§ 41 Nr. 9 Version vom 07.05.2026
Solothurner Steuerbuch
Behinderungsbedingte Kosten § 41 Nr. 9 (Steuererklärung Ziff. 565)
Gesetzliche Grundlagen 1 § 41 StG Von den Einkünften werden abgezogen
a) die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt.
1 § 20 VV StG Als vom Steuerpflichtigen unterhaltene Personen nach § 41 Ab- satz 1 Buchstaben k und m des Gesetzes gelten der gemeinsam be- steuerte Ehegatte, minder- und volljährige leibliche Kinder, Adop- tiv- und Stiefkinder sowie Pflegekinder, die unentgeltlich zu dau- ernder Pflege und Erziehung aufgenommen werden.
1 Art. 33 DBG Von den Einkünften werden abgezogen hbis. die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezem- ber 2002, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt.
Weitere Grundlagen
Kreisschreiben ESTV Nr. 11 vom 31. August 2005: Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten (KS ESTV Nr. 11).
Richtlinien der Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG.
Fassung vom 07.05.2026 Ersetzt Fassung vom 24.04.2025
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Inhalt
1 Einleitung................................................................................................................................. 2
2 Behinderungsbedingte Kosten............................................................................................... 3
2.1 Behinderte Person ................................................................................................................... 3
3 Kategorien behinderungsbedingter Kosten ......................................................................... 4
3.1 Assistenzkosten ....................................................................................................................... 4
3.2 Kosten für Haushaltshilfen und Kinderbetreuung ............................................................... 4
3.3 Kosten für den Aufenthalt in Tagesstrukturen..................................................................... 5
3.4 Kosten für Heim- und Entlastungsaufenthalte ..................................................................... 5
3.5 Kosten für heilpädagogische Therapien und Sozialrehabilitationsmassnahmen .............. 5
3.6 Transport- und Fahrzeugkosten ............................................................................................. 6
3.7 Kosten für Blindenführhunde ................................................................................................ 6
3.8 Kosten für Hilfsmittel, Pflegeartikel und Kleider ................................................................. 6
3.9 Wohnkosten ............................................................................................................................ 7
3.10 Kosten für Privatschulen ......................................................................................................... 7
4 Pauschalen ............................................................................................................................... 7
5 Selbst getragene Kosten / Anrechenbarkeit von Leistungen Dritter .................................. 7
6 Kosten der unterhaltenen Person .......................................................................................... 8
7 Anforderungen an den Nachweis der Kosten ....................................................................... 8
8 Zeitpunkt des Abzugs ............................................................................................................. 9
9 Direkte Bundessteuer .............................................................................................................. 9
1 Einleitung
Mit dem Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG; SR 151.3) per 1. Januar 2004 wurde der im Bundesgesetz über die Steuerharmoni- sierung vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14) vorgesehene Abzug für selbstgetragene Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten in zwei getrennte Abzüge aufgeteilt: Einen für Krankheits- und Unfallkosten (Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG) und einen für behinderungsbe- dingte Kosten (Art. 9 Abs. 2 lit. hbis StHG). Die wesentliche Neuerung bestand darin, dass für den Abzug von behinderungsbedingten Kosten (vormals „Invaliditätskosten“) der Selbstbehalt von 5 % des Reineinkommens nicht mehr galt. Dadurch sollten steuerpflich- tige Personen mit einer Behinderung sowie steuerpflichtige Personen, die einen behin- derten Menschen finanziell unterhalten, steuerlich stärker entlastet werden. Diese Ände- rung des StHG trat per 1. Januar 2005 in Kraft und war vom kantonalen Gesetzgeber zwin- gend zu übernehmen.
Der kantonale Gesetzgeber vollzog die Gesetzesänderung und schuf entsprechend den Vorgaben des StHG einen Abzug in § 41 Abs. 1 lit. k StG für die Krankheits- und Unfall- kosten, bei dem weiterhin ein Selbstbehalt von 5 % des Reineinkommens gilt, und einen separaten Abzug in § 41 Abs. 1 lit. m StG für die behinderungsbedingten Kosten, bei dem kein Selbstbehalt zu beachten ist. Die behinderungsbedingten Kosten können somit im Gegensatz zu den Krankheits- und Unfallkosten in voller Höhe geltend gemacht werden.
