Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

VSBES.2026.3

Kursgesuch

Rubrum

Urteil vom 26. August 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kursgesuch (Einspracheentscheid vom 20. November 2025)

Erwägungen

I.

1.

Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geboren am [...], beantragte am 27. August 2025 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin), es seien die Kosten für den Lehrgang «Pflegehelfer SRK» zu übernehmen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 95 f.). Die Beschwerdegegnerin wies dieses Kursgesuch mit Verfügung vom 11. September 2025 ab, da es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit fehle (AWA S. 76 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 47 ff.) wurde mit Entscheid vom 20. November 2025 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.), wobei die Beschwerdegegnerin ergänzte, der Beschwerdeführer habe bereits das Referenzalter nach Art. 21 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) erreicht.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer erhebt am 5. Januar 2026 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde, wobei er folgende Rechtsbegehren stellt (A.S. 4 ff.):

1.

Der falsche Entscheid vom 20. November 2025 […] sei umgehend aufzuheben, [die Beschwerdegegnerin] sei zu verurteilen, mir den Kurs SRK in [...] zu zahlen.

2.

Ich lehne die Richterinnen [...] / [...] wegen Befangenheit ab.

3.

Ich verlange die Einsetzung eines amtlichen unentgeltlichen Anwalts.

4.

Sämtliche Akten [seien] bei [der Beschwerdegegnerin] sofort zu edieren.

2.2

Der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts fordert den Beschwerdeführer am 8. Januar 2026 auf, bis 3. Februar 2026 einen Rechtsanwalt zu bezeichnen, der vom Gericht gegebenenfalls als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden könnte (A.S. 16 f.). Der Beschwerdeführer gibt jedoch in der Folge keinen anwaltlichen Vertreter bekannt, sondern handelt im Prozess weiterhin selber.

2.3

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2026, die Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 18 ff.).

2.4

Der Instruktionsrichter weist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit Verfügung vom 6. Februar 2026 ab, da er die Beschwerde nach vorläufiger Prüfung als aussichtslos erachtet (A.S. 28 f.). Von der Möglichkeit, dagegen innert 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben, macht der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

2.5

Mit Replik vom 23. März 2026 hält der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdebegehren fest (A.S. 34 ff.), während die Beschwerdegegnerin am 25. März 2026 auf eine Duplik verzichtet und auf die Anträge in der Beschwerdeantwort verweist (A.S. 46).

2.6

Der Beschwerdeführer beantragt am 14. April 2026, ihm sei wiedererwägungsweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (A.S. 48), worauf der Instruktionsrichter am 20. April 2026 nicht eintritt (A.S. 49 f.). Diese Verfügung bleibt unangefochten.

2.7

Am 18. August 2026 reicht der Beschwerdeführer ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein, worin er begehrt, ihm sei innert 14 Tagen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ein unentgeltlicher amtlicher Rechtsanwalt zu bestellen. Ausserdem verlangt er, es sei ein Richter beizuziehen, der noch nie mit ihm zu tun gehabt habe (A.S. 53 ff.).

II.

1.

1.1

Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit Kurskosten von insgesamt CHF 2'801.00 (2'450 + 100 + 51 + 200, s. AWA S. 96 + 97) nicht überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgericht zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

1.3

Das in der Beschwerde enthaltene Ausstandsbegehren gegen die Oberrichterinnen [...] und [...] ist, mangels Beteiligung der beiden am Instruktionsverfahren und am vorliegenden Urteil, gegenstandslos. Auf das sinngemässe Ausstandsbegehren vom 18. August 2026 wiederum, wonach alle Richterinnen und Richter auszuschliessen seien, die schon einmal mit dem Beschwerdeführer zu tun hatten, ist nicht einzutreten. In seiner Beschwerdeschrift hat sich der Beschwerdeführer ausdrücklich mit Oberrichter Thomas Flückiger, der für den vorliegenden Entscheid zuständig ist, einverstanden erklärt (A.S. 5). Sollten damals Befangenheitsgründe vorgelegen haben und bekannt gewesen sein, so könnte sich der Beschwerdeführer nachträglich, mit mehreren Monaten Verzögerung, nicht mehr darauf berufen, d.h. diese Gründe wären verwirkt (s. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_538/2024 vom 11. Juni 2026 E. 5.3 und 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.1.2). Namentlich war dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerde bekannt, dass Oberrichter Flückiger an verschiedenen Entscheiden beteiligt war, von denen einige zu seinen Ungunsten ausfielen. Dies wurde indes nicht vorgebracht, obwohl es möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, seit der Einreichung der vorliegenden Beschwerde seien andere Befangenheitsgründe eingetreten resp. bekannt geworden.

