§ 21 Nr. 1 Version vom 06.05.2021
S olothurner S teuerbuch
S teuerbare Einkünfte - Allgem ein § 21 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 100 bis 499)
Ges etzliche Grundlagen 1 § 21 StG Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Vorbehalten ist § 32. 2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbe- sondere freie Kost und Wohnung, sowie der Wert selbstver- brauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen. 3 Die Kapitalgewinne aus Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei; vorbehalten bleibt die gesonderte Besteuerung der Grundstückgewinne.
1 Art. 16 DBG Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. 2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbe- sondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betrie- bes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen. 3 Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei.
1 Grunds atz
Sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte unterliegen gestützt auf § 21 StG ohne Rücksicht auf ihre Quellen der Einkommenssteuer (Einkommensgeneralklausel). In den auf diese Einkommensgeneralklausel folgenden Bestimmungen zählt das Steuerge- setz beispielhaft verschiedene steuerbare Einkünfte auf. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend, sodass die Bestimmung von § 21 StG einen Auffangtatbestand dar- stellt, unter den die in der Aufzählung nicht genannten Einkünfte fallen. Die im An- schluss an § 21 StG genannten Einkünfte lassen sich in vier Gruppen einteilen:
Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit (§§ 22 - 25 StG).
Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (§§ 26 - 28 StG).
Einkünfte aus Vorsorge (§§ 29 - 30 StG).
Übrige Einkünfte (§ 31 StG).
Fassung vom 06.05.2021 In Kraft ab 01.01.2021 Ersetzt Fassung vom 13.02.2017
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2 Einkünfte
2.1 Form der Einkünfte
Einkommen kann sowohl als Geld (Bargeld oder sonstige im Zahlungsverkehr übliche Zahlungsmittel wie WIR, Bitcoin etc.) als auch in Form von Naturalleistungen (private Benutzung Geschäftsfahrzeug, Warenbezug, Kost und Logis, Mietzinsvergünstigungen durch die Arbeitgeberin etc.) zufliessen. Für die Bewertung vgl. StB SO § 21 Nr. 2.
Aufgrund der Einkommensgeneralklausel spielt es keine Rolle, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. So sind unter anderem auch über das Internet erwirtschaftete Ein- künfte in Geld oder in Form von Naturalleistungen steuerbar (selbständiges Erwerbsein- kommen oder übriges Einkommen). Darunter fällt auch sogenanntes passives Einkom- men (Einkünfte, die im Internet, nach einem initialen Aufwand, dauerhaft und automa- tisiert anfallen).
2.2 Eigenleis tungen
Eigenleistungen können steuerbare Einkünfte darstellen (vgl. StB SO § 23 Nr. 1).
2.3 Wegfall v on S chuldv erpflichtungen
Nicht nur zugeflossene Vermögenswerte, sondern auch wegfallende Schuldverpflichtun- gen im Bereich des Vermögens können im Einzelfall als Einkommen besteuert werden. Vorausgesetzt wird allerdings, dass die Schuldverpflichtung im Zeitpunkt des Wegfalls werthaltig war. Ebenso ist in solchen Fällen zu prüfen, ob der Erlass einer werthaltigen Schuldverpflichtung nicht eine Schenkung darstellt, bei der zwar keine Einkommens- steuer anfällt, unter Umständen aber eine Schenkungssteuer.
Beis piele
a) Erlassen die Eltern ihrem Sohn Schulden, liegt eine (steuerfreie) Schenkung vor. Eine Einkommenssteuer wird nicht erhoben.
b) Erlässt hingegen eine Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer Schulden, liegt steuerbares Einkommen im Umfang des Schuldenerlasses vor.
c) Ebenso ist auf steuerbares Einkommen im Umfang des Schuldenerlasses zu schlies- sen, wenn ein aussenstehender Gläubiger einem Selbständigerwerbenden Schulden erlässt.
d) Der Forderungsverzicht einer Bank zugunsten eines privaten Schuldners stellt für diesen steuerbares Einkommen dar (BGE 142 II 197).