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Krankheits- und Unfallkosten können aber auch von einer behinderten Person nur inso- weit abgezogen werden, als sie den in § 41 Abs. 1 lit. k StG geregelten Selbstbehalt von 5 % des Reineinkommens übersteigen.
Im vorliegenden Kapitel wird der Abzug der behinderungsbedingten Kosten nach § 41 Abs. 1 lit. m StG beschrieben. Der Abzug für Krankheits- und Unfallkosten gemäss § 41 Abs. 1 lit. k StG ist Gegenstand von StB SO § 41 Nr. 8.
2 Behinderungsbedingte Kosten
Als behinderungsbedingt gelten Kosten, die mit einer Behinderung in einem kausalen Zu- sammenhang stehen (Urteil KSG SGSTA.2015.13 vom 22. Juni 2015, E. 4.2). Abzugrenzen sind die behinderungsbedingten Kosten von den Lebenshaltungskosten und den Luxus- ausgaben. Lebenshaltungskosten sind Aufwendungen, die der Befriedigung der persönli- chen Bedürfnisse des Lebensalltages dienen. Darunter fallen die üblichen Kosten für Nah- rung, Kleidung, Unterkunft, Gesundheitspflege, Freizeit und Vergnügen (Urteil KSG SGSTA.2016.59 vom 19. Dezember 2016). Luxusausgaben sind Aufwendungen, die den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen im Zusammenhang mit der Behinderung übersteigen. Sie entstehen aufgrund von persönlichen Annehmlichkeiten und nicht aus einer (medizinischen) Notwendigkeit heraus. Als Luxusausgaben gelten beispielhaft die Kosten für besonders teure Varianten eines Hilfsmittels. Lebenshaltungskosten und Luxus- ausgaben können nicht als behinderungsbedingte Kosten zum Abzug zugelassen werden.
2.1 Behinderte Person
Ein Mensch mit Behinderung ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körper- liche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Die Beein- trächtigung ist dauernd, wenn sie während mindestens einem Jahr die Ausübung der ge- nannten Tätigkeiten verunmöglicht oder erschwert hat oder voraussichtlich während min- destens einem Jahr verunmöglichen oder erschweren wird.
Die Einschränkung der vorgenannten Tätigkeiten muss ihre Ursache nachweislich in der körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung haben (kausaler Zusammen- hang).
Als behinderte Person gelten gemäss Ziff. 4.1 KS ESTV Nr. 11 in jedem Fall:
a) Bezüger von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959;
b) Bezüger von Hilflosenentschädigungen im Sinne von Art. 43bis AHVG, von Art. 26 UVG und von Art. 20 MVG;
c) Bezüger von Hilfsmitteln im Sinne von Art. 43ter AHVG, von Art. 21 UVG und von Art. 21 MVG;
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d) Heimbewohner und Spitex-Patienten, für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von mehr als 60 Minuten pro Tag anfällt. Beim Pflegeklassifikationssystem RAI/RUG (= Resident Assessment Instrument) fallen alle Gruppen ab der Pflegestufe 4d darun- ter (vgl. Urteil KSG SGSTA.2015.19 vom 22. Juni 2015);
e) Personen mit einem Hörverlust im besser hörenden Ohr von über 41 dB HL (Hearing- Level).
Bei Personen, die keiner der vorgenannten Gruppen zugeordnet werden können, ist in geeigneter Weise (z. B. mit Hilfe des Fragebogens zu den behinderungsbedingten Kosten; siehe Anhang) zu ermitteln, ob eine Behinderung vorliegt (vgl. Urteil KSG SGSTA.2013.57 vom 9. Dezember 2013, E. 6).
Eine leichte Beeinträchtigung– wie etwa eine Seh- oder Hörschwäche – deren Auswirkun- gen durch geeignete Hilfsmittel (bspw. Brille, Kontaktlinsen oder Hörgerät) einfach beho- ben werden können, qualifiziert nicht als Behinderung. Dasselbe gilt, wenn die Beein- trächtigung einzig darin besteht, dass die betroffene Person eine Diät einhalten muss (z. B. bei Zöliakie, vgl. StB SO § 41 Nr. 8; KS ESTV Nr. 11, Ziff. 4.1).
