Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

unentgeltliche Rechtspflege

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 10. Juni 2026

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.

In Sachen A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe, Rebhaldenstrasse 13, 8807 Freienbach, Beschwerdegegner,

betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 17. Februar 2026, ZEO 2025 14);-

hat die 2. Zivilkammer,

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Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführerin reichte am 27. November 2025 eine arbeitsrechtliche Klage beim Bezirksgericht Höfe gegen die C.________ AG ein und beantragte u. a. „Prozesskostenhilfe“ (Vi-act. A/I, S. 14). Mit Verfügung vom 17. Februar 2026 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Am 26. Februar 2026 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren, eventualiter auf Rückweisung an die Vorinstanz, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (KGact. 1). Am 6. März 2026 reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen beim Kantonsgericht ein und beantragte eine Fristverlängerung (KG-act. 4– 4/3). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 13. März 2026 verzichtete die Vorinstanz auf Gegenbemerkungen (KG-act. 5). Nachdem die Beschwerdeführerin erneut um Fristverlängerung gebeten hatte (KG-act. 6), wurde sie verfahrensleitend darauf hingewiesen, dass mit Verfügung vom 2. März 2026 nicht sie, sondern die Vorinstanz zur Einreichung von Akten aufgefordert worden sei (KG-act. 7).

2.

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil des Bundesgerichts 5A_472/2024 vom 15. Januar 2025, E. 3.1). Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteile des Bundesgerichts 5A_472/2024 vom 15. Januar 2025,

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E. 3.1 und 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020, E. 5.1.2). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteile des Bundesgerichts 4A_300/2024 vom 10. Juli 2024, E. 4.3.2 und 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020, E. 5.1.3).

3.

Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, d. h. sie hat die vorinstanzlichen Erwägungen, die sie anficht, zu bezeichnen, sich mit diesen argumentativ auseinanderzusetzen und die Aktenstücke zu nennen, auf denen ihre Kritik beruht (Urteile des Bundesgerichts 4A_675/2024 vom 15. August 2025, E. 2.1, m. w. H.;5A_60/2024 vom 26. August 2024, E. 3.1). Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spüh-

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ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 321 ZPO N 4 i. V. m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_60/2024 vom 26. August 2024, E. 3.1;5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, muss sich die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde mit allen Begründungen auseinandersetzen (Freiburghaus/Afheldt, a. a. O., Art. 321 ZPO N 15; Urteil des Bundesgerichts 4A_133/2017 vom 20. Juni 2017, E. 2.2), ansonsten kann auf die Beschwerde Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band III, 2. A. 2026, Art. 321 ZPO N 24; Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3) – nicht eingetreten werden (BGE 138 I 97, E. 4.1.4 = Pra 101 [2012] Nr. 85).

Im Beschwerdeverfahren ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a. a. O., Art. 326 ZPO N 3 f.; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 326 ZPO N 1 f.).

4.

a) Die Vorinstanz erwog, es obliege der Beschwerdeführerin, sowohl ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch alle ihre finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich treffe sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. Das Gericht sei weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch müsse es unbesehen alles, was behauptet werde, von Amtes wegen überprüfen. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei sei das Gericht nicht ver-

