460.50

9.50

9.50

160’000

140’000

12’772.00

10’672.00

10.50

10.50

höhere steuerbare

Für589’000 61’845.00

10.50

42’000

40’000

982.00

852.00

6.50

6.50

62’000

60’000

2’745.50

2’555.50

9.50

9.50

170’000

150’000

13’822.00

11’722.00

10.50

10.50

Einkommen

600’000 beträgt die

63’000.00

10.50

43’000

41’000

1’047.00

917.00

6.50

6.50

63’000

61’000

2’840.50

2’650.50

9.50

9.50

180’000

160’000

14’872.00

12’772.00

10.50

10.50

einfache Steuer

Für höhere 10.5%.

steuerbare

42’000

982.00

6.50

62’000

2’745.50

9.50

170’000

13’822.00

10.50

Einkommen beträgt die

43’000

1’047.00

6.50

63’000

2’840.50

9.50

180’000

14’872.00

10.50

einfache Steuer 10.5%.

Steuertarife

Steuertarife für die Vermögenssteuer

für die 2025

Vermögenssteuer 2025

Steuertarife

Die fürfürdie

Vermögenssteuer Vermögenssteuer 2025

ein Jahr beträgt:

0,75‰ von

Die den erstenfür ein Jahr CHF

Vermögenssteuer beträgt: 50’000

1,00‰ von den nächsten CHF 50’000

0,75‰ von den ersten CHF 50’000

1,25‰ von den nächsten CHF 50’000

1,00‰ von den nächsten CHF 50’000

1,00‰ von den nächsten CHF 850’000

1,25‰ von den nächsten CHF 50’000

1,40‰ von den nächsten CHF 1’000’000

1,00‰ von den nächsten CHF 850’000

1,50‰ von den nächsten CHF 1’000’000

1,40‰ von den nächsten CHF 1’000’000

Ab CHF 3’000’000 beträgt die Steuer 1,3‰.

1,50‰ von den nächsten CHF 1’000’000

Ab CHF 3’000’000 beträgt die Steuer 1,3‰.

Steuertarife für die direkte Bundessteuer 2025

Steuertarife für die direkte Bundessteuer 2025

Steuerberechnung für Alleinstehende (Tarif: Alleinstehende)

