Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

BEK 2020 134

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 25. August 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Beschwerdegegner,

betreffend

Beschwerde (Frist zur Verbesserung)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Vizebezirksgerichtspräsidenten Höfe vom 23. Juli 2020, APD 2020 42);-

hat der Kantonsgerichtspräsident

als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

Erwägungen

- dass der Vizebezirksgerichtspräsident Höfe mit Verfügung vom 23. Juli 2020 in der Beschwerdesache der A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen das Betreibungsamt Höfe der Beschwerdeführerin Frist bis zum 7. August 2020 setzte, um eine verbesserte Eingabe mit einer nachvollziehbaren Begründung einzureichen (KG-act. 2);

- dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. August 2020 handschriftlich auf der erwähnten Verfügung vom 23. Juli 2020 (soweit leserlich) folgende Begehren stellte (KG-act. 2):

1.

Wir halten an der Beschwerde + Schäden vollumfänglich fest + Akten rausgeben.

2.

Wir befehlen alles zu Lasten + auf Kosten Gegenpartei zu führen.

3.

Wir befehlen auf den zu korrigierende Eingabe endlich klar zu vermerken, was war und wie zu korrigieren.

4.

Alle Akten sind … [unleserlich]

- dass der Vizebezirksgerichtspräsident die Eingabe am 21. August 2020 zuständigkeitshalber als Beschwerde an das Kantonsgericht weiterleitete (KG-act. 1);

- dass fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe an das Bezirksgericht überhaupt Beschwerde führen wollte, nachdem sich die Anträge an den Vorderrichter im vorinstanzlichen Verfahren richten;

- dass im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangen (Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit §§ 12 und 18 EGzSchKG);

- dass gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO prozessleitende Verfügungen grundsätzlich nur angefochten werden können, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;

- dass im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht und darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 15 zu Art. 321 ZPO);

- dass die Eingabe der Beschwerdeführerin keine Begründung enthält und den gesetzlichen Erfordernissen deshalb offenkundig nicht zu genügen vermag;

- dass eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen ist und deshalb von einer Nachfristansetzung abzusehen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

- dass zusammenfassend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass das Beschwerdeverfahren vor den SchKG-Aufsichtsbehörden kosten- und entschädigungsfrei ist (Art. 61 f. GebV SchKG);

- dass über Nichteintreten präsidial entschieden werden kann (§ 40 Abs. 2 JG);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die A.________ AG (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R) sowie an die Vorinstanz (2/R).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

25. August 2020 kau

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 and Art. 72 — read in the version of January 1, 2019; the act was consolidated again on January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 319 — read in the version of July 1, 2020; the act was consolidated again on January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.
  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 20a — read in the version of January 1, 2020; the act was consolidated again on October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.