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pflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, damit ein unvollständiges oder unklares Gesuch verbessert werden könne. Wenn diese ihren Obliegenheiten nicht genügend nachkomme, könne das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (angefochtene Verfügung, E. 2.2). Die Beschwerdeführerin sei anwaltlich vertreten. Das Gesuch sei ohne Begründung zu einzelnen Einkommens-, Vermögens- und Bedarfspositionen eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin habe das Formular des Bezirksgerichts Höfe zur unentgeltlichen Rechtspflege und zudem unvollständige Belege über gewisse Bedarfspositionen eingereicht. Unter den Belegen finde sich auch eine unbetitelte rudimentäre bedarfsrechnungsähnliche Auflistung. Die Angaben in diesen verschiedenen Dokumenten seien hinsichtlich verschiedener Bedarfspositionen widersprüchlich. Eine Erklärung dazu habe die Beschwerdeführerin nicht abgegeben und ihre eingereichten Belege seien zudem unvollständig. Das Gesuch müsse somit bereits zufolge mangelnder Substanziierung abgewiesen werden (angefochtene Verfügung, E. 2.3). Darüber hinaus prüfte die Vorinstanz, ob die Beschwerdeführerin über die erforderlichen Mittel zur Durchsetzung ihres Anspruchs verfüge, und kam zum Schluss, dass diese die zu erwartenden Prozesskosten in Höhe von Fr. 15’690.00 ohne Weiteres innert eines Jahres tilgen könne und sie mithin nicht als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO gelte, womit ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei (angefochtene Verfügung, E. 1 ff., insb. E. 5).

b) Die Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere die vorinstanzliche Berechnung ihres Notbedarfs, weil die Kosten für die externe Kinderbetreuung nicht berücksichtigt worden seien (KG-act. 1, N 3 ff.). Demgegenüber setzt sie sich mit der Erwägung im angefochtenen Entscheid, wonach die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Begründung zu einzelnen Einkommens-, Vermögens- und Bedarfspositionen eingereicht habe (angefochtene Verfügung, E. 2.3), in ihrer Rechtsmit-

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telschrift mit keinem Wort auseinander (vgl. KG-act. 1). Der vorinstanzlichen Erwägung, die eingereichten Belege seien unvollständig (angefochtene Verfügung, E. 2.3), hält die Beschwerdeführerin einzig pauschal entgegen, sie habe alle angeforderten Unterlagen fristgerecht eingereicht, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, welche Aktenstücke sie eingereicht habe und welche Einkommens-, Vermögens- oder Bedarfspositionen diese betreffen sollen (vgl. KG-act. 1, N 6). Den vorstehend in E. 3 dargelegten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde vermag die Beschwerdeführerin damit nicht nachzukommen. Dasselbe gilt für ihr Vorbringen, die vorinstanzlich festgestellten Widersprüche zwischen verschiedenen Dokumenten hätten mit einer einfachen Nachfrage geklärt werden können und es liege insofern eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens bzw. der richterlichen Fragepflicht vor (KGact. 1, N 6), weil es an einer argumentativen Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen fehlt, wonach das Gericht bei einer anwaltlich vertretenen Partei wie der Beschwerdeführerin nicht verpflichtet sei, eine Nachfrist zur Verbesserung eines unvollständigen oder unklaren Gesuchs anzusetzen (angefochtene Verfügung, E. 2.2 f.), zumal die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht einer Nachfristansetzung gleichkäme. Weil sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift mit der selbstständigen Begründung der Vorinstanz, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei mangels hinreichender Substanziierung abzuweisen, somit nicht (rechtsgenüglich) auseinandersetzt, ist auf ihre Beschwerde ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten.

c) Wäre auf die Beschwerde einzutreten, wäre zu beachten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Klage um „Prozesskostenhilfe“ ersuchte, ohne hierfür auch nur ansatzweise eine Begründung vorzubringen (vgl. Vi-act. A/I, S. 14). Weil die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten war und das Gericht unter diesen Umständen wie vorstehend in E. 2 dargelegt nicht verpflichtet ist, eine Nachfrist anzusetzen, wäre die Vorinstanz nicht gehalten gewesen, der