steuerbares

Einfache

für je weitere

steuerbares

Einfache

für je weitere

steuerbares

Einfache

für je weitere

steuerbares Einfache

für je weitere

Steuer

CHF 100

Steuer

CHF 100

Steuer

CHF 100

Steuer

CHF 100

Einkommen

für 1 Jahr

Einkommen

für 1 Jahr

Einkommen

für 1 Jahr

Einkommen für 1 Jahr

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF CHF

CHF

15’200

0.00

0.77

40’000

198.45

0.88

65’000

819.90

2.97

120’000 4’254.40

8.80

16’000

6.15

0.77

41’000

207.25

0.88

66’000

849.60

2.97

130’000 5’134.40

8.80

17’000

13.85

0.77

42’000

216.05

0.88

67’000

879.30

2.97

140’000 6’014.40

8.80

18’000

21.55

0.77

43’000

224.85

0.88

68’000

909.00

2.97

141’500 6’146.40

11.00

19’000

29.25

0.77

43’500

229.25

2.64

69’000

938.70

2.97

150’000 7’081.40

11.00

20’000

36.95

0.77

44’000

242.45

2.64

70’000

968.40

2.97

184’900 10’920.40

13.20

21’000

44.65

0.77

45’000

268.85

2.64

71’000

998.10

2.97

200’000 12’913.60

13.20

22’000

52.35

0.77

46’000

295.25

2.64

72’000

1’027.80

2.97

250’000 19’513.60

13.20

23’000

60.05

0.77

47’000

321.65

2.64

73’000

1’057.50

2.97

300’000 26’113.60

13.20

24’000

67.75

0.77

48’000

348.05

2.64

74’000

1’087.20

2.97

350’000 32’713.60

13.20

25’000

75.45

0.77

49’000

374.45

2.64

75’000

1’116.90

2.97

400’000 39’313.60

13.20

26’000

83.15

0.77

50’000

400.85

2.64

76’000

1’146.60

2.97

450’000 45’913.60

13.20

27’000

90.85

0.77

51’000

427.25

2.64

76’100

1’149.55

5.94

500’000 52’513.60

13.20

28’000

98.55

0.77

52’000

453.65

2.64

77’000

1’203.00

5.94

550’000 59’113.60

13.20

29’000

106.25

0.77

53’000

480.05

2.64

78’000

1’262.40

5.94

600’000 65’713.60

13.20

30’000

113.95

0.77

54’000

506.45

2.64

79’000

1’321.80

5.94

650’000 72’313.60

13.20

31’000

121.65

0.77

55’000

532.85

2.64

80’000

1’381.20

5.94

700’000 78’913.60

13.20

32’000

129.35

0.77

56’000

559.25

2.64

81’000

1’440.60

5.94

750’000 85’513.60

13.20

33’000

137.05

0.77

57’000

585.65

2.64

82’000

1’500.00

6.60

793’300 91’229.20

11.80

33’200

138.60

0.88

58’000

612.00

2.97

85’000

1’698.00

6.60

793’400 91’241.00

11.50

34’000

145.65

0.88

59’000

641.70

2.97

90’000

2’028.00

6.60

800’000 92’000.00

11.50

35’000

154.45

0.88

60’000

671.40

2.97

95’000

2’358.00

6.60

850’000 97’750.00

11.50

36’000

163.25

0.88

61’000

701.10

2.97

100’000

2’688.00

6.60

Für höhere steuerbare

37’000

172.05

0.88

62’000

730.80

2.97

105’000

3’018.00

6.60

Einkommen beträgt die

38’000

180.85

0.88

63’000

760.50

2.97

108’800

3’268.80

8.80

Jahressteuer 11.50%.

39’000

189.65

0.88

64’000

790.20

2.97

110’000

3’374.40

8.80

41

Steuerberechnung für Verheiratete und Einelternfamilien (Tarif: Verheiratetentarif)

Steuerrechner / Steuerfüsse und -tarife

Pro Kind bzw. unterstützungs-

pflichtige Person werden

steuerbares

Einfache

Steuer

für je weitere

CHF 100

steuerbares

Einfache

Steuer

für je weitere

CHF 100

steuerbares

Einfache

Steuer

für je weitere

CHF 100

steuerbares Einfache

Steuer

für je weitere

CHF 100

CHF 263 vom Steuerbetrag

abgezogen.

Einkommen

für 1 Jahr

Einkommen

für 1 Jahr

Einkommen

für 1 Jahr

Einkommen für 1 Jahr

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF CHF

CHF

29’700

0.00

1.00

57’000

309.00

2.00

84’000

1’125.00

4.00

144’200 4’815.00

10.00

30’000

3.00

1.00

58’000

329.00

2.00

85’000

1’165.00

4.00

145’000 4’895.00

10.00

31’000

13.00

1.00

59’000

349.00

2.00

86’000

1’205.00

4.00

148’200 5’215.00

11.00

32’000

23.00

1.00

60’000

369.00

2.00

87’000

1’245.00

4.00

150’000 5’413.00

11.00

33’000

33.00

1.00

61’000

389.00

2.00

88’000

1’285.00

4.00

150’300 5’446.00

12.00

34’000

43.00

1.00

61’300

395.00

3.00

89’000

1’325.00

4.00

152’300 5’686.00

13.00

35’000

53.00

1.00

62’000

416.00

3.00

90’000

1’365.00

4.00

160’000 6’687.00

13.00

36’000

63.00

1.00

63’000

446.00

3.00

91’000

1’405.00

4.00

170’000 7’987.00

13.00

37’000

73.00

1.00

64’000

476.00

3.00

92’000

1’445.00

4.00

180’000 9’287.00

13.00

38’000

83.00

1.00

65’000

506.00

3.00

93’000

1’485.00

4.00

190’000 10’587.00

13.00

39’000

93.00

1.00

66’000

536.00

3.00

94’000

1’525.00

4.00

200’000 11’887.00

13.00

40’000

103.00

1.00

67’000

566.00

3.00

94’900

1’561.00

5.00

250’000 18’387.00

13.00

41’000

113.00

1.00

68’000

596.00

3.00

95’000

1’566.00

5.00

300’000 24’887.00

13.00

42’000

123.00

1.00

69’000

626.00

3.00

96’000

1’616.00

5.00

350’000 31’387.00

13.00

43’000

133.00

1.00

70’000

656.00

3.00

97’000

1’666.00

5.00

400’000 37’887.00

13.00

44’000

143.00

1.00

71’000

686.00

3.00

98’000

1’716.00

5.00

450’000 44’387.00

13.00

45’000

153.00

1.00

72’000

716.00

3.00

99’000

1’766.00

5.00

500’000 50’887.00

13.00

46’000

163.00

1.00

73’000

746.00

3.00

100’000

1’816.00

5.00

550’000 57’387.00

13.00

47’000

173.00

1.00

74’000

776.00

3.00

108’600

2’246.00

6.00

600’000 63’887.00

13.00

48’000

183.00

1.00

75’000

806.00

3.00

110’000

2’330.00

6.00

650’000 70’387.00

13.00

49’000

193.00

1.00

76’000

836.00

3.00

115’000

2’630.00

6.00

700’000 76’887.00

13.00

50’000

203.00

1.00

77’000

866.00

3.00

120’000

2’930.00

6.00

750’000 83’387.00

13.00

51’000

213.00

1.00

78’000

896.00

3.00

120’500

2’960.00

7.00

800’000 89’887.00

13.00

52’000

223.00

1.00

79’000

926.00

3.00

125’000

3’275.00

7.00

850’000 96’387.00

13.00

53’000

233.00

1.00

79’100

929.00

4.00

130’000

3’625.00

7.00

900’000 102’887.00

13.00

53’400

237.00

2.00

80’000

965.00

4.00

130’500

3’660.00

8.00

940’800 108’191.00

12.50

54’000

249.00

2.00

81’000

1’005.00

4.00

135’000

4’020.00

8.00

940’900 108’203.50

11.50

55’000

269.00

2.00

82’000

1’045.00

4.00

138’300

4’284.00

9.00

Für höhere steuerbare

56’000

289.00

2.00

83’000

1’085.00

4.00

140’000

4’437.00

9.00

Einkommen beträgt die

Jahressteuer 11.50%.

Prämienverbilligung 2026 im Kanton Solothurn Hinweis Warum werden die Krankenkassenprämien verbilligt? Dieses Merkblatt vermit­ Da die Krankenkassen die Prämien in der obligatorischen Versicherung ohne Rück­ telt nur eine allgemeine sicht auf Einkommen und Vermögen einer Person erheben, kann die Bezahlung zu Übersicht. Fü­r die Beur­­ einer finanziellen Belastung führen. Hier hilft die Prämienverbilligung. Sie entlastet teilung von Einzelfällen diejenigen Personen, welche in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben. Was als wirtschaftlich bescheidene Verhältnisse gilt, wird von jedem Kanton ­separat sind ausschliesslich die festgelegt. ­gesetzlichen Bestimmun­ gen massgebend. Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung? Alle Personen, die am 1. Januar 2026:

  • ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Solothurn hatten

  • bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse obligatorisch krankenversichert sind

  • die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen

Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämien­verbilligung. Wie und wo erfolgt die Anmeldung? Steuerpflichtige, welche aufgrund der Steuerveranlagung 2024 des Kantons Solo­ thurn mutmasslich einen Anspruch auf Prämienverbilligung haben, erhalten von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn automatisch ein Antragsformular zu­ gestellt. Das Antragsformular ist der Ausgleichkasse innerhalb von 30 Tagen zu ­retournieren. Wer kein automatisches Antragsformular erhalten hat, aber einen Anspruch ­geltend 42 machen will, kann das Formular bis am 31. Juli 2026 direkt im Internet ­herunterladen (www.akso.ch / Rubrik Prämienverbilligung) oder bei der Ausgleichskasse des Kan­ tons Solothurn beziehen.