3 Kategorien behinderungsbedingter Kosten
Die in folgende Kategorien unterteilten Kosten gelten als behinderungsbedingt. Die Auf- zählung wird aus Ziff. 4.3 des KS ESTV Nr. 11 übernommen und ist nicht abschliessend.
3.1 Assistenzkosten
Abzugsfähig sind die Kosten der behinderungsbedingt notwendigen, ambulanten Pflege (Behandlungs- und Grundpflege), Betreuung und Begleitung, die im Zusammenhang mit der Vornahme alltäglicher Verrichtungen, der Pflege angemessener sozialer Kontakte, der Fortbewegung und der Aus- und Weiterbildung anfallen, sowie die Kosten behinderungs- bedingt notwendiger Überwachung. Unwesentlich ist dabei, wer diese Assistenzleistun- gen erbringt (Spitexorganisationen, private Pflegekräfte, Assistenten, Entlastungsdienste usw.). Kein Abzug kann für unentgeltlich erbrachte Assistenzleistungen geltend gemacht werden. Die Kosten der Dienste von Gebärdendolmetschern für Gehörlose und Taubblin- dendolmetschern für Taubblinde sind ebenfalls zum Abzug zugelassen (KS ESTV Nr. 11, Ziff. 4.3.1).
3.2 Kosten für Haushaltshilfen und Kinderbetreuung
Kosten der aufgrund einer Behinderung notwendigen Hilfe im Haushalt und bei der Kin- derbetreuung sind abzugsfähig. Voraussetzung für die uneingeschränkte Abzugsfähig- keit ist das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung (z. B. gemäss Fragebogen im An- hang), worin attestiert wird, welche Haushaltstätigkeiten als Folge der Behinderung nicht mehr ohne Hilfe ausgeübt werden können bzw. ob eine Person behinderungsbedingt Dritthilfe für die Kinderbetreuung bedarf (KS ESTV Nr. 11, Ziff. 4.3.2).
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3.3 Kosten für den Aufenthalt in Tagesstrukturen
Als behinderungsbedingte Kosten gelten die Aufenthaltskosten in speziellen Tagesstruk-
turen für behinderte Menschen (Beschäftigungsstätten, | Tageszentren | etc.). Nicht | zum Ab- |
zug zugelassen sind die Kosten der üblichen Verpflegung. Falls die | nicht abzugsfähigen | ||
Verpflegungskosten nicht separat ausgewiesen sind, können sie nach | den Ansätzen | ge- | |
mäss § 2 StVO Nr. 14 berechnet werden (KS ESTV Nr. 11, Ziff. 4.3.3.). | |||
3.4 Kosten für Heim- und Entlastungsaufenthalte
Die Kosten, Taxen und Gebühren für den Aufenthalt in einem Wohnheim für Behinderte
oder in einem Alters- und Pflegeheim sind abzugsfähig. Gleiches gilt für Kosten | von Ent- | ||
lastungsaufenthalten in solchen Heimen oder in speziellen Ferienheimen für Behinderte. Diese Kosten sind aber um denjenigen Betrag zu kürzen, der für Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen (Urteil KSG SGSTA.2008.87 vom 23. März 2009, E. 3.2). Die Lebenshaltungskosten berechnen sich dabei nach den Richtli- nien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG der Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn für Schuldbetreibung und Konkurs.
Das Existenzminimum (Notbedarf) beträgt monatlich CHF | 1‘200 bzw. für ein ganzes | Jahr | |
CHF 14‘400. Es ist von folgenden Ansätzen pro Person auszugehen: | |||
Tag | Monat | Jahr | |
Nahrung, Besorgung der Wäsche und Klei- | CHF 24 | CHF 720 | CHF 8'640 |
dung | |||
Unterkunft inkl. Einrichtung, Heizung und Be- | CHF 16 | CHF 480 | CHF 5'760 |
leuchtung | |||
Total anzurechnende Lebenshaltungskosten | CHF 40 | CHF 1'200 | CHF 14'400 |
In der Regel sind die Pflegekosten um das Total der anzurechnenden | Lebenshaltungskos- | ||
ten zu kürzen. Lebt eine verheiratete Person im Alters-, Pflege- oder Wohnheim, | ihr Ehe- | ||
partner weiterhin in der bisherigen Wohnung, kann das | Ehepaar die bisherigen Kosten | ||
für die Unterkunft häufig nicht reduzieren. Entsprechend sind die Heimkosten nur um
Kosten für Nahrung und Besorgung von Wäsche und Kleidung zu vermindern.
Nicht abgezogen werden können die Kosten des Aufenthaltes in einem | Altersheim, wenn |
der Heimaufenthalt nicht aufgrund einer Behinderung erfolgt. Dies ist regelmässig bei einer Pflegestufe kleiner als 4d (RAI/RUG) der Fall (Pflege- und Betreuungsaufwand von
60 Minuten oder weniger pro Tag). Zu den Pflegekosten | als abziehbare Krankheitskosten | ||
siehe StB SO § 41 Nr. 8 (KS ESTV Nr. 11, Ziff. 4.3.4.). | |||
3.5 Kosten für heilpädagogische Therapien und Sozialrehabilitationsmassnahmen
Die Kosten anerkannter heilpädagogischer Therapien (z. B. heilpädagogisches Reiten, Mu-
siktherapie) und von Sozialrehabilitationsmassnahmen für Seh- und Hörbehinderte | durch | ||
speziell ausgebildetes Personal (z. B. Erlernen der Blindenschrift, Low Vision-Training für Sehbehinderte, Ableseunterricht für Hörbehinderte) sind abzugsfähig. Bestehen Zweifel
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über die Zweckmässigkeit der Massnahme, kann eine ärztliche Bestätigung verlangt wer- den (KS ESTV Nr. 11, Ziff. 4.3.5.).
3.6 Transport- und Fahrzeugkosten
Durch die Behinderung verursachte Kosten für den Transport zum Arzt, zu Therapien, zu Tagesstätten etc. können abgezogen werden. Zum Abzug zugelassen sind dabei die Kos- ten des öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Behindertenfahrdienstes. Ist deren Benüt- zung nicht möglich oder nicht zumutbar, können die Kosten eines privaten Motorfahr- zeuges (Kilometerentschädigung gem. § 3 Abs. 1 lit. d StVO Nr. 13) abgezogen werden.
Kosten für übrige Transporte (insbesondere für Freizeitfahrten) sind in der Regel nicht als behinderungsbedingte Kosten abzugsfähig. Ein Abzug ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn die behinderte Person glaubhaft machen kann, dass sie ohne ihre Behinderung aus- schliesslich das öffentliche Verkehrsmittel benützt hätte, dies nun aber behinderungsbe- dingt nicht tun kann. In diesem Fall sind die im Vergleich zur Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels entstandenen Mehrkosten der Benützung eines Motorfahrzeuges ab- zugsfähig.
Mehrkosten für Taxifahrten sind nur abzugsfähig, wenn mit ärztlicher Bescheinigung be- legt ist, dass die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels, eines Behindertenfahrdiens- tes oder eines privaten Motorfahrzeuges nicht möglich oder zumutbar ist.
Abzugsfähig sind auch die Kosten einer behinderungsbedingten Abänderung eines (ein- zigen) Fahrzeugs oder von speziellem Zubehör (z. B. Rampen für den Verlad eines Roll- stuhls) (KS ESTV Nr. 11, Ziff. 4.3.6.).
3.7 Kosten für Blindenführhunde
Die mit der Anschaffung und Haltung eines Blindenführhundes anfallenden Kosten sind zum Abzug zugelassen. Nicht abzugsfähig sind jedoch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung und Haltung von anderen Hunden und Haustieren anfallen (KS ESTV Nr. 11, Ziff. 4.3.7.).
3.8 Kosten für Hilfsmittel, Pflegeartikel und Kleider
Als behinderungsbedingte Kosten gelten Anschaffungs- oder Mietausgaben für Hilfsmit- tel, Geräte und Pflegeartikel (z. B. Windeln, Stoma-Artikel etc.) aller Art, die es der behin- derten Person erlauben, die Folgen ihrer Behinderung zu minimieren. Darunter fallen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Gebrauchstraining (z. B. Einführung in den Gebrauch eines Lese- und Schreibgeräts für Blinde), der Reparatur und dem Unterhalt solcher Hilfsmittel und Geräte entstehen. Auch die Kosten einer behinderungsbedingt notwendigen Installation von Alarmanlagen und Notrufsystemen sind abzugsfähig (KS ESTV Nr. 11, Ziff. 4.3.8.). Hingegen werden die Kosten für eine speziell wasserfeste Beinprothese nur dann als behinderungsbedingte Kosten zugelassen, wenn die Invaliden- versicherung (IV) einen Beitrag daran leistet. Dann ist davon auszugehen, dass die Pro- these für das alltägliche Leben bzw. zur Ausübung eines Berufs benötigt wird.
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3.9 Wohnkosten
Die Kosten des infolge einer Behinderung notwendigen Umbaus, der behinderungsbe- dingten Anpassung oder des behinderungsbedingten Unterhalts einer Wohnung oder ei- nes Eigenheims (z. B. Einbau eines Treppenlifts, einer Rollstuhlrampe, einer behinderten- gerechten Toilette etc.) können zum Abzug gebracht werden. Diese Kosten können je- doch bei einem späteren Verkauf der Liegenschaft nicht als Anlagekosten bei der Berech- nung der Grundstückgewinnsteuer geltend gemacht werden. Werterhaltende Kosten des Wohneigentümers hingegen sind als ordentlicher Liegenschaftsunterhalt abzuziehen (KS ESTV Nr. 11, Ziff. 4.3.9.).
3.10 Kosten für Privatschulen
Mehrkosten, die durch den Besuch einer Privatschule entstehen, sind in der Regel nicht zum Abzug zugelassen. Sie gelten nur dann als behinderungsbedingte Kosten, wenn mit- tels Berichts des kantonalen schulpsychologischen Dienstes nachgewiesen wird, dass es sich beim Besuch einer Privatschule um die einzig mögliche und notwendige Massnahme für eine angemessene schulische Ausbildung des behinderten Kindes handelt (KS ESTV Nr. 11, Ziff. 4.3.10.).
4 Pauschalen
Anstelle des Abzugs der effektiven selbst getragenen Kosten können behinderte Personen einen jährlichen Pauschalabzug in folgender Höhe geltend machen:
Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades: CHF 2‘500
Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades: CHF 5‘000
Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades: CHF 7‘500
Einen jährlichen Pauschalabzug von CHF 2‘500 können im Weiteren unabhängig vom Bezug einer Hilflosenentschädigung folgende behinderte Personen geltend machen:
Gehörlose mit einem Hörverlust im besser hörenden Ohr von über 70 dB HL (Hearing- Level);
Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen.
5 Selbst getragene Kosten / Anrechenbarkeit von Leistungen Dritter
Abzugsfähig sind nur diejenigen Kosten, die von der steuerpflichtigen Person selbst ge- tragen werden. Als solche gelten diejenigen Kosten, die der steuerpflichtigen Person nach Abzug aller Leistungen öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institu- tionen (AHV, IV, SUVA, Militärversicherung, Krankenversicherung, Haftpflicht- und pri- vate Unfallversicherung, Hilfswerke und Stiftungen etc.) zur Zahlung verbleiben.
Jährliche Ergänzungsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nicht zur Deckung von behinderungsbedingten Kosten ausgerichtet wurden. Ergänzungsleistungen, die gemäss
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Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ausgerich- tet wurden, sind anzurechnen. Diese Ergänzungsleistungen mindern die Krankheits- und Behinderungskosten der steuerpflichtigen Person, was beim geltend gemachten Abzug entsprechend zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt für Hilflosenentschädigungen; diese werden zweckgebunden für die Abgeltung von Assistenz- und Transportkosten ausgerich- tet und sind bei diesen Kosten anzurechnen.
Kapitalleistungen für künftige invaliditäts- und behinderungsbedingte Kosten sind anzu- rechnen, soweit sie nicht der Einkommenssteuer unterliegen. Ein Abzug für behinde- rungsbedingte Kosten entfällt daher solange, bis die steuerpflichtige Person den Nach- weis erbringt, dass die tatsächlich entstandenen behinderungsbedingten Kosten die Höhe dieser ausgerichteten Kapitalleistung übersteigen (KS ESTV Nr. 11, Ziff. 5.1).
6 Kosten der unterhaltenen Person
Abziehbar sind auch behinderungsbedingte Kosten, die die steuerpflichtige Person für eine von ihrer unterhaltenen Person selbst getragen hat. Zu den „unterhaltenen Perso- nen“ gehören die minderjährigen oder in Ausbildung stehenden Kinder für deren Unter- halt die steuerpflichtige Person sorgt und für die sie zusätzlich den Kinderabzug nach § 43 Abs. 1 lit. a StG geltend machen kann, sowie der gemeinsam besteuerte Ehegatte.
Macht die steuerpflichtige Person jedoch den Abzug von Unterhaltsbeiträgen an das min- derjährige oder in Ausbildung stehende Kind nach § 41 Abs. 1 lit. f StG geltend, gilt dieses nicht als „unterhaltene Person“ im Sinne von § 41 Abs. 1 lit. m StG. Behinderungsbedingte Kosten können in diesem Fall nicht zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen abgezogen wer- den.
Als „unterhaltene Personen“ gelten auch sonstige von der steuerpflichtigen Person unter- haltene Personen, für die ihr der Unterstützungsabzug nach § 43 Abs. 1 lit. d StG zusteht. Auch in diesem Fall können nur die tatsächlich selbst getragenen Kosten in Abzug ge- bracht werden und zwar nur in dem Umfang, in dem sie den Unterstützungsabzug von CHF 2‘000 übersteigen.
Nicht als unterhaltene Personen im Sinne von § 41 Abs. 1 lit. m StG gelten geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten, für welche die steuerpflichtige Person Unterhaltsbei- träge nach § 41 Abs. 1 lit. f StG zum Abzug bringt.
7 Anforderungen an den Nachweis der Kosten
Der Nachweis der behinderungsbedingten Kosten als steuermindernde Tatsache ist Sache der steuerpflichtigen Person (Urteil KSG SGSTA.213.57 vom 9. Dezember 2013, E. 3). Es sind entweder die Belege (Rechnungen) oder eine Aufstellung einzureichen. Wird nur eine Aufstellung eingereicht, so sind die Belege trotzdem aufzubewahren. Sie können zu Kontrollzwecken vom Kantonalen Steueramt auch nachträglich verlangt werden.
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Nebst dem Nachweis der Kosten ist grundsätzlich auch die Notwendigkeit der medizini- schen Behandlung aufzuzeigen. Die Gehörlosigkeit ist mit einem Akustiknachweis einer Fachperson zu belegen. Auch dieser Nachweis obliegt der steuerpflichtigen Person, die den Abzug geltend macht. Der Nachweis ist nötigenfalls durch Arztzeugnisse und Kran- kenkassenbelege zu erbringen.
An den Nachweis von Behandlungskosten, die im Ausland angefallen sind, werden er- höhte Anforderungen gestellt. In diesen Fällen ist nicht nur der Rechnungsbeleg einzu- reichen, sondern es ist zusätzlich ein Zahlungsbeleg vorzuzeigen.
Durch das Ausfüllen eines ärztlichen Fragebogens (siehe Anhang) können sich Hinweise auf die Art einer Behinderung und damit auch auf die mit der Behinderung zusammen- hängenden Kosten ergeben. Dieser Fragebogen kann bei Geltendmachung von behinde- rungsbedingten Kosten von einem Arzt oder einer Ärztin ausgefüllt werden. Der Frage- bogen wird vom Kantonalen Steueramt zur Verfügung gestellt.
8 Zeitpunkt des Abzugs
Behinderungsbedingte Kosten sind grundsätzlich zum Zeitpunkt der Zahlung abzugsfä- hig.
9 Direkte Bundessteuer
Die Regelung im bei der direkten Bundessteuer ist identisch.
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