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Beschwerdeführerin eine Frist anzusetzen und ihr Gelegenheit zu geben, das Formular betreffend Auskünfte zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-act. D1) auszufüllen, sondern hätte auf das Gesuch ohne Weiteres nicht eintreten können. Abgesehen davon fehlt es auch im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin nachgereichte Formular betreffend Auskünfte zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-act. D2 und D2.1) an einer Begründung zu einzelnen Einkommens-, Vermögens- und Bedarfspositionen. So etwa betreffend Bankkonti, bei welcher Position kein Betrag genannt wird und ohne weiterführende Erklärung lediglich „siehe Beilagen“ vermerkt ist (vgl. Viact. D2.1, S. 2). Bei einem Durcheinander von eingereichten Bankunterlagen ist das Gericht nicht gehalten, von sich aus Nachforschungen anzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_463/2016 vom 12. August 2016, E. 3.2). Dies muss umso mehr gelten, wenn sich einem Grossteil der eingereichten Unterlagen bzw. den einzelnen Seiten wie vorliegend (vgl. Vi-act. D3.8 und D3.1) weder Informationen zum entsprechenden Kontoinhaber noch zur Kontonummer entnehmen lassen. Die erwähnten Belege sind wegen dieser fehlenden Angaben sodann ohnehin nicht zum Bedürftigkeitsnachweis geeignet. An einer Begründung fehlt es weiter auch in Bezug auf die im Formular genannten Wohnkosten von Fr. 3’197.00 (Vi-act. D2.1, S. 3), denen entgegensteht, dass in der rudimentären Bedarfsaufstellung der Beschwerdeführerin ein Mietzins von Fr. 2’816.00 (Vi-act. D3.1) und im Schreiben betreffend Mietzinsänderung ein Bruttomietzins von Fr. 2’686.00 (Vi-act. D3.3) genannt wird. Widersprüchlichkeiten bestehen sodann auch betreffend die Krankenkassenprämien, die im erwähnten Formular auf Fr. 408.00 (Vi-act. D2.1), in der bedarfsrechnungsähnlichen Auflistung hingegen auf Fr. 354.00 (Vi-act. D3.1) und in der Prämienrechnung vom 13. Dezember 2025 (Vi-act. D3.5) auf Fr. 394.50 beziffert sind. Die Beschwerdeführerin hätte zu ihren widersprüchlichen Angaben ohne Aufforderung Stellung nehmen und ihre Bankunterlagen geordnet und im Hinblick auf die fehlenden Angaben des Kontoinhabers und der -nummer vollständig einreichen müssen, um ihre Mitwirkungspflicht zu

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erfüllen. Eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht liegt angesichts der in E. 2 dargelegten konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts für anwaltlich vertretene Parteien nicht vor, zumal die richterliche Fragepflicht nicht prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll (vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 814 f.). Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit bereits mangels hinreichender Substanziierung zu Recht ab und die Beschwerde wäre insofern abzuweisen, wäre auf sie einzutreten.

4.

Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter ist sie abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid der ersten Instanz ist nicht kostenlos im Sinne von Art. 119 Abs. 6 ZPO (BGE 140 III 501, E. 4.3.2 und 137 III 470, Regeste und E. 6.4 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5D_284/2020 vom 21. Juni 2021, E. 1.2). Die unentgeltliche Rechtspflege ist im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO neu zu beantragen. Die Mittellosigkeit ist erneut darzulegen und die fehlende Aussichtslosigkeit in Bezug auf den im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Anspruch glaubhaft zu machen (Huber, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 119 ZPO N 13; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 119 ZPO N 6). Für die Bejahung der Erfolgsaussichten ist allein entscheidend, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss (Rüegg/Rüegg, a. a. O., Art. 119 ZPO N 6).

Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren und verweist zur Begründung auf ihre vorinstanzlich vorgebrachten Argumente und eingereichten Unterlagen (KG-act. 1, S. 14 f.). Aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung in der Beschwerdeschrift mit der selbstständigen Begründung in der angefochtenen Verfügung,

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wonach das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen unzulänglicher Substanziierung abzuweisen ist (vorstehend E. 4b), sowie mangels hinreichender Substanziierung dieses Gesuchs (vorstehend E. 4c) ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die wegen des Nichteintretens ausnahmsweise reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO);-

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beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 67’100.02.

5.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) und den Beschwerdegegner (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand 17. Juni 2026 amu

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 106, Art. 117, Art. 119, Art. 311, Art. 320, Art. 321, and Art. 326 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2026.