Merkblatt individuelle Prämienverbilligung Die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldung ist der Ausgleichs­ kasse des Kanton Solothurn bis spätestens am 31. Juli 2026 einzureichen. Später eingereichte Anmeldungen können nur noch in Ausnahmefällen, wenn die defini­ tive Staatssteuerveranlagung 2024 noch nicht vorliegt, berücksichtigt werden. Wer muss sich selber anmelden? Personen, die im Vorjahr in den Kanton Solothurn zugezogen sind oder bei denen im Vorjahr Änderungen der familiären und persönlichen Verhältnisse stattgefun­ den haben (z.B. Heirat, Trennung, Ausbildungsende), können den Antrag auf der Homepage der AKSO herunterladen. Was ist mit Personen (ab Jahrgang 2007) in Ausbildung? Personen in Ausbildung haben nicht automatisch einen eigenen Anspruch auf ­Prämienverbilligung. Sie gelten mit den Eltern zusammen als Berechnungseinheit, wenn diesen der Sozialabzug vom Steueramt in der zugrundeliegenden Veran­ lagung nach Ziffer 630 gewährt worden ist – unabhängig davon, ob die auszu­ bildende Person eine eigene Steuererklärung ausfüllt oder nicht. Hier ist das mass­ gebende Einkommen der Eltern entscheidend und im Fall eines Familienanspruchs erhalten die Eltern das Antragsformular. Wer muss keine Anmeldung ausfüllen? Personen, die am 1. Januar des Anspruchsjahres Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Sozialhilfe oder Ergänzungsleistung für Familien (FamEL) erhalten, müssen keine Anmeldung ausfüllen. Die Prämienverbilligung wird maximal in der Höhe der kan­ tonalen Durchschnittsprämie ausbezahlt. Wie wird die Prämienverbilligung berechnet? Das für die Prämienverbilligung relevante Einkommen ergibt sich aus dem satz­ bestimmenden Einkommen (Ziffer 690) plus Aufrechnung diverser Posten* aus der ­definitiven Staatssteuerveranlagung. Dieser Betrag wird als massgebendes Einkom­ men bezeichnet. * Zum satzbestimmenden Einkommen werden u.a. aufgerechnet:

  • Einzahlungen in die Säule 3a

  • Pauschale und/oder tatsächliche Liegenschaftskosten

  • Gemeinnützige Zuwendungen

  • 50% des satzbestimmenden Vermögens nach Ziffer 990

Wie wird die Prämienverbilligung ausbezahlt? Die Auszahlungen sämtlicher Prämienverbilligungen erfolgen an die Krankenver­ sicherer. Die Krankenversicherer verrechnen die Gutschriften mit den laufenden Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.

Form. 1.20_D01 36307 (12/25) – V100226

44 Steueramt Veranlagungsbehörden

Schanzmühle Dorneck/Thierstein

Adressen der Steuerbehörden Werkhofstrasse 29c Amthausstrasse 15 4509 Solothurn 4143 Dornach Telefon 032 627 87 87 Telefon 061 704 70 60 steueramt.so@fd.so.ch vb.dorneck-thierstein@fd.so.ch steueramt.so.ch Olten/Gösgen Fristverlängerungen Amthausquai 23 Telefon 032 627 88 77 4600 Olten scanning.so@fd.so.ch Telefon 062 311 87 57 vb.olten-goesgen@fd.so.ch Inkasso/Steuerbezug Telefon 032 627 88 00 Solothurn steuerbezug.so@fd.so.ch Werkhofstrasse 29c 4509 Solothurn Nebensteuern Telefon 032 627 88 88 Telefon 032 627 87 26 vb.solothurn@fd.so.ch steueramt.so@fd.so.ch Thal/Gäu Katasterschätzung Schmelzihof Baselstrasse 40 Wengimattstrasse 2 4500 Solothurn 4710 Klus-Balsthal Telefon 032 627 93 80 Telefon 062 311 91 11 steueramt.so@fd.so.ch vb.thal-gaeu@fd.so.ch

Telefonöffnungszeiten Schalteröffnungszeiten (für alle Standorte) Standort Solothurn Montag und Donnerstag Montag bis Freitag 08.00 – 11.30 / 13.00 – 16.30 Uhr 08.00 – 11.30 / 13.00 – 16.30 Uhr Dienstag und Freitag Standorte Olten, Dorneck-Thierstein 08.00 – 11.30 Uhr und Thal-Gäu Mittwoch Montag bis Freitag 13.00 – 16.30 Uhr 08.00 – 11.30 / 13.30 – 16.30 Uhr