144.111
Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV)
Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHV)1 (Vom9. Dezember 2015) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 5 Abs. 2, 22 Abs. 2, 35 Abs. 2, 47 Abs. 2, 48, 49 Abs. 1, 50, 52 Abs. 2, 57 Abs. 2 sowie 60 Abs. 3 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG),2 beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 1. Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung vollzieht und ergänzt die gesetzlichen Regelungen über die Steuerung der Finanzen und Leistungen, die Ausgaben und deren Bewilligung sowie die Rechnungslegung.
Für die kantonalen Gerichte gilt die Verordnung sinngemäss, soweit sie der Umsetzung von § 46a des Justizgesetzes vom18. November 20093 dient.
Art. 2 2. Weisungen
Der Regierungsrat erlässt jährlich Weisungen über die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans sowie des Jahresberichts.
Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, die Ausgaben und deren Bewilligung sowie die Rechnungslegung.
Art. 3 3. Verwaltungseinheiten
Verwaltungseinheiten im Sinne des Gesetzes sind die Staatskanzlei, Ämter und Departementssekretariate.
Für Teile von Verwaltungseinheiten können Leistungsauftrag und Globalbudget gesondert ausgewiesen werden.
Art. 4 4. Grundsätze der Haushaltführung
Im Sinne von § 3 FHG bedeuten:
a) Gesetzmässigkeit: Jede Ausgabe bedarf einer Grundlage in einem kompetenzgemäss erlassenen Rechtssatz;
b) Sparsamkeit: Ausgaben und Aufwände sind nur vorzunehmen, wenn sie sich als tragbar und notwendig erweisen;
c) Wirtschaftlichkeit: Bei der Aufgabenerfüllung ist jene Variante zu wählen, bei der mit dem geringsten Mitteleinsatz die gesteckten Ziele mit guter Qualität erreicht werden können;
d) Haushaltsgleichgewicht: Bei Anträgen zu Erlassen und Beschlüssen sind die finanziellen Auswirkungen auf den Voranschlag und Finanzplan darzustellen; für Mehraufwand ist eine Gegenfinanzierung auszuarbeiten und zu beschliessen;
e) Verursacherfinanzierung: Die Nutzniesser besonderer Leistungen und die Verursacher besonderer Kosten haben diese zu tragen;
f) Vorteilsabgeltung: Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beiträge einzufordern, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf;
g) Leistungs- und Wirkungsorientierung: Die staatliche Tätigkeit ist im Rahmen der vorhandenen Ressourcen auf eine möglichst hohe Leistung und Wirkung auszurichten;
h) Ordnungsgemässe Rechnungslegung: Die Rechnungslegungsgrundsätze werden befolgt und Abweichungen ausgewiesen.
II. Steuerung
A. Im Allgemeinen
Art. 5 1. Risikobewirtschaftung
Der Regierungsrat sorgt für eine angemessene Risikobewirtschaftung.
Das Finanzdepartement koordiniert die Umsetzung der Risikobewirtschaftung und die Berichterstattung im Rahmen des Jahresberichts sowie den Abschluss von Versicherungsverträgen.
Die Departemente und Verwaltungseinheiten bewirtschaften die Risiken in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Art. 6 2. Beteiligungscontrolling
a) Gegenstand
Das Beteiligungscontrolling bezieht sich auf Beteiligungen des Kantons an öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaften und Anstalten.
Instrumente des Beteiligungscontrollings sind insbesondere:
a) Eigentümerstrategien;
b) Berichterstattung im Rahmen des Jahresberichts.
Art. 7 b) Zuständigkeiten
Die nach §§ 2 ff. der Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei vom11. September 20074 zuständigen Departemente besorgen den direkten Verkehr mit den Körperschaften und Anstalten, an denen der Kanton beteiligt ist.
Das Finanzdepartement koordiniert den Einsatz der Instrumente des Beteiligungscontrollings.
Art. 8 3. Beitragscontrolling
a) Gegenstand
Das Beitragscontrolling erfasst die Ausrichtung von Beiträgen durch den Kanton.
Erbracht werden Beiträge an Dritte nach Massgabe der Gesetzgebung:
a) zur Förderung und Erhaltung einer vom Empfänger frei gewählten Aufgabe im öffentlichen Interesse (Finanzhilfen);
b) zum Ausgleich oder zur Minderung von finanziellen Lasten, welche sich aus der Erfüllung übertragener kantonaler Aufgaben ergeben (Abgeltungen).
Instrumente des Beitragscontrollings sind insbesondere:
a) Erfassung der Beiträge inklusive der dazugehörigen Grundlagen (gesetzliche Grundlage, Verfügung, Leistungsvereinbarung) in einer einheitlichen Datenbank;
b) Erfassung der Leistungskontrolle und der Beitragsabrechnungen der zuständigen Verwaltungseinheiten;
c) Berichterstattung mit Beteiligungsspiegel im Rahmen des Jahresberichts.
Art. 9 b) Zuständigkeiten
Die zuständigen Departemente besorgen den direkten Verkehr mit den Beitragsempfängern.
Das Finanzdepartement vollzieht das Beitragscontrolling unter Einbezug der zuständigen Departemente und kann im Sinne einer einheitlichen Vorgehensweise Empfehlungen zur Ausgestaltung von Leistungsvereinbarungen machen.
Art. 10 c) Form
Beiträge werden in der Regel durch Verfügung gewährt.
Sie können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugesichert oder ausgerichtet werden, wenn das Gesetz die Vertragsform nicht ausschliesst und damit die Aufgabenerfüllung sichergestellt werden kann.
B. Haushaltgleichgewicht
Art. 11 1. Mittelfristigkeit
Die Mittelfristigkeit gemäss § 6 Abs. 1 FHG umfasst einen Zeitraum von acht Jahren.
Für die finanzpolitische Steuerung massgebend sind:
a) die drei zurückliegenden Rechnungsjahre;
b) das laufende Rechnungsjahr;
c) die vier auf das laufende Rechnungsjahr folgenden Planjahre.
Art. 12 5
§ 12
Art. 13 6
§ 13
C. Aufgaben- und Finanzplan
Art. 14 1. Gliederung
Die Gliederung des Voranschlags und der Finanzplanjahre richtet sich nach dem Kontenrahmen gemäss dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren nach Massgabe von Anhang 2.
Art. 15 2. Leistungsunabhängiger Aufwand und Ertrag
Der Regierungsrat bezeichnet in den jährlichen Weisungen über die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans den leistungsunabhängigen Aufwand und Ertrag.
Art. 16 3. Leistungsauftrag
Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte, der Datenschutzbeauftragte und die Finanzkontrolle reichen dem Finanzdepartement ihre Anträge bzw. Leistungsaufträge zuhanden des Aufgaben- und Finanzplanes ein.
Der Regierungsrat:
a) prüft die Anträge der Departemente bzw. deren Verwaltungseinheiten und der Staatskanzlei, entscheidet abschliessend über deren Inhalt und erteilt die Leistungsaufträge;
b) integriert die Leistungsaufträge der Gerichte, des Datenschutzbeauftragten und der Finanzkontrolle in den Aufgaben- und Finanzplan.
Art. 17 4. Unerlässliche Ausgaben
Unerlässliche Ausgaben im Sinne von § 17 Abs. 2 FHG sind insbesondere:
a) Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die Wiederbesetzung vakanter Stellen;
b) Ausgaben, für die aufgrund von § 19 FHG eine Kreditüberschreitung bewilligt werden könnte;
c) weitere Ausgaben, ohne deren Tätigung gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde.
Art. 18 5. Nachtragskredit und Kreditüberschreitung
a) Begehren Das Begehren für einen Nachtragskredit oder eine Kreditüberschreitung enthält:
a) die Ursachen des erhöhten Bedarfs;
b) die geprüften und vorgenommenen Kompensationen innerhalb des Voranschlagskredits;
c) die geprüften und vorgenommenen Veränderungen des Leistungsauftrags.
Art. 19 b) Verfahren
Das Finanzdepartement fasst die Nachtragskredit- und Kreditüberschreitungsbegehren der Departemente und der Staatskanzlei zusammen und legt sie dem Regierungsrat mit seiner Stellungnahme vor.
Über Kreditüberschreitungen befindet der Regierungsrat bei Bedarf einzeln oder mit Sammelbeschlüssen. Nachtragskredite unterbreitet er dem Kantonsrat in der Regel in Sammelvorlagen.
