Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

VWBES.2018.243

Regelung des Besuchsrechts

Rubrum

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig, AD LITEM Rechtsanwälte,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB Olten-Gösgen,

2. B.___

Beschwerdegegner

betreffend Regelung des Besuchsrechts

Erwägungen

1.

A.___ liess, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig, Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom 17. Mai 2018 erheben. Die Beschwerde ging am 18. Juni 2018, um 23:08 Uhr beim Obergericht des Kantons Solothurn per IncaMail ein und wurde in der Folge in ausgedruckter Form an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.

2.

Gemäss § 9 Abs. 2 des solothurnischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) gilt eine Frist als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wird. Wird eine Eingabe innerhalb der Frist einer unzuständigen solothurnischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht, so gilt die Frist als eingehalten. Gemäss § 68 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich einzureichen.

Diese Bestimmungen des VRG regeln die Form der Eingabe abschliessend und erlauben einzig die schriftliche Eingabe per Post oder persönlich. Es besteht damit kein Raum für die sinngemässe Anwendung von Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (vgl. § 58 Abs. 1 VRG), welche die Eingabe in elektronischer Form erlauben würde.

3.

Gemäss § 116 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) kann das Obergericht in einer Verordnung den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Gerichten und Parteien regeln. Es kann insbesondere Bestimmungen über die Anforderungen an die Rechtsschriften, die Zustellungen, die Einhaltung von Fristen und die Haftung beim elektronischen Rechtsverkehr erlassen.

Eine entsprechende Verordnung wurde bisher nicht erlassen, und bis zum Erlass dieser Verordnung ist der elektronische Rechtsverkehr in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vor Verwaltungsgericht, Steuergericht, Versicherungsgericht, Schätzungskommission) nicht zulässig. Das Obergericht wartet mit dem Erlass der entsprechenden Verordnung weiterhin zu, worauf auch auf der Homepage der solothurnischen Gerichte hingewiesen wird (vgl. https://www.so.ch/gerichte/informationen/elektronischer-rechtsverkehr/).

4.

Die per IncaMail an das Obergericht eingereichte Beschwerde gilt damit als nicht erfolgt, und die Regelung, wonach die Frist als eingehalten gilt, wenn die Eingabe innert Frist einer unzuständigen Behörde eingereicht wird, ist damit auch nicht anwendbar.

5.

Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann