VWBES.2026.353
Revisionsgesuch
Rubrum
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. September 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Kurt
In Sachen
A.___
Gesuchstellerin
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
2. Baukommission der Einwohnergemeinde B.___,
3. C.___
4. D.___
3. und 4. vertreten durch Rechtsanwalt David Lüthi,
Gesuchsgegner
betreffend Revisionsgesuch
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 28. August 2026 (Eingang am 31. August 2026) stellte A.___ (nachfolgend Gesuchstellerin) ein Revisionsbegehren betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2024 im Verfahren VWBES.2023.372. Sie verlangt zudem, ihr Gesuch sei an die zuständige Stelle weiterzuleiten, falls sich das Verwaltungsgericht nicht als zuständig erachten würde.
2.
Mit Urteil vom 19. März 2026 hat das Bundesgericht eine Beschwerde der Gesuchstellerin gegen besagtes Urteil abgewiesen (Verfahrensnummer:1C_597/2024), womit sich grundsätzlich die Frage stellt, ob das Bundesgericht oder das Verwaltungsgericht zur Beurteilung des Revisionsgesuchs zuständig ist.
3.1
Die Frage, ob ein Revisionsgesuch propter nova beim Bundesgericht oder bei der Vorinstanz einzureichen ist, entscheidet sich danach, ob sich das Bundesgericht im Ausgangsverfahren materiell mit der Sache befasst hat, mithin ob es auf die Beschwerde eingetreten ist oder nicht.
3.2
Ist das Bundesgericht auf die Beschwerde eingetreten, führt die Gutheissung oder die Abweisung der Beschwerde auf der Grundlage der im angefochtenen Entscheid festgestellten Tatsachen dazu, dass der Entscheid des Bundesgerichts an die Stelle des angefochtenen kantonalen Entscheids tritt. In solchen Fällen ist das Revisionsbegehren grundsätzlich beim Bundesgericht zu stellen. Eine Ausnahme gilt, wenn ausschliesslich Aspekte aufgegriffen werden, die vor Bundesgericht nicht (mehr) Streitgegenstand bildeten. In diesem Fall hat der Gesuchsteller nach Erlass des Bundesgerichtsurteils mit seinem Revisionsgesuch an die kantonale Instanz zu gelangen (vgl. BGE 147 III 238 E. 3.2 f., wobei diese Grundsätze auch für das öffentliche Recht Geltung beanspruchen; vgl. Ruth Herzog/Michel Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, 2020, Art. 97 N. 5).
4.
Die Gesuchstellerin vertritt die Ansicht, das Bundesgericht habe die Frage des gewachsenen Terrains nicht materiell behandelt, weshalb das Revisionsbegehren eine Sachverhaltsdarstellung des Verwaltungsgerichts und keine vom Bundesgericht materiell entschiedene Terrainfrage betreffe. Ihre Terrainrüge sei im ursprünglichen Verfahren abgewiesen worden, weil der Nachweis früherer Aufschüttungen mit den damals zugänglichen Beweismitteln als nicht erbracht betrachtet worden sei. Im März 2025 seien im Zuge der Bauarbeiten zuvor vom Erdreich verdeckte Mauerstrukturen sichtbar geworden. Diese Mauer sei das fehlende Beweismittel und betreffe genau die Sachverhaltsdarstellung, auf welcher E. 16.2 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2024 beruhe.
5.1
Das Bundesgericht hat materiell entschieden. Zu beurteilen ist einzig, ob die Frage des «gewachsenen Terrains» Streitgegenstand bildete.
5.2
Das Verwaltungsgericht kam in seinem Urteil vom 30. August 2024 im Verfahren VWBES.2023.272 in E. II. 16.2 zum Schluss, gestützt auf Google Maps und Web GIS Client könne es als erstellt gelten, dass, bis auf einen Schuppen, auf dem Grundstück GB [...] keine Bautätigkeiten und somit keine relevanten Aufschüttungen und Abgrabungen stattgefunden hätten, auch nicht durch die Strasse «[...]». Dadurch habe sich am gewachsenen Terrain nichts geändert, wodurch sich die Baukommission zu Recht auf das bestehende Terrain abgestützt habe. Wie die Beschwerdeführerin eine Aufschüttung suggeriere, sei nicht nachvollziehbar.
