SchKG-Beschwerde
Rubrum
Kantonsgericht Schwyz
Verfügung vom 14. Juli 2026 BEK 2026 112
Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg.
In Sachen 1. A.________, Beschwerdeführer, Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Höfe, Rebhaldenstrasse 15, 8807 Freienbach, Beschwerdegegner,
betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Arresturkunden Nrn. xx und yy des Betreibungsamts Höfe vom 2. Juli 2026 etc.);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident als Vizepräsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
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Erwägungen
- sich die Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe vom 13. Juli 2026 ans Kantonsgericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs wandten, ihre SchKG-Beschwerde gegen das Betreibungsamt Höfe betreffend die Arresturkunden Nrn. xx und yy etc. übermittelten, darauf hinwiesen, dass die Beschwerde gleichzeitig fristwahrend beim Bezirksgericht Höfe als unterer Aufsichtsbehörde eingereicht werde, dort jedoch verbunden mit einem Ausstandsbegehren gegen C.________, mitteilten, die direkte Kenntnisgabe an die obere Aufsichtsbehörde erfolge, weil die gerügte Nichtigkeit und die fortwirkenden Vollzugsmassnahmen sofortige aufsichtsrechtliche Behandlung verlangen würden und die untere Aufsichtsbehörde im Bezirk Höfe personell durch C.________ wahrgenommen werde, der auch den zugrunde liegenden Arrestbefehl erlassen habe, sie das Kantonsgericht darum ersuchten, die Eingabe sofort zur Kenntnis zu nehmen, die Nichtigkeit gemäss Art. 22 SchKG von Amtes wegen zu prüfen und soweit erforderlich superprovisorisch die sofortige Aufhebung, Freigabe, Widerrufung und Rückabwicklung der fortwirkenden Arrest-, Fahrzeug-, Bank-, Depot-, Register-, Rechtshilfe- und Mobilitätsblockaden anzuordnen, und schliesslich für den Fall, dass das Kantonsgericht der Auffassung sein sollte, dass eine vorgängige Behandlung durch die untere Aufsichtsbehörde erforderlich sei, um Feststellung ersuchten, dass diese Behandlung nicht durch C.________ erfolgen dürfe (KG-act. 1);
- mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann;
- die Kantone eine untere und eine obere Aufsichtsbehörde vorsehen können (vgl. Art. 13 und 18 SchKG);
- wo eine untere und eine obere Aufsichtsbehörde besteht, die Beschwerde gegen eine Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamts nach Art. 17
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Abs. 1 SchKG zunächst bei der unteren Aufsichtsbehörde einzureichen ist, deren Entscheid anschliessend innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden kann (Art. 18 Abs. 1 SchKG);
- auch die Feststellung einer allfälligen Nichtigkeit gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG in die primäre Zuständigkeit der unteren Aufsichtsbehörde fällt, kann sich die obere Aufsichtsbehörde als Rechtsmittelbehörde doch nur dann zu einer behaupteten Nichtigkeit äussern, wenn sie aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels mit der Sache befasst ist (vgl. BGer 4A_187/2025 vom 25. November 2025 E. 3.2 m.H.);
- im Kanton Schwyz der Bezirksgerichtspräsident die untere Aufsichtsbehörde und das Kantonsgericht die obere Aufsichtsbehörde ist (§ 10 Abs. 1 und 2 EGzSchKG);
- das Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde somit für die vorliegende SchKG-Beschwerde, welche sich direkt gegen Verfügungen des Betreibungsamts Höfe richtet, funktionell nicht zuständig ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- das Kantonsgericht ebenso wenig funktionell zuständig ist, um über das Ausstandsgesuch gegen C.________ zu entscheiden, liegt doch die diesbezügliche Zuständigkeit bei der betroffenen Gerichtsperson bzw. beim betroffenen Gericht (vgl. § 12 und 18 EGzSchKG i.V.m. Art. 48 und 50 Abs. 1 ZPO);
- auf eine Weiterleitung der Beschwerde an das zuständige Gericht gestützt auf § 12 und 18 EGzSchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1bis ZPO verzichtet werden kann, nachdem die Beschwerdeführer die Beschwerde gleichzeitig beim Bezirksgericht Höfe als unterer Aufsichtsbehörde eingereicht hatten;
- im Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs – ausser gegebenenfalls bei böswilliger oder mutwilliger
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Prozessführung – keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG);
- bei diesem Verfahrensausgang der Antrag auf superprovisorische Massnahmen gegenstandslos wird;-
Dispositiv
verfügt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4.
Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), den Beschwerdegegner (1/R; inkl. KG-act. 1 und 2) und das Bezirksgericht Höfe (1/R, inkl. KGact. 1 und 2).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand 15. Juli 2026 amu