2.4 Einkünfte aus rechts - oder s ittenw idriger Tätigkeit
Grundsätzlich sind alle Einkünfte, unbekümmert aus welcher Quelle sie stammen, steu- erbar. Somit unterliegen auch Erträge aus widerrechtlichen Handlungen (Diebstahl, Raub, Erpressung, ungetreue Geschäftsführung etc.) der Besteuerung (StE 1998 B 21.1 Nr. 6; BGE 70 I 254, Erw. 1; Urteil des BGer 2C_342/2016 vom 23. Dezember 2016, Erw. 3.5.1, m.w.H., betr. Besteuerung von Einkünften aus einem Schneeballsystem). Ebenso
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sind auch Einkünfte, die aus einer sittenwidrigen (bspw. Vereinbarung über das Bezah- len von Schmiergeld)oder verbotenen Handlung stammen, steuerbar. Das Steuerrecht ist wertneutral. Die Steuerfreiheit der aus widerrechtlicher oder sittenwidriger Quelle stammenden Einkünfte würde eine Privilegierung des strafbaren oder sittenwidrigen Verhaltens durch den Staat bedeuten (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_616/2016 vom 3. No- vember 2016, in: ASA 85 S. 384 ff. sowie StR Nr. 2/2017 S. 153 ff.).
3 Aus nahm en
3.1 S teuerfreie Einkünfte
Im Gegensatz zu der nicht abschliessenden Aufzählung steuerbarer Einkünfte nennt das Steuergesetz in § 32 abschliessend die steuerfreien Einkünfte. Steuerfrei sind ausschliess- lich die dort genannten Einkünfte.
3.2 Abgrenzung zur S chenkung und Erbs chaft
Einkommenssteuerfrei ist der Vermögensanfall durch Erbschaft, Vermächtnis und Schen- kung. Diese Tatbestände lösen aber unter Umständen eine Erbschaftsteuer, eine Nach- lasstaxe oder eine Schenkungssteuer aus (nur Staat).
Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen. Neben den üblichen Zuwendungen von Todes wegen wie Erbeinsetzung (mittels Erbvertrag oder Testament) oder Ver- mächtnis sind vor allem die Schenkung auf den Todesfall, die Errichtung einer Stiftung auf den Tod und die Nacherbeneinsetzung zu nennen. Auch Ansprüche aus Versiche- rungen, die zufolge Todes übergehen, sind Gegenstand der Erbschaftssteuer, soweit sie nicht der Einkommenssteuer unterliegen.
Bei der Nachlasstaxe bildet das Vermögen des Erblassers ein letztes Mal vor der Vertei- lung auf die Erben Gegenstand der Steuer. Entsprechend wird die Steuer nach der Höhe des gesamten Nachlasses bemessen.
Als Schenkung gelten alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.
4 Kapitalgew inne
4.1 Kapitalgew inne aus der Veräus s erung v on Priv atv erm ögen
Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei (bspw. Gewin- ne aus der Veräusserung von Wertschriften; umgekehrt können aber namentlich auch keine Verluste aus Wertschriftengeschäften in Abzug gebracht werden). Vorbehalten bleibt die gesonderte Besteuerung von Gewinnen aus der Veräusserung von Grundstü- cken mit der Grundstückgewinnsteuer (nur Staat).
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4.2 Kapitalgew inne aus der Veräus s erung v on Ges chäfts v erm ögen
Liegt gewerbsmässiger Liegenschaften- oder Wertschriftenhandel vor, unterliegen die erzielten Gewinne der Einkommenssteuer (vgl. StB SO § 23 Nr. 4 und Nr. 5).
5 Direkte Bundes s teuer
Die Regelung bei der direkten Bundessteuer ist mit Ausnahme der Besteuerung von Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen identisch.
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