Über Kreditüberschreitungen der Gerichte befinden die Gerichte selbständig. Nachtragskredite der Gerichte unterbreitet der Regierungsrat unverändert dem
Nachtragskredite der Finanzkontrolle und des Datenschutzbeauftragten unterbreitet der Regierungsrat unverändert dem Kantonsrat.
Art. 20 6. Kreditsperre
Der Regierungsrat nutzt beim Vollzug des Aufgaben- und Finanzplans die sich bietenden Sparmöglichkeiten.
Er kann bereits bewilligte Voranschlagskredite ganz oder teilweise sperren.
Gesetzliche Ansprüche und im Einzelfall rechtskräftig zugesicherte Leistungen bleiben vorbehalten.
Art. 21 7. Steuerungsentscheid Personalaufwand
Über die Verwendung von geplantem Personalaufwand für andere Aufwandarten beschliesst der Regierungsrat.
D. Steuerung und Controlling auf Verwaltungsebene
Art. 22 1. Kreditkontrolle
Die Verwaltungseinheiten verfügen vorbehältlich der Kompetenzen vorgesetzter Behörden und Stellen über die Voranschlagskredite.
Zur Überwachung der Voranschlagskredite führen sie eine Kreditkontrolle.
Art. 23 2. Kosten- und Leistungsrechnung
Die Verwaltungseinheiten gemäss Anhang 3 führen eine Kosten- und Leistungsrechnung.
Art. 24 3. Leistungsaufträge
Die Verwaltungseinheiten überprüfen laufend die Erfüllung der Leistungsaufträge und ergreifen oder beantragen Massnahmen, falls die Erfüllung gefährdet ist.
III. Ausgaben
Art. 25 1. Arten
Die Ausgaben werden beschlossen für:
a) Einzelvorhaben (einmalig und wiederkehrend);
b) in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben;
c) Projektierungen.
Art. 26 2. Rechtsgrundlage
Eine Rechtsgrundlage im Sinne von § 27 Abs. 1 FHG besteht, wenn:
a) ein kompetenzgemäss erlassener Rechtssatz die Ausgabe vorsieht;
b) in einem referendumspflichtigen Kantonsratsbeschluss die Ausgabe bewilligt wurde;
c) ein Gerichtsentscheid oder ein gerichtlicher Vergleich den Kanton zur Zahlung verpflichtet;
d) eine Ausgabe zur Gefahrenabwehr oder zur Schadensbehebung unaufschiebbar erforderlich ist.
Art. 27 3. Einheit der Materie
Ausgaben, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder sich gegenseitig bedingen, werden in dieselbe Ausgabenbewilligung aufgenommen.
Art. 28 4. Berechnung der Ausgabenhöhe
In der Berechnung der Ausgabenhöhe ist der gesamte einmalige und wiederkehrende Aufwand zu berücksichtigen, der von der konkreten Projektierung des geplanten Vorhabens bis zu dessen betriebsfähigem Gebrauch anfällt.
Dazu gehört insbesondere der Projektierungsaufwand, der Landerwerb, die Materialbeschaffung oder die Übertragung von Vermögenswerten vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen, die Erstellungskosten einschliesslich der Kosten für Provisorien und der für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen.
Sind Teile des geplanten Vorhabens schon früher bewilligt worden, müssen sie nicht erneut bewilligt werden.
Art. 29 5. Bestimmung der Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung
Basis für die Bestimmung der Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung ist die Berechnung der Ausgabenhöhe.
Jährlich wiederkehrender Aufwand wird mit der effektiven Anzahl Wiederholungen oder maximal Faktor zehn multipliziert und zum einmaligen Aufwand hinzugerechnet.
Früher bewilligter Aufwand ist einzurechnen.
Art. 30 6. Antragsstellung
Der Antrag an den Regierungsrat enthält:
a) die genaue Umschreibung des Vorhabens;
b) die Berechnung der Ausgabenhöhe;
c) die Bestimmung der Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung;
d) die Folgekosten;
e) die Rechtsgrundlage;
f) die beanspruchten Voranschlagskonti;
g) die Auswirkung auf den Finanzplan;
h) weitere Angaben bei Bedarf.
Das Finanzdepartement ist rechtzeitig zum Mitbericht einzuladen.
Art. 31 7 7. Zuständigkeiten für die Ausgabenbewilligung
a) Im Allgemeinen
Die Departemente und die Staatskanzlei beschliessen in ihrem Zuständigkeitsbereich über Ausgaben bis einmalig Fr. 1 000 000.-- oder jährlich wiederkehrend Fr. 100 000.--. Sie können den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten ihre Kompetenzen ganz oder teilweise übertragen.
Das Baudepartement beschliesst Ausgaben für Neubauten und bedeutende Ausbauten von Kantonsstrassen bis einmalig Fr. 2 000 000.--.
Spezialgesetzliche Ausgabekompetenzen sind vorbehalten.
Art. 32 8 b) Rechtsgeschäfte betreffend Grundstücke
Das Baudepartement bewilligt Ausgaben im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften betreffend Grundstücke bis einmalig Fr. 10 000.--.
Art. 33 8. Form der Ausgabenbewilligung
Die Departemente und Verwaltungseinheiten bewilligen die Ausgaben ab einmalig Fr. 100 000.-- oder jährlich wiederkehrend Fr. 10 000.-- schriftlich.
Die übrigen Ausgaben werden mit der Zahlungsanweisung bewilligt.
Art. 34 9. Informationspflicht
Der Regierungsrat legt im Rahmen des Jahresberichts seine Beschlüsse über folgende notwendige Ausgaben offen:
a) einmalige Ausgaben über Fr. 1 000 000.--;
b) jährlich wiederkehrende Ausgaben über Fr. 100 000.--.
Art. 35 10. Verwendung
Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung einzelner untrennbarer Bestandteile einer vom Kantonsrat bewilligten Ausgabe, soweit diese übersteigen:
a) einmalige Ausgaben über Fr. 1 000 000.--;
b) jährlich wiederkehrende Ausgaben über Fr. 100 000.--.
Art. 36 11. Ausgabenkontrolle
Die Kontrolle über die Einhaltung der Ausgabenbewilligungen obliegt den durch die Bewilligung ermächtigten Verwaltungseinheiten.
Art. 37 9 12. Abrechnung und Rechenschaftsablage
a) Abrechnung
Die Abrechnung der vom Kantonsrat bewilligten Ausgaben wird durch die Finanzkontrolle geprüft und dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt.
Nicht beanspruchte Ausgabenbewilligungen sind abzurechnen.
Die Abrechnung von Ausgabenbewilligungen, die nicht in die Zuständigkeit des Kantonsrates fallen, wird im Rahmen des Zahlungsanweisungsverfahrens vorgenommen.
Art. 38 10 b) Rechenschaftsablage
Das Amt für Finanzen führt ein Verzeichnis der vom Kantonsrat bewilligten Ausgaben, die noch nicht abgerechnet worden sind.
Der Status der vom Kantonsrat bewilligten Ausgaben wird im Jahresbericht aufgeführt.
IV. Rechnungslegung
A. Jahresrechnung
Art. 39 1. Anwendbare Normen
Für die Rechnungslegung gelten die dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zu Grunde liegenden Fachempfehlungen gemäss Anhang 1.
Art. 40 2. Gliederung
Die Gliederung der Jahresrechnung richtet sich nach dem Kontenrahmen gemäss dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren nach Massgabe von Anhang 2.
Art. 41 3. Anhang der Jahresrechnung
a) Eventualverbindlichkeiten Eventualverbindlichkeiten ab dem Betrag von Fr. 2 000 000.-- sind im Anhang der Jahresrechnung auszuweisen.
Art. 42 b) Ausweis über die Spezialfonds
Der Ausweis über die Spezialfonds enthält die Bezeichnung und den Zweck des Fonds, den Finanzbestand zu Beginn und am Ende der Periode sowie dessen Aufwand und Ertrag gegliedert nach kumulierten Aufwand- und Ertragsarten.
B. Bilanzierung und Bewertung
Art. 43 11 1. Aktivierungs- und Passivierungsgrenzen
Investitionsausgaben bis zu Fr. 100 000.--, bei Hochbauten bis zu Fr. 300 000.--, werden als Aufwand der Erfolgsrechnung, darüber liegende als Ausgabe der Investitionsrechnung belastet.
Rückstellungen sind ab einem Betrag von Fr. 2 000 000.-- zu passivieren.
Das Finanzdepartement prüft die Bildung von Rückstellungen mittels einer Umfrage bei den Departementen und der Staatskanzlei.
Art. 44 2. Sachanlagen im Finanzvermögen
Die Buchwerte der Sachanlagen im Finanzvermögen werden alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf neu bewertet. Zudem ist die Zuordnung zum Finanzvermögen zu prüfen.
Art. 45 3. Anlagekategorien, Abschreibungssätze und Nutzungsdauer
Die Anlagen im Verwaltungsvermögen werden jährlich zu folgenden Sätzen auf dem Restbuchwert abgeschrieben:
a) Investitionen der Spezialfinanzierung Strassenwesen 100%
b) übrige Verkehrswege, Wasserbauten und Tiefbauten 10%
c) Hochbauten 10%
d) Mobilien 40%
e) immaterielle Anlagen 40%
Die Anlagen im Verwaltungsvermögen werden während der folgenden Anzahl Jahre abgeschrieben und im letzten Jahr vollständig wertberichtigt:
a) Investitionen der Spezialfinanzierung Strassenwesen 0 Jahre
b) übrige Verkehrswege, Wasserbauten und Tiefbauten 40 Jahre
c) Hochbauten 40 Jahre
d) Mobilien 5 Jahre
e) immaterielle Anlagen 5 Jahre
Investitionsausgaben werden fortlaufend per Jahresende aktiviert und planmässig abgeschrieben.
Grundstücke für Hochbauten und Waldungen im Verwaltungsvermögen werden nicht abgeschrieben.
Art. 46 4. Zusätzliche Abschreibungen
Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig, wenn sie im Voranschlag enthalten sind.
In den Voranschlag aufgenommen werden dürfen zusätzliche Abschreibungen, sofern im Aufgaben- und Finanzplan für die Folgejahre überdurchschnittlich hohe Investitionen enthalten sind.
C. Buchführung
Art. 47 1. Gegenstand
Die Buchführung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.
Art. 48 2. Inventar
Die Verwaltungseinheiten führen Wert- und Sachinventare gemäss den Weisungen des Regierungsrats.
Art. 49 3. Aufbewahrung
Bargeld, Wertschriften und andere Wertgegenstände sind möglichst feuer- und diebstahlsicher zu verwahren.
Belege sind zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren aufzubewahren. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.
Die Aufbewahrung kann elektronisch erfolgen, wenn die Sicherheit vor Verlust und Beschädigung, die Integrität, die Authentizität und die Verfügbarkeit sichergestellt sind.
D. Sonderrechnungen
Art. 50 1. Buchführung Spezialfinanzierungen
Der Spezialfinanzierung sind alle direkten und wesentlichen indirekten Aufwände und die Investitionsausgaben zu belasten sowie alle Erträge und die Einnahmen gutzuschreiben.
Art. 51 2. Interne Zinsen
Der Zinssatz auf Verpflichtungen und Vorschüssen der Spezialfinanzierung und Spezialfonds wird durch den Regierungsrat im Rahmen der Weisungen zum Aufgaben- und Finanzplan festgelegt.
V. Zahlungsanweisung, Zahlungsverkehr und Liquiditätsbewirtschaftung
A. Zahlungsanweisung
Art. 52 1. Begriff
Eine Anweisung stellt den Auftrag für eine Buchung zulasten oder zugunsten eines Kontos der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung oder Bilanz dar.
Art. 53 2. Form
Die Anweisung bedarf eines Belegs mit einer Unterschrift für die materielle Prüfung, einer Unterschrift für die formelle Prüfung und einer Unterschrift für die Anweisung.
Die drei Unterschriften müssen von mindestens zwei Personen stammen. Wer mit der Anweisung begünstigt wird, darf die Unterschrift für die Anweisung nicht selbst erteilen.
Die Anweisung mittels Beschluss des Regierungsrats gilt ohne Unterschriften als vollständig. Sie enthält die Kontonummer, die Kostenstelle, den Endbetrag und das Valutadatum.
Art. 54 3. Prüfung
Mit der Unterschrift für die materielle Prüfung wird die Richtigkeit der Buchung bestätigt bezüglich:
a) Lieferung der Güter und Erbringung der Dienstleistungen an den Kanton;
b) Übereinstimmung mit dem Auftrag (Offerte);
c) Übereinstimmung mit den Rechtsgrundlagen im Fall von Zahlungen ohne Gegenleistungen;
d) korrekter Berechnung des Endbetrags inklusive Abzug allfälliger Rabatte und Skonti;
e) Richtigkeit der Kontierung und eines allfälligen Buchungstexts;
f) ausreichendem Voranschlagskredit und vorliegender Ausgabenbewilligung.
Mit der Unterschrift für die formelle Prüfung wird bestätigt, dass die Belege ordnungsgemäss erstellt und die für die Anweisung erforderlichen Angaben vollständig und korrekt sind.
Mit der Unterschrift für die Anweisung wird bestätigt, dass die Prüfung der materiellen und formellen Richtigkeit durch die sachkundigen Personen erfolgt ist und keine Kenntnis von einer strafbaren Handlung besteht.
Art. 55 4. Aufsicht
Die Departementsvorsteher und der Staatsschreiber bezeichnen die Anweisungsberechtigten der ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten.
B. Zahlungsverkehr
Art. 56 1. Zuständigkeit
Das Amt für Finanzen besorgt den Zahlungsverkehr, die Führung von Kassen, Post- und Bankkonten sowie die Verwaltung der Verfügungsberechtigungen.
Der Vorsteher des Finanzdepartements kann Verwaltungseinheiten schriftlich zur Besorgung von spezifischen Teilen des Zahlungsverkehrs und zur Führung von Kassen sowie Post- und Bankkonten ermächtigen, soweit dies einem effizienten Geschäftsablauf dient.
Art. 57 2. Kassen, Post- und Bankkonten
Kassenbestände sind täglich abzustimmen und unter sicherem Verschluss getrennt von anderen Vermögenswerten aufzubewahren.
Über Post- und Bankkonten darf nur mit Doppelunterschrift verfügt werden. Der Vorsteher des Finanzdepartements erteilt die Zeichnungsberechtigungen.
Die Verfügungsberechtigung des Amts für Finanzen und die Abbildung in der Buchhaltung sind zu gewährleisten.
Art. 58 3. Bewirtschaftung und Bewertung von offenen Forderungen
Das Finanzdepartement sorgt für eine einheitliche Bewertung und Bewirtschaftung von offenen Forderungen und Verlustscheine des Kantons.
Verlustscheine werden katalogisiert und nach Massgabe ihrer Höhe, der Art des Schuldners sowie des Verjährungsdatums bewirtschaftet.
C. Elektronische Belege und Unterschriften
Art. 59
Elektronische Belege und elektronische Unterschriften sind den schriftlichen gleichgesetzt, sofern:
a) die Identifizierung, Authentisierung und Autorisierung der Personen, welche die Genehmigung erteilt und die Freigabe bewilligt, gewährleistet ist;
b) die Genehmigung und die Freigabe protokolliert wird und
c) die Integrität der Daten über erfasste Belege und der dokumentierten Genehmigungsvorgänge sichergestellt ist.
D. Liquiditätsbewirtschaftung
Art. 60
Die unmittelbar verfügbare Liquidität richtet sich an einem Zielwert von fünf Prozent des liquiditätswirksamen Bruttoaufwands der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung gemäss Voranschlag aus.
Das Amt für Finanzen entscheidet über die Aufnahme und die Anlage von Geldern mit Laufzeit von unter zwei Jahren im Rahmen des absehbaren Liquiditätsverlaufs und der Marktverhältnisse.
Zeigt die Simulation des Liquiditätsverlaufs unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zielsetzungen und des aktuellen Aufgaben- und Finanzplans langfristig einen Überschuss oder eine Unterversorgung an Liquidität, so unterbreitet das Finanzdepartement dem Regierungsrat Bewirtschaftungsmassnahmen zur Genehmigung. Es beachtet dabei die Fristenkongruenz und Marktverhältnisse.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 61 1. Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollzugsverordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt vom23. Dezember 198612 aufgehoben.
Art. 62 2. Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Verordnung über den Fonds zur Förderung der Kultur vom 25. Juni 199613 Ingress Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 44 Abs. 3 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt vom20. November 2013 (FHG),14 beschliesst:
Art. 1 Abs. 1
Es besteht ein «Fonds zur Förderung der Kultur» (Kulturfonds) als Spezialfonds im Sinne von § 44 FHG. b) Verordnung über den Fonds zur Förderung des Sports vom 29. November 199415 Ingress Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 44 Abs. 3 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt vom20. November 2013 (FHG),16 beschliesst:
Art. 1 Abs. 1
Es besteht ein «Fonds zur Förderung des Sports» als Spezialfonds im Sinne von
Art. 44 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt.
c) Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei vom11. September 200717 Ersatz von Ausdrücken In § 14 Bst. b wird der Ausdruck «Finanzverwaltung» durch «Amt für Finanzen» ersetzt. d Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom20. Dezember 199418 Ersatz von Ausdrücken In §§ 1, 4 Ziff. 2, 7 Normüberschrift und Einleitungssatz sowie 9 Abs. 1 wird der Ausdruck «Kantonale Finanzverwaltung» mit entsprechenden grammatikalischen Anpassungen durch «Amt für Finanzen» ersetzt. e) Steuerbezugsverordnung vom19. Dezember 200019 Ersatz von Ausdrücken In §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 3 wird der Ausdruck «Finanzverwaltung» mit entsprechenden grammatikalischen Anpassungen durch «Amt für Finanzen» ersetzt. f) Grundstückgewinnsteuerverordnung (GGStV) vom 29. Mai 200120 Ersatz von Ausdrücken In §§ 13 Abs. 3, 20, 26 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 sowie 28 Abs. 1 und 2 werden die Ausdrücke «Kantonale Finanzverwaltung» und «Finanzverwaltung des Kantons Schwyz» mit entsprechenden grammatikalischen Anpassungen durch «Amt für Finanzen» ersetzt. g) Verordnung zum Enteignungsgesetz vom 30. Dezember 201021 Ersatz von Ausdrücken In § 21 wird der Ausdruck «Finanzverwaltung» mit entsprechender grammatikalischer Anpassung durch «Amt für Finanzen» ersetzt. h) Mittelschulverordnung (MSV) vom11. August 200922 Ersatz von Ausdrücken In § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck «Kantonale Finanzverwaltung» mit entsprechender grammatikalischer Anpassung durch «Amt für Finanzen» ersetzt. i) Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Turnen und Sport vom4. August 197523 Ersatz von Ausdrücken In § 4 wird der Ausdruck «Kantonale Finanzverwaltung» mit entsprechender grammatikalischer Anpassung durch «Amt für Finanzen» ersetzt.
Art. 63 3. Publikation, Inkrafttreten
Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Sie tritt am1. Januar 2016 in Kraft.24 Anhang 125 Es gelten folgende Fachempfehlungen des harmonisierten Rechnungslegungsmodells (§ 39): Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung 1 Elemente des 25.01.2008 Rechnungsmodells 2 Grundsätze 25.01.2008 Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung
Kontenrahmen und funk- 25.01.2008 Investitionsbeiträge werden nicht in der Bitionale Gliederung lanz aktiviert und über eine definierte Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Investitionsbeiträge werden im Jahr der Ausrichtung direkt über die Erfolgsrechnung verbucht. Einkommen- und Vermögenssteuern sowie Ertrags- und Kapitalsteuern werden nicht getrennt ausgewiesen.
Erfolgsrechnung 25.01.2015
Aktive und passive Rech- 25.01.2008 nungsabgrenzung
Wertberichtigungen 25.01.2008
Steuererträge 25.01.2008 In den Steuerteilbereichen Direkte Bundessteuern, Quellensteuern, Verrechnungssteuern und Steuern auf Lotteriegewinnen wird das Kassaprinzip angewendet.
Spezialfinanzierungen 25.01.2008 Aufwände und Erträge bzw. Ausgaben und und Vorfinanzierung Einnahmen der Spezialfonds werden ausserhalb der Erfolgs- und Investitionsrechnung erfasst. Der Ausweis erfolgt im Anhang zur Jahresrechnung in komprimierter Form.
Rückstellungen und 25.01.2008 Eventualverbindlichkeiten9.1 Für künftige Arbeitgeber-Sanierungsbeiträge im Fall einer Unterdeckung an die Pensionskasse des Kantons Schwyz gemäss § 11 des Gesetzes über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (PKG) vom21. Mai 201426 werden weder Rückstellungen gebildet noch passive Rechnungsabgrenzungen verbucht. Die Arbeitgeber-Sanierungsbeiträge werden wie die ordentlichen Beiträge im Jahr der Fälligkeit verbucht sowie im Voranschlag und Finanzplan berücksichtigt. Im Anhang der Jahresrechnung wird jeweils der Deckungsgrad per 31. Dezember ausgewiesen.9.2 Für wesentliche, ausserordentliche (einmalige) steuerliche Ereignisse mit Auswirkungen auf das Ressourcenpotenzial zur Festlegung der Zahlungen in den Nationalen Finanzausgleich (NFA) werden für die daraus resultierenden späteren NFA-Zahlungen Rückstellungen gebildet.
Investitionsrechnung 30.01.2015
Bilanz12.05.2016
Anlagegüter und 25.01.2008 Investitionen der Spezialfinanzierung Stras- Anlagebuchhaltung senwesen werden im Jahr der Aktivierung zu 100% abgeschrieben.
Konsolidierte 25.01.2008 Betrachtungsweise
Geldflussrechnung 30.01.2015
Eigenkapitalnachweis 25.01.2008 Nr. Fachempfehlung Gültige Version Abweichung
Anhang zur 25.01.2008 Jahresrechnung
Finanzpolitische 25.01.2008 Zielgrössen und Instrumente
Finanzkennzahlen 25.01.2013
Vorgehen beim 25.01.2008 Übergang zu HRM2 21 Finanzinstrumente 25.01.2013 Anhang 2 Kontenrahmen gemäss dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (§ 40):1. Bilanz 1 Aktiven 2 Passiven 10 Finanzvermögen 20 Fremdkapital Flüssige Mittel und kurzfristige Geldan- 100 200 Laufende Verbindlichkeiten lagen 101 Forderungen 201 Kurzfristige Finanzverbindlichkeiten 102 Kurzfristige Finanzanlagen 204 Passive Rechnungsabgrenzung 104 Aktive Rechnungsabgrenzungen 205 Kurzfristige Rückstellungen 106 Vorräte und angefangene Arbeiten 206 Langfristige Finanzverbindlichkeiten 107 Finanzanlagen 208 Langfristige Rückstellungen Verbindlichkeiten gegenüber Spezialfi- 108 Sachanlagen FV 209 nanzierungen und Fonds im Fremdkapital Forderungen gegenüber Spezialfinanzie- 109 rungen und Fonds im Fremdkapital 14 Verwaltungsvermögen 29 Eigenkapital Verpflichtungen (+) bzw. Vorschüsse (–) 140 Sachanlagen VV 290 gegenüber Spezialfinanzierungen 142 Immaterielle Anlagen 291 Fonds 144 Darlehen 296 Neubewertungsreserve Finanzvermögen 145 Beteiligungen, Grundkapitalien 298 Übriges Eigenkapital Kumulierte zusätzliche 148 299 Bilanzüberschuss/-fehlbertrag Abschreibungen2. Erfolgsrechnung 3 Aufwand 4 Ertrag 30 Personalaufwand 40 Fiskalertrag 31 Sach- und übriger Betriebsaufwand 41 Regalien und Konzessionen 33 Abschreibungen Verwaltungsvermögen 42 Entgelte 34 Finanzaufwand 43 Verschiedene Erträge 3 Aufwand 4 Ertrag Einlagen in Fonds und Spezialfinanzie- 35 44 Finanzertrag rungen Entnahmen aus Fonds und Spezialfinan- 36 Transferaufwand 45 zierungen 37 Durchlaufende Beiträge 46 Transferertrag 38 Ausserordentlicher Aufwand 47 Durchlaufende Beiträge 39 Interne Verrechnungen 48 Ausserordentlicher Ertrag 49 Interne Verrechnungen3. Investitionsrechnung 5 Investitionsausgaben 6 Investitionseinnahmen 50 Sachanlagen 60 Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen 51 Investitionen auf Rechnung Dritter 61 Rückerstattungen 52 Immaterielle Anlagen 62 Abgang immaterieller Anlagen 54 Darlehen 63 Investitionsbeiträge für eigene Rechnung 55 Beteiligungen und Grundkapitalien 64 Rückzahlung von Darlehen 58 Ausserordentliche Investitionen 65 Übertragung von Beteiligungen 59 Übertrag an Bilanz 68 Ausserordentliche Investitionseinnahmen 69 Übertrag an Bilanz Anhang 3 Kosten- und Leistungsrechnungen der Verwaltungseinheiten (§ 23): Verwaltungseinheit Bereich Keine