5.3
Das massgebende Terrain bzw. das Vorliegen einer Terrainaufschüttung bildete vor Bundesgericht nicht mehr Streitgegenstand. Aus der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Gesuchstellerin vom 11. Oktober 2024 geht denn auch nicht hervor, dass die Gesuchstellerin diese Rüge erneut (explizit) erhoben hatte. Damit greift sie in ihrem Revisionsbegehren einen Aspekt auf, der vor Bundesgericht nicht (mehr) Streitgegenstand bildete, womit eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts vorliegt.
6.1
Gegen Urteile der solothurnischen Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegesetz [VRG, BGS 124.11]). Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO).
6.2
Offensichtlich unbegründete Revisionsbegehren werden aufgrund der Akten entschieden. Im übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (§ 75 VRG). Mit Blick auf nachfolgende Ausführungen kann auf die Zustellung des Revisionsgesuchs zur Stellungnahme an die Gegenpartei verzichtet werden (vgl. Art. 330 ZPO i.V.m. § 75 VRG).
7.1
Aus dem Revisionsgesuch geht hervor, dass die Gesuchstellerin seit März 2025 von der zuvor nicht sichtbaren Mauer Kenntnis erhielt. Sie macht jedoch geltend, sie habe kein Revisionsgesuch einreichen können, weil der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgrund des in diesem Zeitpunkt noch hängigen Verfahrens beim Bundesgericht noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Die 90-tägige Frist habe damit erst ab Eröffnung des Urteils des Bundesgerichts (29. April 2026) zu laufen begonnen.
7.2
Dem kann nicht gefolgt werden. Die relative Frist von 90 Tagen beginnt grundsätzlich zu laufen, sobald bei der Partei sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache vorhanden ist. Dies war Ende März 2025 der Fall. Der Umstand, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war, ändert nichts.
7.3
Die Partei, die vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Grund entdeckt, der ihres Erachtens die Revision des kantonalen Entscheids begründet, hat das Revisionsgesuch laut BGE 138 II 386 E. 6, wiewohl der kantonale Entscheid nicht rechtskräftig ist, an die kantonale Letztinstanz zu richten und dem Bundesgericht die Sistierung des dort hängigen Rechtsmittelverfahrens zu beantragen. Vorbringen kann die Partei einzig die vom kantonalen Prozessrecht vorgesehenen Revisionsgründe (Ruth Herzog/Michel Daum, a.a.O., Art. 95 N. 8 mit Verweis auf BGE 138 II 386 E. 6.4).
7.4
Das Verwaltungsgericht war demnach, entgegen der Vorbringen der Gesuchstellerin, bereits im März 2025 zur Beurteilung des Revisionsgesuchs zuständig, obwohl sein Urteil noch nicht (materiell) rechtskräftig war (vgl. auch zum Folgenden Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSGES.2026.1 vom 27. Februar 2026).
7.5
Damit hätte die Gesuchstellerin, nachdem die neue Tatsache Ende März 2025 bekannt geworden war, trotz der durch sie am 11. Oktober 2024 erhobenen Beschwerde beim Bundesgericht auch ein Revisionsgesuch beim kantonalen Verwaltungsgericht stellen können. Ein Hindernis, welches den Lauf der relativen Frist von 90 Tagen gehemmt hätte, bestand nicht. Die Frist lief somit Ende Juni 2025 ab. Das am 28. August 2026 eingereichte Revisionsgesuch ist verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Mit Blick auf die Formulierung in Art. 329 Abs. 1 ZPO (90 Tage seit Entdeckung des Revisionsgrundes) konnte die Gesuchstellerin sich auch nicht darauf verlassen, dass sie mit dem Revisionsbegehren zuwarten durfte.
8.
Bei diesem Ausgang hat die Gesuchstellerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird verfügt:
1.
Das Revisionsbegehren von A.___ vom 28. August 2026 geht zur Kenntnis an die Beschwerdegegner.
2.
Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten.
3.
Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt die Gesuchstellerin.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Kurt