2.

2.1

Die Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), d.h. namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Einsätze in Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG).

2.2

Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60 ff. AVIG müssen neben den spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme auch die Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 AVIG erfüllt sein, sofern nichts anderes bestimmt ist (Art. 59 Abs. 3 lit. a + b AVIG). Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bedingt u.a., dass die versicherte Person das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG noch nicht erreicht, d.h. das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat (Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG). Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt folglich am Ende des Monats, in welchem das Referenzalter erreicht wird (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2024.00211 vom 11. Februar 2025 E. 1). Dies gilt auch für den Anspruch auf Bildungsmassnahmen wie Kurse, da Art. 60 AVIG dafür keine Ausnahme von der altersmässigen Obergrenze vorsieht.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer hatte das 65. Altersjahr im April 2025 vollendet und damit das Referenzalter erreicht (s. E. I. 1 + E. II. 2.2 hiervor), also schon vor dem Kursgesuch vom 27. August 2025 und dem geplanten Kursantritt am 18. Oktober 2025 (s. AWA S. 95 f.). Somit ist eine Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt und der beantragte Kurs kann nicht als arbeitsmarktliche Massnahme bewilligt werden .

3.2

Richtig ist, dass versicherte Personen, die älter als 50 Jahre sind und die Voraus-setzungen nach Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllen, unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungsmassnahmen teilnehmen können (Art. 59 Abs. 3bis AVIG). Daraus vermag der Beschwerdeführer aber, obwohl er in diese Altersklasse fällt, nichts für sich abzuleiten. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft ermöglicht es Art. 59 Abs. 3bis AVIG versicherten Personen, die älter als 50 Jahre sind, eine vor Ablauf des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung begonnene arbeitsmarktliche Massnahmen bis zum Ende der Leistungsrahmenfrist fortzusetzen (BBl 2008 S. 7757). Es geht mit anderen Worten um die Weiterführung von bereits laufenden Massnahmen und nicht um die Gewährung neuer Massnahmen (AVIG-Praxis AMM A45). Der Beschwerdeführer hatte indes den hier streitigen Kurs, wie erwähnt, noch nicht angetreten und noch nicht einmal beantragt, als er das Referenzalter erreichte, womit er nicht unter Art. 59 Abs. 3bis AVIG fällt. Diese Bestimmung zielt auf versicherte Personen ab, die entweder während einer laufenden Massnahme eine Stelle finden oder die Höchstzahl an Taggeldern bezogen haben und ausgesteuert werden. Bezweckt wird damit die Förderung der langfristigen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, zumal auch die Kurskosten bereits bezahlt wurden (BBl 2008 S. 7757 und AVIG-Praxis AMM A45). Von einer Aufhebung der Altersobergrenze für den Anspruch auf Bildungsmassnahmen ist demgegenüber nicht die Rede.

3.3

Zusammenfassend ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht davon aus, dass kein Anspruch auf den beantragten Kurs besteht. Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist abzuweisen. Damit soll die schwierige Situation des Beschwerdeführers nicht verharmlost werden, aber die klare Rechtslage erlaubt keinen anderen Entscheid. Es ist immerhin auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente zu beantragen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege resp. unentgeltliche Verbeiständung wiederum ist dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2026 verweigert worden, ohne dass er dies angefochten hätte. Auf das erneute Gesuch um Wiedererwägung dieser Verfügung vom 18. August 2026 wird nicht eingetreten. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege war wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde verneint worden (E. I. 2.4 hiervor), woran sich in der Zwischenzeit nichts geändert hat.

5.

In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Auf das in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. August 2026 enthaltene Ausstandsbegehren gegen sämtliche Oberrichterinnen und Oberrichter, welche sich bereits mit dem Beschwerdeführer befasst haben, wird nicht eingetreten.

3.

Auf das in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. August 2026 enthaltene Gesuch, die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. Februar 2026 sei in Wiedererwägung zu ziehen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird nicht eingetreten.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

5.

Die erwähnte Eingabe vom 18. August 2026 geht nebst Beilagen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann